Neben dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, das vorwiegend steuerrechtliche Änderungen umfasst, enthält das 2. Stabilitätsgesetz 2012 auch diverse Änderungen im Gesellschafts-, Unternehmens- und Sozialversicherungsrecht. Die wesentlichsten Änderungen sind:
- Neuerungen im Aktienrecht
Folgende Neuerungen im Aktienrecht treten grundsätzlich mit 01.07.2012 in Kraft. Sie sind aber erst auf den Abschluss von Vergütungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern und auf die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach dem 31.08.2012 anzuwenden:
– Vorstandsvergütung: Der Aufsichtsrat hat künftig auch dafür Sorge zu tragen, dass die Vorstandsvergütungen nicht nur in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft, sondern auch in einem angemessenen Verhältnis zur (branchen)üblichen Vergütung stehen. Die Vorstandsvergütung soll auch langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen.
– Aufsichtsratsmitglieder: Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft darf nicht werden, wer in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war. Ausnahme: Wenn Aktionäre mit mehr als 25 % der Stimmrechte das ehemalige Vorstandsmitglied vorschlagen. Mehr als ein solches „ehemaliges“ Vorstandsmitglied, bei dem die zweijährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, darf der Aufsichtsrat aber jedenfalls nicht haben. Wenn ein „ehemaliges“ Vorstandsmitglied auf Vorschlag von Aktionären mit mehr als 25 % Stimmrechte in den Aufsichtsrat gewählt wird, kann dieser Aufsichtsrat in der zweijährigen Abkühlperiode nicht zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt werden.
– Die Hauptversammlung hat bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder auf die fachliche und persönliche Qualifikation sowie auf eine fachliche Ausgewogenheit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu achten. Zu beachten sind auch Diversität, Altersstruktur sowie Internationalität der Aufsichtsratsmitglieder.
- Neuerungen im Unternehmensrecht
Der Corporate Governance-Bericht einer börsenotierten Gesellschaft hat bereits im Geschäftsjahr 2012 die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder und die Grundsätze der Vergütungspolitik zu enthalten.
- Neuerungen im Sozialversicherungsrecht
– Die Höchstbeitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wurden für das Jahr 2013 zusätzlich zur normalen Aufwertung um 90 € monatlich erhöht. Diese um die außertourliche Erhöhung angehobene Höchstbeitragsgrundlage stellt dann die Basis für die aufgewerteten Höchstbeitragsgrundlagen der Folgejahre dar.
– Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt im Jahr 2012 654,83 € monatlich. Die im GSVG bereits vorgesehene Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze bis zum 01.01.2015 wurde sistiert. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bleibt bis 2017 auf dem Niveau des Jahres 2012. Die Absenkung auf die Geringfügigkeitsgrenze erfolgt stufenweise ab 2018 bis 2022.– Der Pensionsversicherungsbeitrag nach dem GSVG wird ab 2013 von derzeit 17,5 % auf 18,5 % der Beitragsgrundlage angehoben.
– Die Eigenbeiträge der Bauern zur Pensionsversicherung nach dem BSVG werden auch sukzessive angehoben. Ab 01.07.2012 beträgt der Beitragssatz 16,0 % (derzeit noch 15,5 %), ab 01.07.2013 beträgt er 16,5 % und schließlich ab 01.01.2015
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