BETRUGSBEKÄMPFUNGSGESETZ UND NOVELLE ZUM FINANZSTRAFRECHT

Der Ministerrat hat am 24.08.2010 die Regierungsvorlagen zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 (BKKG 2010) und zur Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 beschlossen. Dabei wurden auch zahlreiche Einwendungen aus dem Begutachtungsverfahren berücksichtigt. Allerdings gibt es laut einer Protokollanmerkung zur Ministerratssitzung noch einige Punkte, die im Parlament geändert werden könnten. Wir informieren Sie im Folgenden über den aktuellen Stand sowie über die wesentlichen Änderungen gegenüber der Fassung laut Ministerialentwurf. Beide Gesetzespakete sollen noch im Herbst im Parlament beschlossen werden und im Wesentlichen ab 2011 in Krafttreten. Die endgültige Beschlussfassung im Parlament bleibt abzuwarten.

 

Betrugsbekämpfungsgesetz

 

1. Annahme einer Nettolohnvereinbarung 
Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit zusammenhängenden Steuerhinterziehungen soll klargestellt werden, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen das ausbezahlte Entgelt als Nettoentgelt zu verstehen ist und für die Berechnung der (nachzuzahlenden) Lohnabgaben daher auf ein entsprechend höheres Bruttoentgelt hochgerechnet werden muss. Wird bei Beschäftigung einer Person im Rahmen eines Werkvertrages dieser anlässlich einer SV-Beitragsprüfung als Dienstverhältnis eingestuft, so soll eine Nettolohnvereinbarung dann nicht angenommen werden, wenn für die erhaltenen Bezüge im Hinblick auf die ursprüngliche rechtliche Einstufung als Werkvertrag die gesetzlichen Meldepflichten gegenüber der Finanzbehörde und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfüllt wurden.
 
2. Auftraggeberhaftung auch für lohnabhängige Abgaben 
Zur Bekämpfung des Sozialbetrugs im Baugewerbe wurde bereits im Vorjahr eine Haftung jener Unternehmer, die Auftraggeber von Bauleistungen sind, für die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge der beauftragten Subunternehmer eingeführt. Diese Regelung soll nunmehr mit der Einführung einer zusätzlichen Auftraggeberhaftung für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben in Höhe von bis zu 5 % des Werklohnes (Rechnungsbetrages) ergänzt werden (wobei dieser Prozentsatz im Rahmen der parlamentarischen Behandlung möglicherweise noch erhöht wird). Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass beim beauftragten Subunternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder eine Insolvenz vorliegt.
Der Auftraggeber soll aber die Möglichkeit haben, sich – analog zur Regelung im ASVG – dadurch von der Haftung zu befreien, dass er einen 25%igen Zuschlag zum SV-Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse leistet. Die nunmehr in der RV realisierte Lösung bietet im Ergebnis den betroffenen Baufirmen (Auftraggebern) daher die Möglichkeit, beiden Haftungen (SV-Beiträge und Lohnabgaben) durch Einbehalt eines Betrages von insgesamt
25 % des Werklohnes des Subunternehmers (= 20 % für SV-Beiträge und 5 % für lohnabhängige Abgaben) und Abfuhr an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse zu entgehen. Der Mehraufwand gegenüber der bereits geltenden ASVG-Regelung besteht für die betroffenen Unternehmer (Auftraggeber) darin, dass mit der Überweisung auch die UID-Nummer (falls es eine solche nicht gibt, die Steuer- und Finanzamtsnummer) des Subunternehmers bekannt gegeben werden muss.
Ebenso wie im § 67a ASVG soll die Haftung entfallen, wenn der beauftragte Subunternehmer in der Liste unbedenklicher Unternehmen (so genannte HFU-Liste) aufscheint.
 
 
3. Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen („Lex Meischberger“)
Gemäß einem neuen § 109b EStG sollen Unternehmen und Körperschaften (zB auch Vereine, Stiftungen, aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden oder Kammern) verpflichtet werden, ab 2011 Zahlungen in das Ausland für bestimmte Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen, bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzbehörde zu melden, wenn sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an einen bestimmten Empfänger geleisteten Zahlungen den Betrag von 100.000 € übersteigen.
Ausgenommen von dieser geplanten Mitteilungspflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer österreichischen Abzugssteuerpflicht unterliegen. In der RV ist nunmehr eine weitere Ausnahme dazu gekommen: Für Zahlungen an ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen) soll ebenfalls keine Mitteilungspflicht bestehen, wenn die Körperschaft im Ausland einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15 % unterliegt.
Im Ergebnis betrifft die neue Mitteilungspflicht daher vor allem Zahlungen von insgesamt über 100.000 € pro Kalenderjahr an natürliche Personen, wenn für diese Zahlungen in Österreich kein Steuerabzug vorzunehmen ist. Im Falle von Zahlungen an ausländische Körperschaften (Gesellschaften) soll die Mitteilungspflicht nur dann bestehen, wenn der ausländische Zahlungsempfänger in einer Steueroase oder zumindest in einem Niedrigsteuerland (Steuerbelastung 15 % oder weniger) ansässig ist.
Etwas entschärft wurde auch die im Entwurf vorgesehene Strafe für die (vorsätzliche) Verletzung der Mitteilungspflicht: Die Strafe beträgt zwar weiterhin bis zu 10 % des nicht gemeldeten Betrages, sie ist allerdings nunmehr mit 20.000 € gedeckelt.
 
4. Steuerzuschlag für Zahlungen ohne Empfängernennung
Betrieblich veranlasste Zahlungen eines Unternehmens sind steuerlich grundsätzlich als Betriebsausgaben absetzbar. Wenn ein Unternehmer aber trotz ausdrücklicher Aufforderung des Finanzamtes den Empfänger einer solchen Zahlung nicht nennt, so ist diese Zahlung nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar, was bei Kapitalgesellschaften zu einer zusätzlichen Körperschaftsteuerbelastung von 25 % des betreffenden Betrages führt. Ist der (anonyme) Empfänger der Zahlung eine in Österreich ansässige natürliche Person, entgehen dem Fiskus im Falle der (in diesem Fall wohl naheliegenden) steuerlichen Nichtdeklarierung dieser Beträge allerdings bis zu 50 % Einkommensteuer.
Um diese Differenz auszugleichen, sollen Kapitalgesellschaften in diesem Fall ab der Veranlagung 2011 zusätzlich zum Steuernachteil aus der fehlenden steuerlichen Absetzbarkeit der genannten Beträge noch mit einer weiteren 25%igen „Sonder-Körperschaftsteuer“ belastet werden. Die Verweigerung der Empfängernennung kostet daher der zahlenden Kapitalgesellschaft dann insgesamt 50 % Körperschaft-steuer; dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger der Zahlung In- oder Ausländer ist. Bei Unternehmensgruppen ist diese 25%ige Sonder-Körperschaftsteuer vom betroffenen Gruppenmitglied zu bezahlen.
Bemerkenswert ist, dass die Regelung laut RV ab der Veranlagung 2011 gelten soll, wodurch es bei Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Bilanzstichtag faktisch zu einer Rückwirkung kommt.
 
 
5. Verlängerung Verjährungsfristen
Die Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern von 7 auf 10 Jahre sowie der absoluten Verjährungsfrist bei vorläufig festgesetzten Steuern von 10 auf 15 Jahre wird in der RV unverändert zum Entwurf beibehalten. Die Verlängerung ist auf jene Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002 entstanden ist. Eine hinterzogene Einkommensteuer 2002 (= Entstehung des Abgabenanspruches mit Ende 2002) verjährt daher – falls keiner der bereits geltenden Verlängerungsfälle vorliegt – angesichts der weiterhin anzuwendenden 7-jährigen Verjährungsfrist unverändert mit Ablauf des Jahres 2009, eine hinterzogene Einkommensteuer 2003 verjährt hingegen erst mit Ablauf des Jahres 2013.
 
 
6. Einführung einer Finanzpolizei
Mit der schon im Entwurf vorgesehenen Einführung einer Finanzpolizei sollen durch Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen unmittelbar vor Ort Betrugsfälle besser verhindert bzw zeitnaher aufgedeckt werden. Mit den vorgesehenen finanzpolizeilichen Befugnissen soll die Präventivwirkung der Steueraufsichts- und sonstigen Kontrollmaßnahmen deutlich verstärkt werden.
 
 
7. Bestimmungen des Entwurfs, die in der RV nicht mehr enthalten sind
  • Die im Entwurf vorgesehene Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Zinsen für die Fremdfinanzierung von Beteiligungsakquisitionen (kein Zinsenabzug für den Erwerb von Kapitalbeteiligungen von einem Konzernunternehmen bzw von Beteiligungen in Staaten außerhalb EU bzw EWR) wurde in der RV ersatzlos gestrichen, wird aber voraussichtlich – allenfalls in modifizierter Form – in dem Ende Oktober 2010 zu erwartenden Steuerbelastungspaket (Budgetbegleitgesetz) wieder auftauchen.
  • Die im Entwurf vorgesehene Steuerabzugsverpflichtung in Höhe von 20 % für bestimmte Honorare (zB Aufsichtsräte, Funktionäre, Stiftungsvorstände), die schon bisher jährlich an das Finanzamt gemeldet werden mussten (so genannte § 109a-Honorare), wurde angesichts der ohnedies schon normierten Meldeverpflichtung ebenfalls ersatzlos gestrichen. Möglicherweise wird aber der Katalog der nach § 109a EStG meldepflichtigen Tätigkeiten im Zuge der parlamentarischen Behandlung noch erweitert.
 
 

Finanzstrafgesetz-Novelle

 
8. Geplante Umstellung des Sanktionensystems entfällt
Auf die im Ministerialentwurf geplante Umstellung des Sanktionensystems (in Abhängigkeit vom Verkürzungsbetrag fixierte stufenweise Strafdrohungen) wird nach den Einwendungen im Begutachtungsverfahren zur Gänze verzichtet. Es bleibt daher bei den geltenden Strafen, wonach etwa die fahrlässige Abgabenverkürzung mit Geldstrafen bis zum
1-fachen des Verkürzungsbetrages und die (vorsätzliche) Abgabenhinterziehung mit Geldstrafen bis zum 2-fachen des Hinterziehungsbetrages bestraft werden. Bei der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung können (müssen aber nicht!) aus Präventivgründen unverändert auch Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahre verhängt werden. Damit sind auch die im ursprünglichen Entwurf enthaltenen zwingenden Freiheitsstrafendrohungen bei Abgabenhinterziehungen über 100.000 € (das ist auch die neue Grenze für die gerichtliche Zuständigkeit im Finanzstrafverfahren –  vom Tisch.
In diesem Zusammenhang wird in der RV – entgegen der jüngsten Judikatur des OGH – auch klargestellt, dass der für die Strafbemessung und für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Verkürzungsbetrag nur jene Teile einer zB aus einer Steuerprüfung resultierenden Steuernachzahlung umfasst, die auf ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zurückzuführen ist.
9. Keine Einschränkung des so genannten „Beraterprivilegs“
Notare, Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder, die sich in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig machen, sind nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft. Diese oft als „Beraterprivileg“ bezeichnete Beschränkung der finanzstrafrechtlichen Verantwortung der genannten Berater im Zusammenhang mit Finanzvergehen ihrer Klienten sollte laut Ministerialentwurf dahingehend eingeschränkt werden, dass sie nur dann gilt, wenn die Abgabenverkürzung 30.000 € nicht übersteigt. Diese geplante Einschränkung ist in der RV entfallen. Das „Beraterprivileg“ bleibt somit unverändert.
 
 
10. Änderungen bei Selbstanzeigen
Eine Selbstanzeige muss nach geltender Rechtslage bei einer sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanz- oder Zollamt) oder bei einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde erstattet werden, eine Regelung, die sich in der Praxis oft als „Falle“ herausgestellt hat. Nach der nunmehrigen, sehr bürgerfreundlichen Fassung laut RV soll die Selbstanzeige bei jedem Finanzamt, unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit, eingereicht werden können (lediglich Selbstanzeigen hinsichtlich der in die Kompetenz der Zollämter fallenden Abgaben- und Monopolvorschriften müssen bei den Zollämtern eingebracht werden).
Eine Selbstanzeige soll – wie schon im Entwurf vorgesehen – nur dann und insoweit strafbefreiende Wirkung haben, als die von der Anzeige umfassten Beträge auch tatsächlich entrichtet werden. Somit soll in Zukunft keine strafbefreiende Wirkung eintreten, wenn es zB im Anschluss an die Erstattung einer Selbstanzeige zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt und die von der Selbstanzeige umfassten Steuern nicht entrichtet werden. Weiters soll die strafbefreiende Wirkung nur dann eintreten, wenn die von der Selbstanzeige umfassten Beträge binnen Monatsfrist entrichtet werden, wobei die Monatsfrist bei Selbstberechnungsabgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen beginnt (Stundung bis zu zwei Jahren ist aber weiterhin möglich).
Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige soll auch insoweit eingeschränkt werden, als in Zukunft eine Selbstanzeige nicht mehr zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war (nach geltender Rechtslage ist eine Selbstanzeige nur dann unwirksam, wenn die Behörde neben der objektiven auch die subjektive Tatseite kennt). Damit soll auch klargestellt sein, dass es bei der Tatentdeckung auf die Kenntnis der Identität des Täters nicht ankommt.
Teurer wird es für jene Selbstanzeiger, die erst „scheibchenweise“ mit der Wahrheit herausrücken. Wurde für einen Abgabenanspruch (zB Einkommensteuer eines bestimmten Jahres) bereits eine Selbstanzeige erstattet, so ist eine neuerliche Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch zwar grundsätzlich zulässig (was mit der RV auch außer Streit gestellt wird), allerdings ist für die zusätzlich anfallende Steuernachzahlung ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen.
 
 
11. Neuer Tatbestand „Abgabenbetrug“
Der schon im Entwurf enthaltene neue Tatbestand des „Abgabenbetrugs“, der gerichtlich zu verfolgende Abgabenhinterziehungen von mehr als 100.000 € treffen soll, die mit besonderer krimineller Energie begangen wurden, bleibt auch in der RV erhalten, allerdings im Vergleich zum Entwurf mit einigen Modifikationen:
  • Der im Entwurf enthaltene Tatbestand der „Täuschung über die maßgebenden Umstände für die Zurechnung von Einkünften oder Wirtschaftsgütern“ wurde, weil für einen Straftatbestand viel zu unbestimmt, gestrichen.
  • Die Abgabenhinterziehung unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten oder Beweismittel (mit Ausnahme unrichtiger Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen) sowie die Abgabenhinterziehung unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen bleibt als Tatbestand des Abgabenbetrugs bestehen.
  • Als neuer Tatbestand wird der Vorsteuerbetrug eingeführt (Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen ohne zugrunde liegende Lieferungen oder sonstige Leistungen).
Der Abgabenbetrug, der immer in die gerichtliche Zuständigkeit fällt, soll – wie schon im Entwurf vorgesehen – mit zwingenden Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren bestraft werden, die allerdings nunmehr – je nach der Höhe des Hinterziehungsbetrages – gestaffelt sind (zB bei Abgabenbetrug bis 250.000 € darf die Freiheitsstrafe nur bis zu 3 Jahre betragen). Daneben können Geldstrafen von bis zu 2,5 Mio € (bei Verbänden bis zu 10 Mio €) verhängt werden. In bestimmten Fällen können zwingende Freiheitsstrafen allerdings auch in Geldstrafen umgewandelt werden.
 
 
12. Finanzvergehen als Verbrechen und Geldwäschereivortat
Unverändert zum Entwurf wird auch in der RV klargestellt, dass es sich bei Finanzvergehen, die mit einer zwingenden Freiheitsstrafe von mehr als
3 Jahren bedroht sind, um ein Verbrechen iSd § 17 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) handelt. Aufgrund der geänderten Strafsanktionen gelten nunmehr als Verbrechen aber nur mehr der erwähnte neue Tatbestand des „Abgabenbetrugs“ (§ 39 FinStrG) sowie der in der RV als § 38a FinStrG gesondert angeführte (bisher in § 38 FinStrG enthaltene) Tatbestand der „Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung“ (zB bei Schmuggel; zwingende Freiheitsstrafe bis 5 Jahre und zusätzlich Geldstrafe bis 5 Mio €). Diese beiden Finanzvergehen gelten infolge ihrer Einstufung als Verbrechen auch als Vortat zur Geldwäscherei und lösen damit zB bei Banken und Beratern die mit der Geldwäscherei verbundenen Meldepflichten an die zuständige Behörde aus. Diese Informationen dürfen in der Folge auch von den Finanzbehörden verwendet werden.
 
 
13. Strafaufhebung in besonderen Fällen („Anonymverfügung“)
Bei einer im Zuge einer Steuerprüfung festgestellten (vermutlichen) Abgabenverkürzung von bis zu 10.000 € soll in Hinkunft ein Strafverfahren dadurch vermieden werden können, dass – ähnlich einer Anonymverfügung – mit der Bezahlung der Steuernachzahlung ein 10%iger „Straf“- Zuschlag (Verkürzungszuschlag) entrichtet wird. In der RV wird diese Regelung insofern erweitert, als der Grenzbetrag von 10.000 € nunmehr pro Jahr gilt und insgesamt die Abgabenverkürzung nicht mehr als 33.000 € betragen darf. Für die Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens ist – da eine Berufung gegen den Verkürzungszuschlag nicht möglich ist – die Zustimmung des Steuerpflichtigen erforderlich. Wird die Zustimmung verweigert, kommt es zur Einleitung eines normalen Finanzstrafverfahrens.
14. Sonstige Änderungen im FinStrG
  • Der hinterzogene Steuerbetrag („strafbestimmender Wertbetrag“), bei dessen Überschreiten für (vorsätzliche) Abgabenhinterziehungen nicht die Finanzstrafbehörde, sondern das Strafgericht zuständig ist, soll von 75.000 € auf 100.000 € angehoben werden (bei Schmuggel von 37.500 € auf 50.000 €).
  • Für die verbotene Herstellung von Tabakwaren wird ein neuer Straftatbestand geschaffen. 
  • Gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens ist in Hinkunft ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Da in diesem Fall aber das Bankgeheimnis nicht mehr gilt, enthält die RV aufgrund der Einwendungen im Begutachtungsverfahren nunmehr die Bestimmung, dass Auskunftsersuchen an Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen von Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides ergehen müssen. Bis zur Erledigung eines allfälligen Rechtmittels gegen einen solchen Bescheid dürfen die Unterlagen nicht verwendet werden.

  • Auch die Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer oder von harmonisierten Verbrauchsteuern in anderen EU-Staaten im Zusammenhang mit einem in Österreich verfolgten Delikt soll in Hinkunft von den österreichischen Finanzstrafbehörden verfolgt werden können.

  • Ist die Verkürzung von Abgaben nur als vorübergehend beabsichtigt (so genanntes „Verschieben“), soll dies als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden können.

  • Geldstrafen sollen in Hinkunft im gerichtlichen Strafverfahren maximal bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden dürfen.

  • Der Geld-Strafrahmen für Verbände soll mit der Begründung, dass Verbände neben der Geldstrafe keine Freiheitsstrafen bekommen können, auf das 1,5-fache des normalen Geld-Strafrahmens angehoben werden. Dh bei einer „normalen“ Abgabenhinterziehung zB einer GmbH kann der Geschäftsführer mit einer Strafe bis zum 2-fachen des Hinterziehungsbetrages und zusätzlich die Gesellschaft (= „Verband“) mit einer Strafe bis zum
    3-fachen des Hinterziehungsbetrages bestraft werden!