• Verfassungsgerichtshof prüft Beschränkung des Verlustabzuges auf betriebliche Einkünfte
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zieht in Zweifel, ob seine bisherige Beurteilung, dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung vom Verlustvortrag ausgeschlossen sind, verfassungskonform ist, und wird daher die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über den Verlustvortrag überprüfen. Der fehlende Verlustvortrag bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann nämlich dazu führen,
dass ein Einkommen versteuert werden muss, das – auf mehrere Jahre gesehen – gar nicht erzielt wurde, nämlich dann, wenn im Jahr des Verlustes keine entsprechend hohen anderen Einkünfte zum Verlustausgleich vorliegen. Das endgültige Urteil des VfGH bleibt abzuwarten.
• Aufhebungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes zum „Montageprivileg“
Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit beziehen, sind nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei. In Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht aber die Notwendigkeit, den Anwendungsbereichs der Regelung auf Arbeitnehmer ausländischer Betriebe in der EU und der Schweiz auszudehnen. Unter dieser Voraussetzung verliert aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch die Beschränkung auf die (Auslands-)Montage ihre sachliche Rechtfertigung. Da für den VwGH kein Grund mehr ersichtlich ist, Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zu anderen (nicht begünstigten) Tätigkeiten ins Ausland entsenden, von der Steuerbefreiung auszuschließen, hat der VwGH an den VfGH den Antrag gestellt, die Bestimmung über die Steuerfreiheit der Auslandsmontagetätigkeit als verfassungswidrig aufzuheben. Die Reaktion des VfGH bleibt abzuwarten.
• Besteuerung von Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen, die privat genutzt werden dürfen, lohnsteuerpflichtig (und unterliegen damit auch den Lohnnebenkosten). Spätestens bei der Dezemberlohnverrechnung ist danach ein Sachbezug in Höhe von pauschal 1,5 % der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zB Flüge, Hotelzimmer), bei der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Der VwGH hat diese Auffassung nicht geteilt und in einem Erkenntnis festgestellt, dass einerseits die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der tatsächlichen (privaten) Einlösung der Bonusmeilen entsteht und andererseits der Vorteil als von dritter Seite eingeräumter Arbeitslohn nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Dienstnehmer muss vielmehr den Sachbezug in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren. Wenn keine sonstigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, kann dafür der Veranlagungsfreibetrag von 730 € genützt werden. Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf diese Entscheidung steht noch aus.