Ab 2009 können Kirchenbeiträge gem. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG bis € 200,– (bisher € 100,–) p.a. als Sonderausgaben abgesetzt werden, soweit sie nach der jeweiligen Kirchenbeitragsordnung geleistet wurden.
Kurzer Überblick für die Berechnung des endgültigen Kirchenbeitrages 2009 an die katholische Kirche:
Grundformel
Der Kirchenbeitrag beträgt 1,1 % vom steuerpflichtigen Einkommen, abzüglich eines Absetzbetrages von € 48,–. In der Erzdiözese Wien beträgt der Kirchenbeitrag mindestens € 75,– für Einkommensteuerpflichtige bzw. € 12,– für ausschließlich Lohnsteuerpflichtige. Diese Mindestkirchenbeiträge können aber diözesan unterschiedlich sein.
Beitragsgrundlagenermittlung
- Tarif E – Einkommen
– Einkommensteuerpflichtige: Bemessungsgrundlage ist das steuerpflichtige Einkommen laut Steuerbescheid 2008 vermindert um die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Tarif V gesondert ermittelt wird.
– Lohnsteuerpflichtige mit Arbeitnehmerveranlagung:
Liegen ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor, bildet der Einkommensteuerbescheid 2008 die Beitragsgrundlage.
– Lohnsteuerpflichtige ohne Arbeitnehmerveranlagung:
Die monatliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage 2009 ist mit 12 zu multiplizieren. Werden mehr als 14 Monatsbezüge ausgezahlt, sind die weiteren zur Beitragsgrundlage dazuzurechnen. - Tarif V – Vermögen
– Land- und Forstwirte: Beitragsgrundlage ist der Einheitswert.
Bis | € 18.100,– | 6 ‰ |
vom Mehrbetrag bis | € 36.000,– | 5,5 ‰ |
vom Mehrbetrag bis | € 50.800,– | 4 ‰ |
vom Mehrbetrag bis | € 72.600,– | 3 ‰ |
vom Mehrbetrag | 2 ‰ |
Bei Pachtverhältnissen entfallen 3/4 auf den Pächter, 1/4 auf den Verpächter.
Der Mindestbeitrag beträgt € 15,–.
- Selbstberechnung: Unter www.kirchenbeitrag.at gibt es einen „Onlinerechner“.
- Schätzung der Beitragsgrundlage: Diese kann erfolgen, wenn die entsprechenden Unterlagen für die Beitragsveranlagung nicht vorgelegt werden.
Beitragsermäßigungen
Neben den staatlichen Frei- und Absetzbeträgen gibt es spezielle kirchliche Ermäßigungen für: Hausstandsgründung, Kinderermäßigungen, Wohnraumbeschaffung, Körperbehinderung, Pflegebedürftigkeit, Krankheit und Unterhaltsleistungen. Ausgleichszulagenbezieher sind befreit.