Aktuelles

1.1 Fixkostenzuschuss Phase I und II

Phase I: Die FAQs zum Fixkostenzuschuss der Phase I wurden per 1. Oktober 2020 aktualisiert. Darin finden sich ua folgende Klarstellungen:

  • Bei Ermittlung des Wertverlustes bei saisonalen Waren ist darauf abzustellen, ob der tatsächliche Verkaufspreis um mindestens 50% unter dem ursprünglich vorgesehenen bzw regulären Ver­kaufs­preis liegt; bei Erfüllen dieser Grundvoraussetzung kann die Differenz zwischen den Anschaffungs­kosten der saisonalen Ware und dem tatsächlichen Verkaufspreis als Fixkosten angesetzt werden.
  • Die Begriffe „Dividende“ bzw „Gewinnausschüttung“ sind im unternehmensrechtlichen Sinn zu ver­stehen. Sach- und Bardividenden sind identisch zu behandeln. Ob eine unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung zB abgabenrechtlich als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG zu beurteilen ist, ist für Zwecke des Fixkostenzuschusses nicht von Bedeutung.
  • Sofern durch eine Auflösung von Rücklagen lediglich ein Bilanzverlust verringert wird, ist die Rück­lagen­auflösung für Zwecke der Gewährung eines Fixkostenzuschusses nicht schädlich.

Phase II: Wir haben bereits in der KlientenInfo 4/2020 über die Grundzüge des Fixkostenzuschusses der Phase II berichtet. Dieser soll die Betrachtungszeiträume bis 15.3.2021 abdecken. Die vom Finanzminister der EU vorgelegte Richtlinie wurde aber von der EU-Kommission nicht genehmigt. Die Verhandlungen, insbesondere über die Maximalhöhe des Zuschusses, sind nach wie vor im Laufen.

 

1.2 Härtefallfonds wird verlängert

Bisher war eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds für bis zu sechs Monate möglich, die aus dem Zeitraum von Mitte März bis Mitte Dezember 2020 ausgewählt werden konnten. Im Ministerrat vom 7.10.2020 wurde beschlossen, dass nun für bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 Unterstützung beantragt werden kann. Die Förderhöhe wurde auf € 2.500,00 pro Monat aufgestockt. Die Richtlinienumsetzung bleibt abzuwarten.

 

1.3 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Der Verlustrücktrag wurde in der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung präzisiert. Sowohl Bilanzierer als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können den Verlustrücktrag geltend machen. Der Verlustrücktrag ist als Abzugsposten außerhalb der einzelnen Einkunftsarten zu behandeln, weshalb er keine Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag, die Bemessung von SV-Beiträgen u.ä. hat. Weitere Details finden Sie in der Checkliste zum Jahresende 2020 unter den Steuertipps für Unternehmer Pkt 3.

 

1.4 Die Corona-Kurzarbeit geht in die 3. Phase

Anträge können für die Zeit ab 1.10.2020 bis 31.3.2021 gestellt werden. Das Arbeitsausmaß kann zwischen 30 % und 80 % der Normalarbeitszeit eingeschränkt werden (bisher 10 % bis 90 %). Wird für mehr als 5 Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt, muss die wirtschaftliche Begründung dafür durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

 

1.5 EU-Meldepflichtgesetz – Termin 31.10.2020

Das mit 1.7.2020 in Kraft getretene EU-Meldepflichtgesetz hätte Intermediäre und/oder Steuerpflichtige verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen dem 25.6.2018 und 30.6.2020 gesetzt wurde, bis zum 31.8.2020 zu melden. Ab 1.7.2020 neu konzipierte Gestaltungen sind innerhalb von 30 Tagen zu melden. Da die für die Meldung über FinanzOnline benötigten Formulare aber erst jetzt zur Verfügung gestellt wurden, hat das BMF bekannt gegeben, dass die Frist für Erstmeldungen bis 31.10.2020 verlängert wurde.

 

1.6 Aktuelle Erlässe und Konsultationsvereinbarungen

  • Der Erlass zur Aufzeichnungspflicht von Plattformen regelt die Details zu den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten für Plattformen und andere elektronische Schnittstellen.
  • BREXIT: In einer Konsultationsvereinbarung mit Großbritannien wird geregelt, dass die Quellen­steuerentlastung von aus Österreich bezogenen Dividenden nach dem „Brexit“ unter ähnlichen Voraussetzungen wie auf Grundlage der Mutter-Tochter-Richtlinie erfolgen kann.
  • In weiteren Konsultationsvereinbarungen mit Großbritannien und Chile wurden die Erfordernisse an Ansässigkeitsbescheinigungen festgelegt.

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