Das am 13.04.2012 unterzeichnete Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz eröffnet österreichischen Steuersündern mit Schwarzgeldkonten in der Schweiz die Möglichkeit, durch eine von den Schweizer Banken einzuhebende einmalige Steuerzahlung bei voller Wahrung ihrer Anonymität für die mit bisher nicht deklariertem Kapitalvermögen in der Schweiz zusammenhängenden Steuerhinterziehungen der Vergangenheit Straffreiheit zu erlangen und damit dieses Vermögen steuerlich zu legalisieren. Weiters werden die Schweizer Banken für die aus diesem Vermögen resultierenden Kapitalerträge in Zukunft auch die 25%ige österreichische Kapitalertragsteuer einheben und über die schweizerische Steuerverwaltung an die österreichische Finanz abführen.
Das Abkommen soll – soweit keine unerwarteten Verzögerungen auftreten – mit 01.01.2013 in Kraft treten. Der österreichische Fiskus rechnet bekanntlich für 2013 mit einmaligen Einnahmen (durch die Abgeltungszahlung) in Höhe von rd 1 Mrd € und ab 2014 mit laufenden Einnahmen (für die Besteuerung der laufenden Kapitalerträge) von ca 50 Mio € pro Jahr.
1. Für wen gilt das neue Steuerabkommen?
Das Abkommen gilt für alle natürlichen Personen, die am 31.12.2010 in Österreich ansässig sind (also einen Wohnsitz in Österreich haben) und am 01.01.2013 (als Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person) über ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank verfügen. Wie die bisherige Praxis gezeigt hat, werden die bei Schweizer Banken gebunkerten Vermögenswerte meist formal nicht von den eigentlichen nutzungsberechtigten (natürlichen) Personen, sondern von Sitzgesellschaften (insbesondere juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts etc, die keine aktive wirtschaftliche Betätigung aufweisen) oder von einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel gehalten. Auch auf diese Fälle ist das Abkommen anwendbar, vorausgesetzt, dass in Österreich ansässigen natürlichen Personen nach den geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten als Nutzungsberechtigte der betreffenden Vermögenswerte identifiziert werden können. Gehört daher ein Bankkonto oder ein Wertpapierdepot zwar formal einer juristischen Person (zB einer FL-Stiftung), ist allerdings der dahinter stehende Nutzungsberechtigte (wirtschaftlich Berechtigte) der Bank als eine in Österreich ansässige Person bekannt, so gilt das neue Steuerabkommen auch für den betreffenden Nutzungsberechtigten hinsichtlich der formal von der FL-Stiftung etc gehaltenen Vermögenswerte.
Nicht betroffen vom neuen Abkommen sind österreichische Privatstiftungen, Personen- bzw Kapitalgesellschaften und sonstige Körperschaften und Vereine mit Bankkonten in der Schweiz. Zum Teil betroffen sind jene Personen, die Kapitalanlagen in der Schweiz haben, die der EU-Quellensteuer unterliegen (zB Sparbücher, festverzinsliche Wertpapiere). Die Erträge dieser Produkte unterliegen weiterhin der EU-Quellensteuer von 35 %. Der Kapitalstamm wird in der Einmalzahlung der Abgeltungssteuer mitberücksichtigt.
2. Straffreiheit für die Vergangenheit durch Einmalzahlung
Das erste wesentliche Ziel des Abkommens besteht darin, dass durch eine vom Steuerpflichtigen im Jahr 2013 zu leistende Einmalzahlung (die von den schweizerischen Banken eingehoben wird) die im Zusammenhang mit dem betreffenden Vermögen hinterzogenen Steuern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer) für die Vergangenzeit (einschließlich 2011) bei gleichzeitiger Straffreiheit und Wahrung der Anonymität abgegolten sind. Mit der Einmalzahlung werden sowohl die Steuern auf die Einkunftsquelle selbst (falls diese auch hinterzogen wurden) als auch jene auf die Kapitalerträge pauschal abgegolten und wird damit für beide Steuervergehen die Straffreiheit sicher gestellt.
Das neue Steuerabkommen räumt allen natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und am 31.12.2010 und am 01.01.2013 ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen (egal was nach dem 01.01.2013 damit passiert), im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 folgende zwei Wahlmöglichkeiten ein:
- Anonyme Abgeltung (pauschale Einmalzahlung):
Entscheidet sich der Steuerpflichtige aufgrund einer diesbezüglichen Information seiner Bank für die anonyme Abgeltung oder reagiert er auf die Information seiner Bank nicht, kommt die pauschale Besteuerung durch die Schweizer Bank zur Anwendung. Die Schweizer Bank hebt vom österreichischen Kunden den von ihr berechneten pauschalen Steuerbetrag zu Lasten seines Vermögens ein und leitet diesen (über die schweizerische Steuerverwaltung) an die österreichische Steuerbehörde weiter. Mit dieser Überweisung gilt die Steuerpflicht für die Vergangenheit als abgegolten und es tritt hinsichtlich der mit dem Schwarzgeld verbundenen Steuervergehen Straffreiheit ein. Die Bank stellt dem österreichischen Kunden eine Bestätigung als Nachweis über die erfolgte Zahlung aus. - Freiwillige Meldung:
Entscheidet sich der Anleger, der österreichischen Finanzverwaltung seine Vermögenswerte offenzulegen (zB weil ihm die pauschale Besteuerung zu hoch ist), dann gilt dies als strafbefreiende Selbstanzeige. In diesem Fall gibt die Bank die Kontodaten über die Schweizer Steuerverwaltung an die österreichische Finanzverwaltung weiter. Diese fordert in der Folge den Kontoinhaber auf, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer zu zahlen.
Soweit Steueransprüche durch eine anonyme Einmalzahlung abgegolten sind, werden die zugrunde liegenden Finanzvergehen strafrechtlich nicht mehr verfolgt. Dies gilt grundsätzlich auch im zweiten Fall der freiwilligen Meldung, bei welcher sich die Straffreiheit nach den Regelungen über die Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) ergibt. Weiters werden auch die Beteiligten an den betreffenden (vor der Abkommensunterzeichnung begangenen) Finanzvergehen nicht mehr verfolgt (außer die Tat war bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies war den Beteiligten bekannt oder es wurden bereits Verfolgungshandlungen gesetzt) und auch aus ihrer Haftung für die hinterzogenen Abgaben gemäß
§ 11 BAO entlassen.
Alle betroffenen natürlichen Personen, die ihr Konto zwischen dem 13.04.2012 und dem 01.01.2013 auflösen und ihr Vermögen aus der Schweiz wegbringen (zB nach Singapur), werden nicht besteuert und auch nicht gemeldet. Sie bleiben weiterhin Steuerhinterzieher und müssen im Falle ihrer Entdeckung nicht nur mit der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern (innerhalb der Verjährungsfrist), sondern auch mit entsprechenden Strafen (einschließlich Gefängnisstrafe) rechnen.
Die Straffreiheit gilt nicht für Vermögen, das aus einer Straftat stammt (zB Mafiagelder, Geldwäsche). Sie gilt – analog zur Selbstanzeige – auch dann nicht, wenn die Steuerhinterziehung vom österreichischen Fiskus vor dem 13.04.2012 entdeckt wurde und dies dem Betroffenen bekannt war oder wenn diesbezüglich gegen ihn bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.
Die Einmal-Steuerzahlung für die Vergangenheit wird nach einer komplizierten Berechnungsformel berechnet, in welche verschiedene Berechnungsparameter (wie zB Entwicklung des Kontostands in den letzten Jahren) Eingang finden. Der Mindeststeuersatz beträgt 15 %, der Höchststeuersatz beträgt grundsätzlich 30 %, kann aber in bestimmten Fällen auf bis zu 38 % ansteigen. Berechnungsbeispiele zeigen, dass die Steuerbelastung in den Normalfällen zwischen ca 15 % und 25 % des Vermögens zum 31.12.2012 liegen wird.
3. Besteuerung der laufenden (Kapital-)Erträge in der Zukunft (ab 2013)
Um auch die künftige ordnungsgemäße Besteuerung der Kapitalerträge in Österreich sicherzustellen, enthält das Abkommen auch eine Verpflichtung der Schweizer Banken zur Einbehaltung einer der österreichischen Kapitalertragsteuer (KESt) nachempfundenen Abgeltungssteuer auf die laufenden Kapitalerträge in Höhe von
25 %. Der Anleger kann dabei wiederum wählen zwischen der (anonymen) Abzugssteuer oder einer Offenlegung der Erträge gegenüber dem österreichischen Fiskus.
3.1. Wie funktioniert die anonyme Abgeltungssteuer?
Die von schweizerischen Banken zukünftig zu erhebende 25%ige Quellensteuer entspricht weitgehend der österreichischen KESt. Sie umfasst alle KESt-pflichtigen laufenden Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) sowie auch die in Österreich ab 01.04.2012 KESt-pflichtigen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (insbesondere Kursgewinne) und aus Derivaten. Mit dem Abzug der KESt durch die Schweizer Bank ist die Steuerpflicht für diese Kapitalerträge unter voller Wahrung der Anonymität des österreichischen Kunden mit Endbesteuerungswirkung (entsprechend der österreichischen Rechtslage) abgegolten.
Die schweizerische Bank stellt ihren Kunden wiederum jährlich eine Bestätigung über die abgezogene Abgeltungssteuer aus. Mit dieser Bestätigung kann der österreichische Kunde bei Bedarf gegenüber den österreichischen Steuerbehörden nachweisen, dass die Erträge aus den in der Schweiz liegenden Vermögenswerten ordnungsgemäß versteuert wurden.
3.2. Wie funktioniert die freiwillige Meldung?
Der österreichische Kunde einer schweizerischen Bank kann sich auch gegen die Einhebung einer Abgeltungssteuer durch die schweizerische Bank entscheiden. In diesem Fall muss er die schweizerische Bank ermächtigen, den österreichischen Steuerbehörden eine Reihe von persönlichen Informationen zu melden, wie zB Identität und Wohnsitz, Kunden-, Konto-, Depotnummer bei der schweizerischen Bank und Höhe der Kapitalerträge. Mit dieser Meldung wird es der österreichischen Steuerbehörde ermöglicht, eine ordnungsgemäße Versteuerung der Erträge in Österreich sicher zu stellen.
4. Welche Optionen bestehen betroffenen Steuerpflichtigen offen?
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass niemand dazu gezwungen werden kann, sein Schwarzgeld in der Schweiz zu belassen. Steuerpflichtige, die ihr Geld rechtzeitig vor dem 01.01.2013 aus der Schweiz abziehen und in ein anderes Steuerparadies transferieren, fallen nicht unter das Abkommen (kein Steuerabzug), vergeben damit aber die Chance für eine anonyme und straffreie Legalisierung ihres in der Schweiz geparkten Schwarzgeldes (wobei allerdings eine spätere Selbstanzeige nach innerstaatlichem Recht offensichtlich weiterhin möglich sein dürfte).
Allerdings glaubt das Finanzministerium, in Zukunft auch dieser flüchtigen Steuersünder habhaft werden zu können: Die Schweiz verpflichtet sich nämlich im Abkommen, den österreichischen Behörden statistische Angaben über die wichtigsten Länder zu liefern, in welche österreichische Steuerpflichtige nach Kündigung ihrer Kontobeziehung in der Schweiz ausweichen. Österreich will dann gegenüber diesen Ländern entsprechende „Maßnahmen“ setzen (was darauf hindeutet, dass man auch mit diesen Ländern offensichtlich bilaterale Abkommen abschließen möchte). Die Schweiz wird die abziehenden Kontobesitzer jedenfalls weder besteuern noch ihre Daten nach Wien weiterleiten.
Wer grundsätzlich in die Steuerehrlichkeit wechseln will, hat – wie ausführlich dargestellt – zwei Optionen:
- Wer anonym bleiben will, wird die pauschale Einmalabgeltung wählen. Die Anonymität ist vor allem deshalb für viele Steuerpflichtige wichtig, weil sie befürchten, dass sie im Falle einer Selbstanzeige mit Offenlegung der Identität und aller Details der Hinterziehung einen „schwarzen Punkt“ beim Fiskus bekommen und für die Zukunft als Steuersünder stigmatisiert sind.
- Wem die Anonymität nicht so wichtig ist, für den wird vermutlich die ebenfalls strafbefreiende Selbstanzeige günstiger sein. Die Erfahrungen der letzten Jahre aus Selbstanzeigen im Zusammenhang mit der „Liechtenstein-CD“ zeigen, dass die Steuerbelastung zB bei Nachzahlungen für den Zeitraum 2003 – 2010 (soweit nur die Steuer auf die Kapitaleinkünfte hinterzogen wurde) je nach Portfolio nur ca 7 % – 10 % des vorhandenen Kapitalvermögens ausgemacht hat und damit deutlich unter den Sätzen des Abkommens liegt. Im Rahmen der Selbstanzeige müssen allerdings alle an der Tat Beteiligten sowie sämtliche Einzelheiten der Steuerhinterziehung mit genauer Berechnung der Besteuerungsgrundlagen offen gelegt werden.
Diese beiden Varianten gelten grundsätzlich auch für die Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ab 2013.
Die Alternative für reuige Steuersünder lautet daher vielfach: Anonymität unter Inkaufnahme einer höheren Steuerbelastung oder niedrige Steuerbelastung durch eine Selbstanzeige, bei der allerdings alles offengelegt werden muss.