Durch eine Änderung der Lohnsteuerrichtlinien wird nun klargestellt, dass eine sachbezugsfreie Nutzung von Spezialfahrzeugen (z.B. Montagefahrzeuge udgl.) ausschließlich für die Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte toleriert wird. Wird ein derartiges Spezialfahrzeug aber anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen. Bei der Überlassung eines Spezialfahrzeuges für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte ist es ratsam, für die Überlassung an den Arbeitnehmer eine gesonderte Nutzungsvereinbarung abzuschließen. Als Nachweis für die ausschließliche betriebliche Nutzung wird zukünftig ein lückenloses Fahrtenbuch vorzulegen sein. Kann ein derartiges Fahrtenbuch nicht vorgelegt werden, kann es im Rahmen von Prüfungen zu immensen Nachforderungen an Lohnabgaben kommen.
Sachbezug Elektrofahrzeug
Bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Elektro-KFZ durch einen Arbeitnehmer ist ein Sachbezug von Null anzusetzen. Es ergibt sich also keine abgabenrechtliche Belastung. Der Sachbezug muss aber dennoch am Lohnkonto und Jahreslohnzettel des betroffenen Mitarbeiters erfasst werden. Bitte teilen sie uns daher immer mit, welche Mitarbeiter ein Elektrofahrzeug privat nutzen.
Von der Abgabenfreiheit ist auch das unentgeltliche Aufladen des Fahrzeuges beim Arbeitgeber umfasst. Auch Kosten für das Aufladen an öffentlichen Ladestationen können dem Arbeitnehmer gegen Beleg abgabenfrei ersetzt werden.
Übernimmt der Arbeitgeber allerdings auch die privaten Stromkosten des Dienstnehmers für das Aufladen zuhause, können die Ladekosten nur bedingt vom Arbeitgeber abgabenfrei ersetzt werden.
- Die verwendete Ladestation muss technisch eine klare Zuordnung der Lademenge zum betreffenden Elektrofahrzeug sicherstellen.
- Es dürfen nur Ladekosten bis zum jährlich vom BMF veröffentlichen Durchschnitts-Strompreis abgabenfrei ersetzt werden. Für 2023 beträgt dieser 22,247 Cent/kWh.
- Ermöglicht die verwendete Ladestation hingegen technisch keine klare Zuordnung der Lademenge zum betreffenden Elektrofahrzeug, wird in den Jahren 2023 bis 2025 ein Pauschalersatz in Höhe von € 30,00 pro Kalendermonat anerkannt.
Da ein lohnabgabenfreies E-Fahrzeug (trotz Sachbezugswert Null) in arbeitsrechtlicher Hinsicht sehr wohl einen Entgeltwert darstellt und somit i.d.R. in arbeitsrechtliche Folgeansprüche miteinbezogen werden muss (z.B. Urlaubsersatzleistung, Abfertigung Alt), erscheint es zweckmäßig, den „arbeitsrechtliche Nutzwert“ in der KFZ-Nutzungsvereinbarung konkret festzulegen. Als Richtwert könnte man sich beispielsweise an der steuerlichen 1,5 %- bzw. 0,75 %-Methode orientieren. Laut Rechtsprechung wäre bei einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit sonst der arbeitsrechtliche Nutzwert durch folgende Berechnung zu ermitteln: Privatkilometer im Monatsdurchschnitt x Km-Geld (€ 0,42)