INVESTITIONSFREIBETRAG

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde für Anschaffungen oder Herstellungen von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ab 1.1.2023 ein (neuer) Investitionsfreibetrag geschaffen (§ 11 EStG).


Ausmaß
10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, 15 % im Bereich der Ökologisierung. Die COVID-19-Investitionsprämie kürzt die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht.


Obergrenze
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens € 1 Mill. im Wirtschaftsjahr, bei einem Rumpfwirtschaftsjahr nur anteilig. Die Absetzung für Abnutzung wird durch den IFB nicht berührt.


Anwendungsbereich
Natürliche und juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften) mit betrieblichen Einkünften können den IFB beanspruchen. Bei einer Pauschalierung gem. § 17 EStG steht der IFB nicht zu.


Voraussetzungen
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, Einsatz des Wirtschaftsgutes in einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte.

Wirtschaftsgüter, für die kein IFB geltend gemacht werden kann:

  • Wirtschaftsgüter zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages
  • Wirtschaftsgüter mit Sonderformen der AfA (Gebäude, PKW – ausgenommen Fahrzeuge mit einem Emissionswert von 0
    Gramm)
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort als Aufwand abgesetzt werden
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science
    zuzuordnen sind, weiters kein IFB von unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem Konzernunternehmen erworben wurden.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energien dienen bzw. die fossile Energie direkt
    nutzen.

Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend gemacht werden. Bei Verteilung der Anschaffung bzw. Herstellung auf mehr als ein Wirtschaftsjahr kann der IFB von den aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden.


Ausscheiden
Scheiden die Wirtschaftsgüter innerhalb von vier Jahrenaus bzw. werden sie ins Ausland verbracht, gilt Folgendes:

  1. Der IFB ist im Jahre des Ausscheidens gewinnerhöhend anzusetzen.
  2. Bei einer Übertragung des Betriebes ist die Gewinnerhöhung beim Rechtsnachfolger vorzunehmen.
  3. Bei einem Ausscheiden wegen höherer Gewalt bzw. eines behördlichen Eingriffes unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

Geltendmachung
Der IFB muss in der Steuererklärung bzw. Feststellungserklärung ausgewiesen werden. Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen im Anlagenverzeichnis ausgewiesen werden.


Steuerliche Begünstigungen für Elektroautos

Bei der Anschaffung von neuen E-Autos kann ab 2023 ein Investitionsfreibetrag (IFB) steuerlich geltend gemacht werden. Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Behaltefrist von vier Jahren ist zu beachten.

Für die Anschaffung neuer E-Autos besteht auch die Möglichkeit zur Anwendung der degressiven Abschreibung, die am Beginn der Nutzungsdauer des E-Autos zu einer höheren und später zu einer niedrigeren Steuerersparnis führen kann.

Die Kosten eines E-Autos sind vorsteuerabzugsfähig. Bis zu € 40.000,00 brutto Anschaffungskosten besteht ein voller Vorsteuerabzug, zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 aliquot und über € 80.000,00 kein Vorsteuerabzug. Vorsteuerabzugsfähig sind auch Stromkosten und Kosten für die Stromabgabestellen. Elektroautos sind zudem nicht NOVA- pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer

Gefördert wird das E-Auto unter anderem mittels Umweltförderung des Bundes bzw. auch der Länder. Dabei gilt es, die Voraussetzungen der entsprechenden Förderrichtlinien einzuhalten.

Nutzt ein Mitarbeiter oder ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer das Elektroauto des Arbeitgebers auch zu privaten Zwecken, so fällt auch kein Sachbezug Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten für den Sachbezug.

Diese Ausführungen gelten nur für reine E-Autos, nicht für Hybridfahrzeuge. Welche steuerlichen Vorteile konkret ein E-Auto für Ihr Unternehmen bedeutet, ist nur in einem individuellen Beratungsgespräch zu klären.

 

LEAVE REPLY