Durch eine Gesetzesänderung in Deutschland werden Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die an Ausländer bezahlt werden, rückwirkend ab 01.01.2005 in Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht steuerpflichtig. Von den Renten des Jahres 2005 wird nur ein Teilbetrag von 50% besteuert, der Prozentsatz des steuerpflichtigen Rententeils steigt aber ab 2006 jährlich um 2%. Bei der Besteuerung kommt der normale Tarif (ohne Grundfreibetrag und anderer personen- oder familienbezogener Vergünstigungen) zur Anwendung, außer der (österreichische) Steuerpflichtige beantragt beim in Deutschland zuständigen Finanzamt Neubrandenburg die (deutsche) unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass mindestens 90% der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die jährlichen österreichischen Einkünfte in den Jahren 2005 bis 2007 € 6.136, im Jahr 2008 € 7.664, in 2009 € 7.834 und in 2010 € 8.004 nicht überstiegen haben. Dies ist durch eine Bestätigung der österreichischen Steuerbehörde nachzuweisen.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland dürfen deutsche Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Österreich unverändert nur im Rahmen des so genannten „Progressionsvorbehalt“ besteuert werden. Zu diesem Zweck müssen die österreichischen Pensionsempfänger diese Rentenbezüge wie schon bisher durch Abgabe einer Einkommensteuerveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt deklarieren.