In unserer letzten Ausgabe haben wir Sie über die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss II (EKZ II) informiert. Sollten Sie keine Voranmeldung für den EKZ II vorgenommen haben, so ist die Beantragung des EKZ II sowohl für die erste Tranche (1.1.2023 bis 30.6.2023) als auch die zweite Tranche (1.7.2023 bis 31.12.2023) nicht möglich. Diese Information richtet sich daher an all jene, die eine Voranmeldung bis zum 2.11.2023 durchgeführt haben. Die Förderung besteht in einem nicht rückzahlbaren Zuschuss nach dem „first come first served“ Prinzip und es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Mit 8.11.2023 wurde ein Entwurf der Förderrichtlinie für den Energiekostenzuschuss II veröffentlicht. Da es sich um einen Entwurf handelt, gibt es derzeit keine endgültige Rechtsgrundlage für den EKZ II. Es ist zu erwarten, dass die derzeit vorgesehene kurze Antragsfrist auch in der finalen Förderrichtlinie, also in der endgültigen Rechtsgrundlage, enthalte ist. Aufgrund der kurzen Antragsfrist wird es nicht anders möglich sein, als die Anträge bereits intern vorzubereiten und nach Bekanntmachung der endgültigen Rechtsgrundlage einzureichen.
Von einer Einreichung vor Veröffentlichung der endgültigen Grundlage ist aufgrund von Rechtsunsicherheit abzuraten. Wir dürfen Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der Förderrichtlinie geben, sodass Sie sich optimal vorbereiten können.