Am 21.4.2023 hat das Finanzministerium den Ministerialentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2023 vorgelegt. Am 14.6.2023 wurde die entsprechende Regierungsvorlage im Nationalrat vorgelegt. In diesem Gesetz finden sich zahlreiche Änderungen für das Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Umgründungssteuergesetz sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und weitere Nebengesetze. Es handelt sich dabei um ein technisches Änderungspaket, welches die Schwerpunkte in den Bereichen Rechtssicherheit, Steuergerechtigkeit, Digitalisierung, Verwaltungsvereinfachung und Ökologisierung des Steuerrechts setzt. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in den einzelnen Steuergesetzen geben.
1.1 Änderungen im Einkommensteuergesetz:
- Außerbetriebliche Nutzung leerstehender Betriebsgebäude
Entnahmen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Dabei werden bei Betriebsgebäuden regelmäßig stille Reserven aufgedeckt, welche im Entnahmezeitpunkt zu versteuern sind. Um diese potentielle Steuerlast zu vermeiden, werden leerstehende Betriebsgebäude nicht ins Privatvermögen zur weiteren Nutzung überführt, sondern verbleiben ungenutzt im Betriebsvermögen. Dies führt zur sogenannten „Bodenversiegelung“. Um dem entgegenzuwirken, ist ab dem 01.07.2023 vorgesehen, dass die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und somit keine Realisation der stillen Reserven erfolgt und unmittelbar keine Steuer anfällt.
In diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt wurde. Selbst hergestellte Gebäude (im Betriebsvermögen) bleiben nach Entnahme ins Privatvermögen also steueranhängig. Durch die Neuregelung entfällt damit die obsolet gewordene Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung bzw -aufgabe.
Anmerkung: Es ist dennoch möglich, eine Veräußerung eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Gebäudes steuerfrei zu stellen, indem dieses nach der Entnahme und vor Veräußerung für 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz für den Steuerpflichtigen dient bzw gedient hat. Ein Ausschluss der Hauptwohnsitzbefreiung ist nämlich nicht vorgesehen.
- Ausweitung der Kleinunternehmerpauschalierung
Die derzeitige einkommensteuerrechtliche Kleinunternehmerpauschalierung ist nicht anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung vorgeht. Das führt dazu, dass zB Ärzte oder Bausparkassen- bzw Versicherungsvertreter die Kleinunternehmerpauschalierung nicht anwenden können. Um dieses unerwünschte Ergebnis zu beseitigen, wird klargestellt, dass eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerpauschalierung nicht schädlich ist.
- Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft
Im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis wird klargestellt, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft einen Einlage- und einen Anschaffungsvorgang darstellt. In diesem Zusammenhang wird eine Regelung eingeführt, die einen verunglückten Zusammenschluss (wenn das UmgrStG nicht anwendbar ist) steuerlich entschärfen soll. Entgegen den bisherigen Bestimmungen werden nur jene anteiligen stillen Reserven realisiert, welche nach dem Zusammenschluss nicht mehr dem Übertragenden zuzurechnen sind. Diese Regelung ist erstmals auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die einen Übertragungsstichtag nach dem 30.6.2023 haben.
- Generalnorm betreffend Antragstellung & Ausübung von Wahlrechten
Im gesamten Ertragsteuerrecht finden sich zahlreiche Bestimmungen für Antragstellungen bzw zur Ausübung von Wahlrechten in Zusammenhang mit der Veranlagung. Dazu kommt, dass diese Bestimmungen von der Verwaltungspraxis nicht einheitlich interpretiert werden. Um diesen Missstand zu beseitigen, wurde eine Generalnorm geschaffen, die normübergreifend (auch für das KStG und das UmgrStG maßgeblich!) die Rechtsvereinheitlichung und Rechtssicherheit herstellen soll. Sollten speziellere Regelungen bestehen, sind diese dennoch vorrangig. Die Generalnorm gilt erstmalig für die Veranlagung 2023.
- Absenkung des pauschalen Netto-Abzugsteuersatzes bei bestimmten beschränkt Steuerpflichtigen
Der pauschale Netto-Abzugsteuersatz für eine der Abzugssteuerpflicht unterliegende beschränkt Steuerpflichtige Person wird – ähnlich den Tarifsteuersenkungen der „ökosozialen“ Steuerreform – auf 20% abgesenkt, da dieser zu keiner höheren durchschnittlichen Steuerbelastung führen soll als bei der Veranlagung. Dieser niedrigere Steuersatz gilt allerdings nur für Einkünfte, die einen Betrag von € 20.000 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Einkünfte werden weiterhin mit dem bisherigen Steuersatz von 25% versteuert.
Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mit dem Steuerabzug unterliegenden Einkünften wird für gleichgelagerte Fälle der jeweils geltende Körperschaftsteuersatz zur Anwendung kommen (2023: 24%, ab 2024: 23%).
Die neuen Steuersätze gelten für Einkünfte, die nach dem 30.6.2023 zufließen.
- Regelungen bei zentralverwahrten Aktien für Dividenden im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer
Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden (Schlagwort „Cum/Ex“) und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wurden ausdrückliche Regelungen für die Zurechnung von Dividenden aus zentralverwahrten Aktien sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer aufgenommen.
1.2 Änderungen im Körperschaftsteuergesetz:
- Sicherstellung der Steuerhängigkeit bereits übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen
Bei Privatstiftungen besteht die Möglichkeit, stille Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung auf eine Ersatzbeteiligung von mindestens 10% zu übertragen (=Kürzung der Anschaffungskosten). In der bisherigen Verwaltungspraxis wurde es als zulässig angesehen, dass eine Kapitalerhöhung von mindestens 10% einer bereits bestehenden 100%igen Beteiligung als Ersatzbeteiligung gilt. Diese Ansicht wurde vom VwGH in einer neuen Entscheidung nicht geteilt. Um Rechtssicherheit für die bereits durchgeführten Übertragungen zu schaffen, wurde in einer Übergangsregelung verankert, dass die Ansicht der Verwaltungspraxis auf Veräußerungen vor dem 1.1.2023 weiterhin anwendbar ist, soweit die Kapitalerhöhung vor dem 1.5.2023 beschlossen worden ist.
- Gesetzliche Verankerung des Typenvergleichs
Ob ein nach ausländischem Recht errichtetes Rechtsgebilde vom österreichischen Gesetzgeber als Körperschaft einzustufen ist, wird anhand des sogenannten Typenvergleichs festgestellt. Dabei wird das ausländische Rechtsgebilde mit den österreichischen Körperschaften nach seiner konkreten Ausgestaltung verglichen. Im Gesetzestext war der Typenvergleich bisher nur für beschränkt Steuerpflichtige ausdrücklich angesprochen. Um die Rechtssicherheit zu stärken, wird der Terminus „vergleichbare ausländische Rechtsgebilde“ nun ausdrücklich im Gesetz auch für ausländische Rechtsgebilde mit inländischem Ort der Geschäftsleitung, also in Bezug auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, erwähnt.
1.3 Änderungen im Umsatzsteuergesetz
- USt-Schuld kraft Rechnungslegung
Um der jüngsten Rechtsprechung des EuGH gerecht zu werden, wird die Regelung über die Entstehung der Steuerschuld kraft Rechnungslegung angepasst. Kommt es zu keiner Gefährdung des Steueraufkommens, so entsteht keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung und ist daher keine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld notwendig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Leistungen an Endverbraucher erbracht werden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
1.4 Änderungen im Umgründungssteuergesetz:
- Digitalisierung der Meldung von Umgründungen
Umgründungsvorgänge, die nach dem 31.12.2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, sollen künftig über ein standardisiertes Formular via FinanzOnline angezeigt werden.
- Vereinfachung bei der Einbringung
Grundsätzlich ist bei einer Einbringung eine Kapitalmaßnahme (zB Kapitalerhöhung) notwendig, um die Vorteile des Umgründungssteuerrechts nutzen zu können. Eine Kapitalerhöhung kann aber zB unterbleiben, wenn der Einbringende auch Alleingesellschafter der übernehmenden GmbH ist. Eine Kapitalmaßnahme war bisher auch dann notwendig, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind. Dieser bisherige legistische Stolperstein für Umgründungen soll mit Stichtagen nach dem 30.6.2023 beseitigt werden.
Ebenfalls wird konkretisiert, dass aus steuerlicher Sicht Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft – bezogen auf das eingebrachte Vermögen – auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden können.
1.5 Änderungen in der Bundesabgabenordnung:
- Gesetzliche Verankerung der Steuerberater-Quotenregelung
Die bestehende Steuerberater-Quotenregelung wird erstmals gesetzlich verankert. Für berufsmäßig vertretene Steuerpflichtige müssen demnach die Steuererklärungen bis längstens 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Diese Frist kann vom Finanzamt längstens bis zum 30. Juni verlängert werden. Die Quotenregelung gilt nicht für Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, erklärt werden.
- Verwaltungsvereinfachungen für Landes- und Gemeindeabgaben
Ländern und Gemeinden wird es ermöglicht, Abgaben von höchstens € 300 durch eine formlose Zahlungsaufforderung anstelle einer Bescheiderlassung vorzuschreiben.
1.6 Änderungen im Finanzstrafgesetz:
- Verlängerung der Verjährungsfrist bei schwerwiegenden Finanzvergehen
Bei besonders schwerwiegenden Finanzvergehen wird die Verjährungsfrist an vergleichbare Straftaten nach dem StGB angepasst. So gilt für den Abgabenbetrug ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von über € 500.000 und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (bislang 5 Jahre).
- Anhebung der Wertbeträge für die gerichtliche Zuständigkeit
Um der Geldwertentwicklung und der bundesweiten Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden Rechnung zu tragen, werden die Grenzen für die gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung von Finanzvergehen erhöht. Vorsätzliche Finanzvergehen fallen erst ab einem strafbestimmenden Wert von über € 150.000 (vormals € 100.000) in die gerichtliche Zuständigkeit. Dieser Betrag kann durch ein Vergehen oder mehrere zusammentreffende Vergehen überschritten werden. Für besondere Finanzvergehen gilt eine Grenze von € 75.000 (vormals € 50.000).