Aktuelles zur Registrierkassenpflicht

1.1 Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig – gilt aber frühestens ab 1. Mai 2016

Überraschend schnell hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Registrierkassenpflicht eine Absage erteilt. Er hat entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist, da sie dazu geeignet ist, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Der VfGH ist jedoch zum Schluss gekommen, dass die Registrierkassenpflicht frühestens ab dem 1. Mai 2016 bestehen kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz von € 15.000, davon mehr als € 7.500 Barumsätze) überschritten wurden, kann nämlich nicht auf die Umsätze des Jahres 2015 zurückgegriffen werden. Erst wenn die Umsätze des Jahres 2016 die oben erwähnten Umsatzgrenzen erreichen, besteht ab dem viertfolgenden Monat die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse. Werden die Umsatzgrenzen bereits im Jänner 2016 überschritten, dann muss ab 01.05.2016 (bei quartalsweisem Voranmeldungszeitraum ab 01.07.2016) eine Registrierkasse eingesetzt werden.

Leider hat der VfGH auch bestätigt, dass es zulässig ist, Bankomat- und Kreditkartenumsätze den Barumsätzen gleich zu stellen.

1.2 Feststellungsbescheid für geschlossene Gesamtsysteme

In der Registrierkassensicherheitsverordnung sind Einzelheiten zu den Anforderungen an ein geschlossenen Gesamtsystem und die Gewährleistung der Manipulationssicherheit geregelt. Ein elektronisches Aufzeichnungssystem kann dann als geschlossenes Gesamtsystem bezeichnet werden, wenn die Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden sind und dieser Verbund aus mehr als 30 Registrierkassen besteht. Treffen diese Voraussetzungen zu, kann beim für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt die Feststellung über die Manipulationssicherheit beantragt werden, wobei ein Gutachten eines beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorzulegen ist. Dadurch ist weder eine Signaturerstellungseinheit noch ein Signaturzertifikat erforderlich. Die Möglichkeit zur Antragstellung besteht bereits. Mit einer Entscheidung seitens des Finanzamtes ist ab Juli 2016 zu rechnen.

1.3 Nur kleine Vereinsfeste sind von der Registierkassenpflicht ausgenommen

Kleine Vereinsfeste stellen nach den Vereinsrichtlinien einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Die daraus resultierende Befreiung von der Körperschaft- und Umsatzsteuer führt auch zu einer Befreiung von der Registrierkassenpflicht. Daher empfiehlt sich besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Abgrenzungskriterien zu einem großen Vereinsfest zu legen: kleine Vereinsfeste dauern nicht länger als 48 Stunden pro Jahr, Organisation und Verpflegung werden ausschließlich durch Vereinsmitglieder vorgenommen, Künstler für Unterhaltungsdarbietungen dürfen nicht mehr als € 1.000 pro Stunde erhalten.