Im kürzlich veröffentlichten Wartungserlass zu den LStR sind vor allem gesetzliche Änderungen aufgrund des BBG 2011 und des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010 enthalten. Im Folgenden werden einige wichtige Neuerungen für die Praxis dargestellt:
- Jobticket
Mit dem BBG 2011 wurde die Regelung über den steuerfreien Werkverkehr ausgeweitet. Arbeitnehmer, die grundsätzlich Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, können seit 2011 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt bekommen. Steuerbegünstigt ist nach Ansicht der Finanz nur die Überlassung einer nicht übertragbaren Streckenkarte. Die Rechnung über den Kauf muss auf den Arbeitgeber lauten und den Namen des Arbeitnehmers aufweisen (der reine Kostenersatz wäre daher steuerpflichtig!). - Klarstellung zu den „sonstigen Bezügen“
Nach vielen Diskussionen im Jahr 2010, unter welchen Voraussetzungen es weiterhin möglich ist, Prämien, Tantiemen und Jahresprovisionen im Folgejahr in 14 Teilbeträgen auszuzahlen, wobei 12 Teilbeträge als sechstelerhöhende laufende Bezüge und
2 Teilbeträge als mit 6 % steuerpflichtige sonstige Bezüge besteuert werden, finden sich im Wartungserlass weitere Klarstellungen zu diesem Thema. Vereinbarungen, die eine Sechsteloptimierung ermöglichen, müssen schriftlich Regelungen über den Anspruch und die Auszahlungsmodalität enthalten. Die Vereinbarung muss bereits vor Auszahlungsbeginn getroffen werden. Nach Auszahlung eines Teilbetrages darf die vereinbarte Auszahlungsmodalität nicht mehr abgeändert werden. Wird auf Grund einer Vereinbarung eine Jahresprämie laufend akontiert, ist die Endabrechnung als sonstiger Bezug zu behandeln (und kann daher zur Sechsteloptimierung nicht mehr in Raten ausbezahlt werden). Werden Provisionen auf vertraglicher Grundlage in die Berechnung der Sonderzahlungen einbezogen oder wird eine Superprovision gewährt, stellen diese Bezugsteile begünstigte Sonderzahlungen dar. - Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen
Seit 01.07.2011 besteht bei Weitergabe von Bauleistungen eine Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben des beauftragten Bauunternehmens (Subunternehmers). Die Voraussetzungen sind weitgehend ident mit jenen im Bereich der Sozialversicherung. Die Haftung für lohnabhängige Abgaben besteht aber auch für (ausländische) beauftragte Unternehmen, deren Arbeitnehmer in Österreich nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Auch bei im Ausland beauftragten Bauleistungen kann die Haftung schlagend werden, wenn für die dabei eingesetzten Dienstnehmer zwar keine Lohnsteuerpflicht in Österreich besteht, aber zB auf Grund der Weitergeltung der österreichischen Versicherungspflicht der Dienstgeberbeitrag zum FLAG zu entrichten ist.