Jedes Jahr im März stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, bekomme ich etwas von der Lohnsteuer zurück und bis wann habe ich Zeit dafür? Bei der Arbeitnehmerveranlagung – früher als Jahresausgleich bezeichnet – sind drei Varianten von Veranlagungen zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung. Im Folgenden ein Überblick dazu:
- Pflichtveranlagung
Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt (hinsichtlich Termine siehe den folgenden Punkt):> Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen, aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden) von mehr als € 730 bezogen.
> Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.
> Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag beansprucht.
> Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.
> Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben.
> Sie haben Einkünfte als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament oder als dessen Hinterbliebener bezogen.
Im ersten Fall (Nebeneinkünfte von mehr als € 730) verwenden Sie das normale Einkommensteuererklärungsformular E1 und allenfalls die Zusatzformulare E1a (bei Einkünften als Selbständiger), E1b (bei Vermietungseinkünften) oder E1c (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Pauschalierung). In allen anderen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L1.
Achtung: Das Formular L1 für 2010 steht aus technischen Gründen nicht mehr auf der BMF-Homepage zum Download zur Verfügung. Wer seine Arbeitnehmerveranlagung daher in Papierform einreichen will, muss das Formular entweder über die BMF-Homepage anfordern (es wird dann per Post zugesendet) oder bei einem Finanzamt abholen. Alle anderen Steuererklärungsformulare finden Sie wie bisher auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Formulare. Die elektronische Einreichung über Finanz-Online ist weiterhin für sämtliche Formulare über die BMF-Homepage möglich und hat den Vorteil, dass man für die Abgabe der Erklärung im Falle einer Pflichtveranlagung länger Zeit hat (siehe unten).
- Aufforderung durch das Finanzamt
In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2010 bis Ende September 2011 einzureichen.> Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.
> Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt, die tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser Höhe angefallen.
- Antragsveranlagung
Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zuviel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen (im Regelfall durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit dem Formular L1):> Sie hatten 2010 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zB durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen; es wurde dadurch allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
> Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zB Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher (zB mangels eines Freibetragsbescheides) noch nicht oder zu gering steuerlich berücksichtigt.
> Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, Steuer mindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E 1 verwenden.
> Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen (Formular E 1).
> Sie verdienen so wenig, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw der Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift) führt.
> Es wurde der Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, vom Arbeitgeber mangels Antrag bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt.
> Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von 220 € pro Kind zusteht. Den erhalten Sie aber nur, wenn Sie ihn mittels des Formulares L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von 132 € pro Kind zu.
> Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Tipp: In den zuletzt genannten Fällen (Antragsveranlagung) haben Sie für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2010 daher bis Ende 2015. Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.
Seit 2009 gibt es zwei wichtige Beilagen (L1i und L1k) zur Arbeitnehmerveranlagung, die bisher im Wesentlichen in das Formular L1 integriert waren. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern und mitnichtselbständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (zB Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen) und enthalten folgende Angaben.
- Das Formular L1k enthält folgende kinderbezogene Angaben bzw Anträge:
– Antrag auf Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrages von 220 € pro Kind (siehe auch oben).
– Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages: Wenn Sie für ein nicht zu Ihrem Haushalt gehörendes Kind im Jahr 2010 den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben, steht Ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
– Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder: Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn für das Kind zusätzlich neben dem Unterhalt Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen (zB Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und ab 2010 auch Kinderbetreuungskosten bis € 2.300 für Kinder bis zum 10. Lebensjahr).
– Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten. - Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger; Auslandspensionen; Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten, oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich – zB UNO, UNIDO – beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber bekanntlich keine Lohnsteuer mehr abführen muss.