1.1 Fotobücher mit 20% Umsatzsteuer ab 01.04.2016
Aufgrund einer Durchführungsverordnung (EU) zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur sind Fotobücher aus Papier nicht mehr als Bücher, sondern unter Fotografien einzureihen. Dies wird damit begründet, dass Fotobücher nicht vorwiegend zum Lesen bestimmt sind, auch wenn gelegentliche Kurztexte bei den Fotos zur Erläuterung von Aktivitäten, Veranstaltungen oder abgebildeten Personen vorkommen. Wie das BMF nun mitteilt, können die Ausführungen in Rz 1173a der Umsatzsteuerrichtlinien, wonach der ermäßigte Steuersatz für Bücher von 10% gilt, nicht mehr aufrechterhalten werden. Seit 01.04.2016 unterliegen Fotobücher daher dem Umsatzsteuersatz von 20%.
1.2 Beherbergung mit 13% Umsatzsteuer ab 01.05.2016
Für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu Campingzwecken gilt ab 01.05.2016 der Steuersatz von 13% statt bisher 10%. Im Rahmen der Übergangsregelung kann der 10%-ige Steuersatz beibehalten werden, wenn
– eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 01.09.2015 getätigt und
– der Umsatz zwischen dem 01.05.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt wird.
Die Neuregelung gilt nicht für die Vermietung zu Wohnzwecken. Hier bleibt der Steuersatz weiterhin mit 10%. Der Unterschied zwischen diesen beiden Leistungen besteht in erster Linie darin, dass unter der Beherbergung nicht nur die reine Überlassung von Räumlichkeiten verstanden wird, sondern auch gewisse zusätzliche Leistungen wie zB Reinigung der Zimmer inkludiert sind.
1.3 Theater und Museen mit 13% Umsatzsteuer ab 01.05.2016
Für Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von Theater, Musikaufführungen, Museen, botanischen oder zoologischen Gärten und Naturparks gilt ab 01.05.2016 ebenfalls der Steuersatz von 13% statt bisher 10%. Auch hier gilt eine Übergangsregelung, wonach für jene Umsätze, für die vor dem 01.09.2015 eine An- oder Vorauszahlung getätigt wurde und die zwischen dem 01.05.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden, weiterhin 10% Umsatzsteuer anfällt.
1.4 Besteuerung von E-Commerce Leistungen im Drittland
Seit 01.01.2015 werden bekanntlich elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (E-Commerce Leistungen) an Nichtunternehmer (also überwiegend Privatkunden) aufgrund einer EU-weiten Regelung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Empfängerort). Dies bedeutet, dass der jeweilige leistende Unternehmer, und zwar unabhängig davon, ob er in der EU oder im Drittland ansässig ist, die Umsatzsteuer im jeweiligen Zielland abführen muss.
Seit einiger Zeit ist der Trend zu beobachten, dass auch in manchen Drittländern vergleichbare Regelungen eingeführt werden. Für österreichische Unternehmer, die E-Commerce Leistungen an Privatkunden in den Ländern außerhalb der EU erbringen, kann sich somit im jeweiligen Zielland eine Steuerpflicht ergeben.
In folgenden Ländern werden die E-Commerce Leistungen an Privatkunden bereits besteuert:
Südafrika – seit 1. Juni 2014, Steuersatz 14%
Südkorea – seit 1. Juli 2015, Steuersatz 10%
Japan – seit 1. Oktober 2015, Steuersatz 8%
In folgenden Länden wird die Besteuerung geplant:
Neuseeland – geplant ab 1. Oktober 2016
Russland – geplant ab 1. Jänner 2017, Steuersatz 18%
Australien – geplant ab 1. Juli 2017, Steuersatz 10%
Türkei – Details noch nicht bekannt