Aktuelles zum neuen Investitionsfreibetrag

Aus ökologischen Gründen steht auch für die Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme rückwirkend ab 1.1.2023 der erhöhte IFB von 15% zu. Alle bevorzugten Wirtschaftsgüter sind nun in der vorliegenden Verordnung aufgelistet.

1.1 Klarstellungen durch den EStR-Wartungserlass 2023

  • Den Investitionsfreibetrag (IFB) gibt es für Anschaffungen oder Herstellungen ab dem 1.1.2023. Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/2023 kann für Erwerbe nach dem 31.12.2022 der IFB bis zum vollen Höchstbetrag von € 1 Mio Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewährt werden.
  • Unterhält eine natürliche Person mehrere Betriebe, kann der jährliche Höchstbetrag für den IFB mehrfach – je einmal pro Betrieb – geltend gemacht werden.
  • Personengesellschaften können nur einen Betrieb haben. Sie machen den IFB für die Wirtschaftsgüter in ihrem Betrieb bis zum Höchstbetrag (Anschaffungen von € 1 Mio pro Jahr) geltend. Für Sonderbetriebsvermögen kann nur im Rahmen dieses Höchstbetrages der Personengesellschaft ein IFB geltend gemacht werden. Auch Kapitalgesellschaften können nur einen Betrieb und damit einen IFB-Höchstbetrag geltend machen.
  • Den IFB gibt es nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Wird ein Wirtschaftsgut als Umlaufvermögen angeschafft, steht der IFB nur zu, wenn es noch im selben Jahr in das Anlagevermögen übernommen wird.
  • Der IFB hat zur Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren hat. Kommt es nachträglich wegen einer Änderung der Verhältnisse zur Verringerung der Nutzungsdauer, ist dies unschädlich.
  • Für Mieterinvestitionen, die wie Gebäude abgeschrieben werden, steht kein IFB zu.
  • Für ungebrauchte Elektroautos steht der IFB zu; Vorführwagen und Tageszulassungen gelten als ungebraucht. Für ungebrauchte Fahrschul-Kfz sowie Kfz, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, steht der IFB auch zu, wenn es Benzin/Diesel-Autos sind.
  • Der IFB ist nachzuversteuern, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betrieb ausscheidet. Diese Behaltefrist läuft von Tag zu Tag. Sie beginnt mit dem der Anschaffung oder Herstellung folgenden Tag und endet vier Kalenderjahre nach diesem Tag.

1.2 Gesetzesreparatur: IFB nunmehr auch für klimafreundliche Heizungen

Nach dem ursprünglichen Gesetzestext wären jegliche Gebäudeteile vom IFB ausgeschlossen gewesen (zB für eine Hackschnitzelheizung oder einen Fernwärmeanschluss zwecks Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme). Deshalb wurde das Gesetz nunmehr repariert, um ab 1.1.2023 auch für folgende Gebäudeeinbauten den IFB zu ermöglichen: Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme-/kältetauscher, Fernwärme-/kälteübergabestationen und Mikronetze.

1.3 Zwei Verordnungen zum IFB

Der IFB erhöht sich für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, um 5% auf 15% („Öko-IFB“). Nunmehr wurden mit einer Verordnung die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnenden begünstigten Investitionen festgelegt.

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist;
  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (zB auch E-Bagger, E-Traktoren), zudem E-Ladestationen und Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle;
  • Fahrräder mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger;
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen;
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
  • Anlagen zur Speicherung von Strom;
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff.

Kein IFB steht zu für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie für Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Es wurde nunmehr mit Verordnung festgelegt, dass folgende Wirtschaftsgüter unter diesen IFB-Ausschluss fallen:

  • Energieerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden können;
  • Anlagen für Transport/Speicherung von fossilen Energieträgern (zB Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge);
  • Heizungsanlagen in Gebäuden, die fossile Energieträger nutzen können (zB Ölkessel und Gasthermen);
  • Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks für fossile Kraft- und Brennstoffe;
  • LKW und Zugmaschinen, Luftfahrzeuge und Schiffe sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn sie jeweils mit fossiler Energie betrieben werden können;
  • nicht-kranbare Sattelanhänger.

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