- In sämtlichen Berechnungsstufen (auch in der Basisstufe, allerdings erst ab einer Zuschusshöhe von € 125.000) müssen die förderfähigen Unternehmen zusätzlich zu den oben dargestellten Voraussetzungen entweder ein negatives EBITDA oder ein um 40% geringeres EBITDA im Vergleich zur selben Periode aus dem Jahr 2021 nachweisen. In beiden Fällen ist die Förderung zusätzlich gedeckelt nämlich:
- Bei einem negativen EBITDA mit jenem Betrag, der dazu führen würde, dass das
EBITDA über 0 steigt oder - bei einem abgesunkenen EBITDA mit jenem Betrag, welcher dazu führen würde, dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode 70% des EBITDAs derselben Periode des Jahres 2021 übersteigen würde.
- Bei einem negativen EBITDA mit jenem Betrag, der dazu führen würde, dass das
- Für Unternehmen die einen Zuschuss nach den Berechnungsstufen 2 bis 5 beantragen, besteht ein Spekulationsverbot und für die Ermittlung der Zuschussobergrenzen ist zu beachten, dass neben dem EKZ II ein bereits gewährter EKZ I einzubeziehen ist.
- Für förderfähige Unternehmen ist eine Gewinnausschüttungsbeschränkung für den Zeitraum ab Veröffentlichung der endgültigen Richtlinie bis 7 Monate danach vorgesehen.
- Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der endgültigen Richtlinie dürfen keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Jahr von mehr als 50% des Geschäftsjahres 2021 ausbezahlt werden.
- Eine Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten wurde verankert.
- Förderfähige Unternehmen haben interne Energiesparmaßnahmen durchzusetzen, und zwar im Zeitraum von der Gewährung der Förderung bis zum 31.3.2024. Diese umfassen das Unterlassen einer Beleuchtung zwischen 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, die Unterlassung des Betreibens von Heizungen im Außenbereich („Heizschwammerl“) sowie die Unterlassung des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten.
- In den Berechnungsstufen 2 bis 5 muss das förderfähige Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie für sämtliche Mitarbeiter einhalten. Die Belegschaft muss im Betrachtungszeitraum 1.1.2023 bis 1.1.2025 im Durchschnitt mindestens 90% der am 1.1.2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entsprechen.
- In den Berechnungsstufen 3, 4 und 5 wird vorausgesetzt, dass das Unternehmen ein Energieaudit durchführt bzw durchgeführt hat.
- Wurde ein Betriebsmittelkredit für Energiekosten mit einer 90%igen Überbrückungsgarantie besichert, so ist der EKZ II für die Rückzahlung des Kredites zweckgebunden