1. Managergehälter bis 500.000 € abzugsfähig
Bekanntlich wurde durch das Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2014 die steuerliche Abzugsfähigkeit von Managergehältern über 500.000 € gestrichen. Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollen echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inkl. überlassene Personen) umfasst sein, und zwar unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkvertragsleistungen erbracht haben. Das Abzugsverbot trifft alle Aufwendungen, die nach dem 28.02.2014 anfallen. Werden von derselben Person Arbeits- bzw. Werkleistungen gegenüber mehreren Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht, erfolgt eine Aliquotierung. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Gesamtsumme aller Entgelte der Kürzung zu unterwerfen ist, wenn die Grenze von 500.000 € insgesamt überschritten wird.
Der Gesetzgeber rechtfertigt diesen Schritt damit, dass es angesichts der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Anliegens vertretbar ist, den Betriebsausgabenabzug in diesem Zusammenhang zu beschränken. Diese Argumentation ist nach Ansicht vieler Experten verfassungswidrig. Der VfGH wird sich bereits jetzt im Juni mit dieser Frage auseinandersetzen.
Um von einer etwaigen Gesetzesaufhebung auch rückwirkend zu profitieren ist es erforderlich, rechtzeitig den eigenen Fall als sogenannten „Anlassfall“ beim VfGH vorzubringen. Der rascheste Weg ist eine Bescheidbeschwerde gegen jenen Vorauszahlungsbescheid für 2014, in dem die Nicht-abzugsfähigkeit von Managergehältern bereits berücksichtigt ist. Parallel zur Bescheidbeschwerde wäre auch ein Individualantrag beim VfGH hinsichtlich eines Gesetzesprüfungsverfahrens denkbar.
TIPP: Um in den Genuss der „Ergreiferprämie“ zu kommen, muss das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH ein Verfahren anhängig haben, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.
2. Die unendliche Geschichte der Beteiligungskreditzinsen
Nur kurz können sich Betroffene über eine VwGH-Erkenntnis freuen, mit dem sich der Gerichtshof für eine weite Auslegung des Zinsenbegriffes in Zusammenhang mit Beteiligungserwerben entschied. Denn in letzter Minute wurde in das am 20.05.2014 im Nationalrat beschlossene Budgetbegleitgesetz (BBG) 2014 wieder der von der Finanzverwaltung vertretene enge Zinsenbegriff aufgenommen.
Zur Vorgeschichte: Seit 2005 können Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Von dieser generellen Regelung wurden dann mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 Zinsen in Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben aber wieder ausgeschlossen. Strittig war die ganze Zeit, ob darunter nur Zinsen im „engeren Sinne“ (so die Finanzverwaltung) zu verstehen seien und alle anderen Fremdfinanzierungskosten vom Abzugsverbot umfasst sind. Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des StRefG 2005 berufen, in denen von Finanzierungskosten die Rede ist, und zu Gunsten eines weiten Zinsenbegriffes entschieden.
Ab Veröffentlichung des BBG 2014 ist aber wieder alles anders. Die mit der Kreditaufnahme für einen Beteiligungserwerb verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sind nicht abzugsfähig. Dazu zählen auch Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen und – zinsen, Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge.
Freuen können sich nur jene, die künftig Fremdwährungsgewinne in Zusammenhang mit Beteiligungskrediten erzielen. Denn, wenn die Verluste nicht abzugsfähig sind, sind auch die Gewinne nicht steuerpflichtig.