Höchstgerichtliche Entscheidungen

  • Nachträgliche Gebäudeerrichtung auf einem Grundstück des Altvermögens 

    Der VwGH hat jüngst entschieden, dass durch die Errichtung eines Gebäudes auf einem eigenen Grundstück aus Sicht des § 30 EStG kein neues Wirtschaftsgut entsteht. Demnach laufe die Spekulationsfrist ab dem Tag der Anschaffung des Grundstücks. War das Grundstück am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen, schadet auch die nachträgliche Gebäudeerrichtung (auch wenn die Errichtung erst kurze Zeit vor der Veräußerung erfolgt sein soll) der Einstufung als Altvermögen nicht. Dieses Judikat steht im Widerspruch zur Rechtsansicht des BMF in Rz 6654 EStR, wonach seit dem In-Kraft-Treten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 die Einheitstheorie auf bebaute Grundstücke nicht mehr anzuwenden seiDer umgekehrte Fall, in dem zuerst das Gebäude als Superädifikat oder im Rahmen eines Baurechts erworben und erst später das Grundstück dazugekauft wurde, wurde bislang vom VwGH noch nicht judiziert. In Rz 6654 EStR wird dazu die Ansicht vertreten, dass ein Superädifikat ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstelle und es demnach sowohl bei der Anschaffung als auch bei der Veräußerung vom zugehörigen Grundstück getrennt zu beurteilen sei.
    aa

  • Kein neuer Mietvertrag bei Übergang der Mieterstellung durch Verschmelzung 

    Der VwGH hat sehr rasch das BFG-Judikat vom 6.6.2018 bestätigt. Den Ausführungen des VwGH zufolge stellt der mit dem Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzte Mietvertrag nach einer Verschmelzung kein neues Bestandverhältnis iSd § 28 Abs 38 UStG dar. Der VwGH hat seine Aussage im konkreten Fall auf Verschmelzungen bezogen, mit denen stets eine Gesamtrechtsnachfolge verbunden ist. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Aussagen des VwGH auch für andere Vermieter- oder Mieterwechsel durch Gesamtrechtsnachfolge gelten werden. Darunter fallen jedenfalls Spaltungen nach dem SpaltG, Umwandlungen nach dem UmwG und Anwachsungen nach § 142 UGB. Eine Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG nach § 1206 ABGB dürfte wohl auch unter die nunmehrige Rechtsansicht des VwGH fallen, da diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Ob gesetzlich aufgezwungene Mieterwechsel nach § 12a MRG, bei denen Einzelrechtsnachfolge vorliegt, auch von der gegenständlichen Rechtsprechung des VwGH umfasst sind, bleibt allerdings fraglich. Gleiches gilt für Vermieterwechsel durch Verkauf der Bestandsache. Anwendbar könnte die neue Judikatur allerdings auf Vermieter- oder Mieterwechsel im Rahmen von Erbfällen sein, insoweit dort Gesamtrechtsnachfolge vorliegt.
    aa

  • Hauptwohnsitzbefreiung bei nur vorübergehender Abmeldung des Hauptwohnsitzes 

    Der VwGH musste vor kurzem beurteilen, ob für die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immo-ESt ein durchgehender zweijähriger Hauptwohnsitz vor dem Verkauf erforderlich ist. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Eigentümer einer Eigentumswohnung, in der er seinen Hauptwohnsitz hatte, im Zuge seines Scheidungsverfahrens für eine kurze Zeit (etwas mehr als ein Monat) den Hauptwohnsitz in der Eigentumswohnung abgemeldet und dort nur einen Zweitwohnsitz gemeldet. Im Verfahren argumentierte der Eigentümer, dass er seinen Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung eigentlich nie aufgegeben hätte, weil seine beiden Kinder durchgehend in der Wohnung gewohnt hätten. Er sei lediglich kurzfristig zu seinem Vater gezogen. Nach Ansicht des VwGH sei es im konkreten Fall entscheidend, ob der Revisionswerber weiterhin in der gegenständlichen Wohnung einen Wohnsitz iSd § 26 BAO inne hatte und zudem, ob er weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung hatte, auch wenn eine tatsächliche Benützung der Wohnung nicht (ununterbrochen) erfolgte. Der Hauptwohnsitz-Meldung komme in diesem Zusammenhang keine materiellrechtliche Bedeutung zu. In Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen. Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, zu welchem Wohnsitz letztlich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden haben. Im Grunde hält der VwGH aber auch mit dieser Entscheidung an dem Erfordernis des durchgehenden zweijährigen Hauptwohnsitzes für die Hauptwohnsitzbefreiung fest.
    aa

  • OGH zur Unzulässigkeit von „Geschlechterklauseln“ in Gesellschaftsverträgen 

    Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung die Feststellung der Vorinstanzen, dass Differenzierungen nach dem Geschlecht in Gesellschaftsverträgen jedenfalls unzulässig sind, wenn dadurch der Zugang zur Ausübung unternehmerischer Tätigkeit eingeschränkt wird.Eine ungleiche Behandlung der Geschlechter sei zwar nicht prinzipiell verboten, es müssten dafür aber gewichtige Gründe vorliegen; verboten sei eine Differenzierung ohne sachliche Rechtfertigung. Im vorliegenden Fall einer Kommanditgesellschaft waren weibliche Nachkommen beim Ableben eines Gesellschafters gegenüber männlichen wirtschaftlich benachteiligt, weil sie Anspruch lediglich auf das Auseinandersetzungsguthaben (Einmalzahlung in Raten) hatten, letztere hingegen auf eine jährliche Gewinnbeteiligung und auf eine Entlohnung für ihre Tätigkeit.

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