Das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2.AÄG 2014)

Die Regierungsvorlage zum 2. AÄG 2014, die am 18.11.2014 im Parlament eingebracht wurde, umfasst neben den im folgenden detaillierter ausgeführten Änderungen auch noch folgende Maßnahmen:

– Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung;

– Klarstellung rechtlicher Konsequenzen für das Panschen von Mineralöl durch nichtgewerbliche Täter;

– Unternehmen können für die Abwicklung der Umsatzsteuerbefreiung für Touristenexporte zugelassen werden;

– Pauschalierung der Gebühren für Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder;

– Einbeziehung von elektronischen Zigaretten, E-Shishas und vergleichbarer Erzeugnisse in das Tabakmonopol sowie zeitliche Vorgaben für die Preisfestsetzung von Tabakprodukten.

 

3.1. Feststellungsverfahren für „große Arbeitsgemeinschaften“

 

Nach der derzeitigen Rechtslage liegt bei Arbeitsgemeinschaften kein eigenständiger Betrieb vor, sondern diesen zugeordnete Wirtschaftsgüter sind anteilig unmittelbar den Gesellschaftern zuzurechnen. Zur besseren Überprüfbarkeit der Steuern von va BauARGEN soll daher künftig für ARGEN mit einem Auftragsgesamtentgelt von mehr als 700 000 € (ohne Umsatzsteuer) eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte – wie bei anderen Personengesellschaften üblich – erfolgen. Die Neuregelung soll erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die ab dem 1.1.2015 beginnen und überdies nur Aufträge betreffen, die ab diesem Zeitpunkt vergeben werden. In den erläuternden Bemerkungen (EB) zur Regierungsvorlage wird ausgeführt, dass kein Sonderbetriebsvermögen zu berücksichtigen ist und dass die ARGE-Partner zu fremdüblichen Bedingungen an die ARGE abrechnen können.

 

3.2. Einschränkung der für EAR zu aktivierenden Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

 

Seit 1.4.2012 sind in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) Ausgaben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst beim Verkauf des jeweiligen Wirtschaftsgutes steuerwirksam absetzbar. Dazu zählen neben den Grundstücken ua Bilder, Edelsteine, Kunstwerke und Antiquitäten mit einem Einzelanschaffungspreis von mehr als 5.000 € sowie Anlagegold und -silber. Der Kreis der betroffenen Wirtschaftsgüter soll nunmehr deutlich eingeschränktwerden und soll künftig nur mehr folgende Positionen umfassen:

– Grundstücke

– Gold, Silber, Platin und Palladium, wenn sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen

Die Neuregelung soll bereits bei der Veranlagung 2014 gelten. Zum 31.12.2013 aktivierte Wirtschaftsgüter, die nach der Neuregelung wieder sofort als Betriebsausgabe angesetzt werden können, sind bei der Veranlagung 2014 auszubuchen.

 

3.3. Grundstücksbesteuerung

 

Gewinne aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind unter anderem steuerfrei, wenn sie dem Eigentümer seit der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben. Nunmehr soll klargestellt werden, dass die Frist erst mit Fertigstellung des Gebäudes zu laufen beginnt.

Für Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren und die nach dem 31.12.1987 umgewidmet wurden, kann der steuerpflichtige Gewinn beim Verkauf pauschal mit 60 % des Veräußerungserlöses angesetzt werden (Steuerbelastung mit ImmoESt daher 15 %). Nach derzeitiger Rechtslage gilt dies auch für eine spätere Umwidmung in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung. Auf Grund des unbestimmten Charakters dieser Bestimmung soll nunmehr jede Umwidmung relevant sein, die innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung erfolgt, sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Verkauf gegeben ist (wirksam für Grundstücksverkäufe ab dem 1.1.2015). Wird bereits im Kaufvertrag eine Besserungsvereinbarung für die spätere Umwidmung vereinbart, gilt die 5-Jahresfrist nicht. Die Immo-ESt ist in beiden Fällen zunächst wie bei einer normalen Veräußerung mit 3,5 % des Verkaufserlöses zu berechnen. Die spätere Umwidmung gilt als rückwirkendes Ereignis gem § 295a BAO und führt zu einer steuerlichen Gesamtbelastung für den Verkauf iHv 15 % des Veräußerungserlöses.

 

3.4. Lohnsteuerabzug für Entgelte von Dritten

 

Für Vergütungen, die ein Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von einem Dritten erhält, von denen der Dienstgeber weiß oder wissen musste, muss künftig Lohnsteuer einbehalten werden. Anwendungsfälle für diese Bestimmung könnten zB Provisionen an Bankmitarbeiter für Bausparverträge oder Stock-Options im Konzern sein. Laut den EB sind aber Bonusmeilen davon nicht betroffen, da der Arbeitgeber im Regelfall keine Kenntnis von deren Einlösung hat und dies auch nicht wissen muss. Und branchenübliche Trinkgelder sind ohnehin steuerfrei gestellt.

 

3.5. Option bei internationaler Schachtelbeteiligung

 

Als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis wird festgelegt, dass die Option zur Steuerpflicht einer internationalen Schachtelbeteiligung zwingend in der Steuererklärung abzugeben ist (Angabe in der Körperschaftsteuererklärung K 1 und Abgabe der Beilage K 10).

Um Härtefälle zu vermeiden, kann innerhalb eines Monats ab Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung die Option zur Steuerpflicht nachgeholt oder widerrufen werden.

Dem bisherigen Verständnis der Finanzverwaltung entsprechend wird überdies klargestellt, dass die einmal getroffene Option sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung erstreckt.

 

3.6. Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

 

Seit 1.3.2014 können Zinsen und Lizenzgebühren steuerlich nicht mehr abgesetzt werden, wenn die Zinsen und Lizenzen bei der empfangenden Konzerngesellschaft entweder keiner Besteuerung oder einem Steuersatz bzw einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10 % unterliegen. Mit der vorgesehenen Neuregelung soll klargestellt werden, dass bei Ermittlung der tatsächlichen Steuerbelastung auch Steuerermäßigungen zu berücksichtigen sind, die sich nicht ausschließlich auf Zinsen und Lizenzen beziehen.

Weiters soll das Abzugsverbot auch dann bestehen, wenn die empfangende Gesellschaft zwar keiner Nicht- oder Niedrigbesteuerung unterliegt, jedoch innerhalb von fünf Jahren eine Steuerrückerstattung (an die Gesellschaft oder an den Gesellschafter, wie zB in Malta)erfolgt, die dazu führt, dass die Steuerbelastung unter 10 % sinkt.

 

3.7. Sonstige Änderungen

 

– Zur Klarstellung werden Ausgleichs- und Ergänzungszulagen auf Grund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften in den Befreiungskatalog des § 3 EStG aufgenommen. Das Pflegekarenzgeld soll ebenfalls den steuerfreien Einkünften zugeordnet werden.

– Bei der Nachversteuerung für nicht entnommene Gewinne soll klargestellt werden, dass der begünstigt besteuerte Betrag ab dem achten Jahr – ebenso wie Gewinne ab 2010 – wieder „nachversteuerungsfrei“ entnommen werden können.

– Die umgangssprachlich als „Russensteuer“ bezeichnete beschränkte Steuerpflicht für Zinsen soll auf natürliche Personen eingeschränkt werden.

– Beschränkt Steuerpflichtige können künftig Anträge auf Rückzahlung bzw Erstattung von Kapitalertragsteuer erst nach Ablauf des Jahres des Einbehaltes stellen (gilt für KESt-Einbehalte ab 1.1.2015).

– Die geplanten Änderungen im Umgründungssteuergesetz beziehen sich überwiegend auf Grundstückssachverhalte.

Die endgültige Gesetzwerdung des 2.AÄG 2014 bleibt abzuwarten.