- Lieferdatum ist zwingender Bestandteil der Rechnung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt in einer Entscheidung klar, dass nur eine Rechnung, die den Zeitpunkt der Lieferung angibt oder einen Hinweis auf den Tag der Lieferung in einem anderen Beleg anführt (zB Lieferschein), zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch dann zwingend, wenn das Lieferdatum mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. Einzige Ausnahme sind Anzahlungsrechnungen, deren Zweck die Verrechnung eines Teilbetrages vor Leistungserbringung ist. - Kein Vorsteuerabzug für die eigene Wohnung
Seit vielen Jahren steht eine umsatzsteuerliche Frage zur Diskussion: Wenn ein Gebäude unternehmerisch genutzt wird, kann dann auch ein Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil des Gebäudes geltend gemacht werden? Auf den ersten Blick ist diese Frage überraschend, aber im Mai 2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Diskussion zu einem deutschen Fall (bekannt unter „Seeling“) losgetreten. Nach Meinung der EU-Richter ist ein Haus, das unternehmerisch und privat genutzt wird, ein einheitliches Wirtschaftsgut und deshalb steht der Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten zur Gänze zu; die private Nutzung ist als Eigenverbrauch – in jährlich geringen Beträgen – zu versteuern.Sechs Jahre später hat der VwGH im Mai dieses Jahres einen vergleichbaren österreichischen Fall nach vorheriger Anfrage beim EuGH entschieden. Hierzulande gibt es Regelungen, die Ausgaben für den privaten Haushalt und Aufwendungen für die Lebensführung vom Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug ausschließen. Und ebendiesen Ausschluss hat das Höchstgericht auf gemischt genutzte Gebäude angewandt: Nach den speziellen österreichischen Bestimmungen, die bereits vor dem EU-Beitritt (01.01.1995) in Geltung waren und bis heute nicht geändert wurden, ist für jene Gebäudeteile, die überwiegend privaten Wohnzwecken dienen, der Vorsteuerabzug unzulässig.
Die Überschneidungen von Gemeinschaftsrecht mit österreichischem Umsatzsteuerrecht haben bei gemischt genutzten Gebäuden eine jahrelange Rechtsunsicherheit ausgelöst, die erst durch die erwähnten beiden Höchstgerichte (EuGH und VwGH) geklärt werden konnte.