Die ökosoziale Steuerreform
Nach einigen turbulenten Tagen scheint es nun doch gesichert, dass die im Ministerrat vorgestellte „größte Steuerentlastung in der 2. Republik“ umgesetzt werden kann. Mit dieser Steuerreform sollen einerseits die zum Großteil bereits im Regierungsprogramm festgelegten Steuerentlastungen sowie andererseits Ökologisierungsmaßnahmen auf den Weg gebracht werden.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen geplant:
Steuertarifsenkungen
- Einkommensteuer
ab 1.7.2022: 30% statt 35% für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000;
ab 1.7.2023: 40% statt 42% für Einkommensteile über € 31.000 bis € 60.000;
- Körperschaftsteuer: Der Steuersatz soll im Jahr 2023 auf 24% bzw im Jahr 2024 auf 23% gesenkt werden.
- Krankenversicherungsbeiträge: Die KV-Beiträge sollen für kleinere Einkommensbezieher ab 1.7.2022 auf bis zu 1,7% (derzeit 3,87%) gesenkt werden.
Entlastung für Unternehmen
- Wiedereinführung eines Investitionsfreibetrages mit Ökologisierungskomponente (ähnlich der Investitionsprämie) – wahrscheinlich ab dem Jahr 2023,
- Anhebung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% (vermutlich bereits ab dem Jahr 2022),
- Erhöhung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von derzeit € 800 auf € 1.000 ab 1.1.2023.
Sonstige Entlastungsmaßnahmen
- Einführung eines Mitarbeiter-Gewinnbeteiligungsmodells, bei dem ab 1.1.2022 bis zu € 3.000 Erfolgsbeteiligung jährlich steuerfrei ausbezahlt werden können.
- Erhöhung des Familienbonus ab 1.7.2022 von derzeit € 1.500 auf € 2.000 pa bzw. für Studenten von € 500 auf € 650 pa. Der als Ersatz für den Familienbonus gewährte Kindermehrbetrag für Niedrigverdiener soll dann ebenfalls von derzeit € 250 schrittweise auf € 450 pa (im Jahr 2022 auf € 350, ab 2023 auf € 450) angehoben werden.
CO2-Steuer und Klimabonus
Kernstück der Ökologisierungsmaßnahmen ist die Bepreisung des CO2-Ausstoßes. Ab 1.7.2022 soll daher für eine Tonne CO2 ein Betrag von € 30 anfallen. Der Preis soll dann bis zum Jahr 2025 auf € 55 je Tonne ansteigen. Die Einnahmen, welche aus dieser CO2-Bepreisung erzielt werden, werden in Form des regionalen Klimabonus an die Steuerzahler zurückbezahlt. Die Rückvergütung ist ein gestaffelter Bonus, der unter Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen € 100 und € 200 pro Person und Jahr liegen soll, wobei für Kinder ein Zuschlag von 50% geplant ist. Für besonders CO2-intensive Unternehmen soll nach deutschem Vorbild ebenfalls eine Entlastung erfolgen (sogenanntes „Carbon Leakage“). Kompensationen sind auch für die Land- und Forstwirtschaft geplant.
Die Details zu dieser Steuerreform sind gerade in Ausarbeitung. Wir werden Sie so schnell wie möglich über die konkrete Ausgestaltung informieren.
Aktuelles zu den COVID-Förderungen
Vor kurzem wurden wieder neue FAQs zu diversen Förderinstrumenten veröffentlicht. Auf folgende Highlights möchten wir Sie hinweisen:
Maßvolle Gewinnausschüttung
Die verschiedenen Förderinstrumente enthalten bekanntlich die Bestimmung, dass ab einem gewissen Zeitpunkt nur eine maßvolle Gewinnausschüttung erfolgen darf. Die Voraussetzungen dafür wurden jetzt klargestellt.
Gewinnausschüttungen sind demnach als maßvoll anzusehen, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte FKZ 800.000 oder ein anderer gewährter Zuschuss gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (neben dem FKZ 800.000 vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Verlängerung des Verlustersatzes, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszuschüttende Betrag:
- den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus Zuschüssen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und
- das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zuschüsse gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz
nicht überschreitet.
Fixkostenzuschuss 800.000
Hier wurde festgehalten, dass ein nach dem GSVG versicherter Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen keinen FKZ 800.000 beantragen kann, da er kein Unternehmer iS des UGB ist. Dies gilt auch für alle anderen COVID-19-Beihilfen.
Verlustersatz
Zur Frage, wie die Höhe des Verlustes bei einem Unternehmer zu ermitteln ist, der auch Gesellschafter einer selbständig antragsberechtigten Personengesellschaft ist, wird folgende Ansicht vertreten:
Die Verlusttangente des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist bei seinem Antrag auf Verlustersatz nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung vermeidet eine etwaige doppelte Berücksichtigung des Verlustes der Personengesellschaft.
Ist ein Unternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt, die aufgrund des Fehlens zivilrechtlicher Rechtspersönlichkeit nicht selbständig antragsberechtigt ist (zB GesbR), so ist die Verlusttangente des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft bei seinem Antrag auf Verlustersatz mitzuberücksichtigen.
Investitionsprämie
Hier wird zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern ausgeführt, dass sie dann förderbar sind, sofern sie im Aufwand als Abschreibung erfasst sind.
Anmerkung: Um die Förderbarkeit der Neuanschaffung von geringwertigen Vermögensgegenständen dokumentieren zu können, soll der Neuzugang der geringwertigen Vermögensgegenstände im Anlagevermögen entsprechend erfasst und über das Anlageverzeichnis oder über eine ergänzende Aufzeichnung die Einhaltung der dreijährigen Behaltefrist nachgewiesen.
Ein neuer Punkt 8.13 wurde zur Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten eingeführt: Grundsätzlich müssen Anschaffungsnebenkosten, die bei der Anschaffung einer Investition anfallen (zB Montage- oder Anschlusskosten), bei der Abrechnung als separate Investition im aws-Fördermanager erfasst werden. Anschaffungsnebenkosten, die eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, können mit 7% gefördert werden. Sollten jedoch diese Anschaffungsnebenkosten bei der Abrechnung nicht separat erfasst werden, wird die gesamte Investition mit max 7 % gefördert, auch wenn diese einem der drei Bereiche (Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit) gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie zuordenbar ist.
Anschaffungsnebenkosten können nach Punkt 8.14 nur dann mit 14% gefördert werden, sofern sie der abgerechneten Investition gem. Anhang 1 bis 3 der Richtlinie unmittelbar zugeordnet und als Kernelemente der Investition angesehen werden können und für die Funktionsfähigkeit erforderlich sind.
Aktuelles aus der Personalverrechnung
Mit Schulbeginn kam es erneut zu einem deutlichen Anstieg an COVID-19-Infektionen, weshalb die Sonderbetreuungszeit wieder verlängert wurde.
Verlängerung der Sonderbetreuungszeit vom 1.9. bis 31.12.2021
Die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit tritt rückwirkend ab 1.9.2021 in Kraft und gewährt einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen als Sonderbetreuungszeit. Die Regelung endet mit 31.12.2021. Sollten Sie Dienst– bzw Pflegefreistellungen zwischen dem 1.9.2021 und der Kundmachung der Phase 5 ausgesprochen haben, können diese in Sonderbetreuungszeit umgewandelt werden. Anträge auf Rückerstattung des fortgezahlten Entgelts inkl. Sonderzahlungen für die Sonderbetreuungszeit können binnen sechs Wochen ab Ende der Sonderbetreuungszeit (spätestens bis Mitte Februar 2022) bei der Buchhaltungsagentur des Bundes gestellt werden. Die Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von € 5.550 gedeckelt.
Änderung der Kündigungsfristen für Arbeiter
Mit 1.10.2021 ist die bereits 2018 beschlossene und mehrmals verschobene Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine von Arbeitern an jene der Angestellten tatsächlich in Kraft getreten. Dadurch kommt es zu einer nicht zu unterschätzenden Verlängerung der bisher geltenden Kündigungsfristen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses mit Arbeiterinnen und Arbeitern.
Die neuen Regelungen gelten für alle Kündigungen, die ab dem 1.10.2021 ausgesprochen werden. Davor ausgesprochene Kündigungen – selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1.10.2021 endet – sind von den neuen Regelungen nicht erfasst. Für Kündigungen, die bis zum 30.9.2020 ausgesprochen wurden, gilt die alte Rechtslage.
Durch Kollektivverträge können sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in bestimmten Branchen abweichende Regelungen festgelegt werden – etwa in Tourismusbetrieben, im Baugewerbe und anderen Saisonbetrieben. In einigen KV finden sich bereits konkrete Regelungen, manche sehen auch vor, dass die alten Regelungen ganz oder nur für gewisse Teilbereiche weiterhin gelten sollen.
TIPP für die AG-Kündigung: Wir empfehlen – wie bei Angestellten durchaus üblich – für neue, aber auch bestehende Dienstverträge von Arbeitern von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den 15. und letzten eines Kalendermonats zusätzlich als Kündigungstermin zu vereinbaren (sofern der KV dies nicht ohnehin bereits vorsieht bzw. nichts Gegenteiliges regelt). So stehen im Falle der Beendigung nicht nur die vier gesetzlich normierten Kündigungstermine zur Auswahl, sondern insgesamt 24 Termine.
Überblick Fristen COVID-19-Förderungen
Um eventuell Fallfristen bei den Covid-19-Förderungen nicht zu übersehen, hier eine aktuelle Übersicht:
COVID-19-Förderung | letzter Beantragungstag | noch beantragbar | ||
Fixkostenzuschuss | Fixkostenzuschuss I
(Betrachtungszeitraum bis 15.9.20) |
1.Tranche:
2.Tranche: 3.Tranche: |
18.11.2020
18.08.2020 31.08.2021 |
nein |
Fixkostenzuschuss 800.000
(Betrachtungszeitraum bis 30.6.21) |
1.Tranche: | 30.06.2021 | nein | |
2.Tranche: | 31.12.2021 | ja | ||
Verlustersatz | Verlustersatz
(Betrachtungszeitraum bis 30.6.21) |
1.Tranche: | 30.06.2021 | nein |
2.Tranche: | 31.12.2021 | ja | ||
Verlustersatz Verlängerung(Betrachtungszeitraum bis 31.12.21) |
1.Tranche:
2.Tranche: |
31.12.2021
30.06.2022 |
ja | |
Ausfallsbonus | Vorschuss FKZ 800.000 | für November 2020:
für Dezember 2020: für Jänner 2021: für Februar 2021: für März 2021: für April 2021: für Mai 2021: für Juni 2021: |
15.04.2021
15.04.2021 15.04.2021 15.05.2021 15.06.2021 15.07.2021 15.08.2021 15.09.2021 |
nein |
Ausfallsbonus
(Betrachtungszeitraum bis 30.6.21) |
für November 2020:
für Dezember 2020: für Jänner 2021: für Februar 2021: für März 2021: für April 2021: für Mai 2021: für Juni 2021: |
15.04.2021
15.04.2021 15.04.2021 15.05.2021 15.06.2021 15.07.2021 15.08.2021 15.09.2021 |
nein | |
Ausfallsbonus II
(Betrachtungszeitraum bis 30.9.21) |
für Juli 2021
für August 2021 für September 2021 |
15.11.2021
15.12.2021 15.01.2022 |
ja | |
Lockdown-
Umsatzersatz |
Umsatzersatz
November 2020 |
15.12.2020 | nein | |
Umsatzersatz Dezember 2020 |
20.01.2021 | nein | ||
Umsatzersatz II (UE indirekt) |
30.06.2021 | nein | ||
Härtefallfonds | Härtefall-Fonds Phase 3
(Betrachtungszeitraum bis 30.9.21) |
für Juli 2021 bis September 2021 | 31.10.2021 | ja |