Am 18.3.2022 wurde von der Bundesregierung der erste Teuerungsausgleich beschlossen. Der Teuerungsausgleich betrug einmalig € 150 und war vom Krankenversicherungsträger bis längstens 29.4.2022 auszubezahlen. Dieser Teuerungsausgleich gebührte allen Personen, die im Februar 2022
- Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) hatten oder
- Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bezogen haben (mindestens 30 Tage durchgehend ungeschmälerter Bezug).
Im Juni 2022 wurde ein weiterer Teuerungsausgleich beschlossen. Dieser beträgt einmalig € 300 und wird an jene Personen ausbezahlt, welche im Juni 2022
- Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) oder auf Übergangsgeld hatten oder
- Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Studienbeihilfe bezogen haben.
Auch hier wird beim Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld auf Langzeitbezieher abgestellt (mindestens 30 Tage durchgehend sowie Kranken- und Rehabilitationsgeld ungeschmälerter Bezug).
Hinweis: Der „neue“ Teuerungsausgleich ist grundsätzlich bis längstens 1. September 2022 auszubezahlen. Der Teuerungsausgleich ist abgabenfrei und nicht pfändbar.