Mit 1.1.2015 ist eine umfassende Neuregelung des Rechts der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR)in Kraft getreten. Besonders eilig hatte es der Gesetzgeber ja nicht mit einer Neuregelung, wenn man bedenkt, dass die diesbezüglichen Regelungen im ABGB noch großteils aus der Urfassung des Jahres 1811 stammten, schwer lesbar und durch die Judikatur zum Teil überholt waren. Die wesentlichen Neuerungen im GesbR-Recht sind wie folgt:
– Die GesbR hat wie bisher keine eigene Rechtspersönlichkeit, dh die Gesellschaft selbst kann keine Rechte inne haben (im Gegensatz zur OG und KG).
– Forderungen der GesbR sind weiterhin Gesamthandforderungen und können nur von allen Gesellschaftern gemeinsam geltend gemacht werden. Körperliche Sachen stehen im Miteigentum der Gesellschafter. Sie können aber auch im Alleineigentum eines GesbR-Gesellschafters stehen, der die Sachen der Gesellschaft zur Nutzung überlässt.
– Die schon bisher in der Praxis angenommene Solidarhaftung aller Gesellschafter für im Namen der GesbR eingegangene Verbindlichkeiten wurde nunmehr ins Gesetz aufgenommen.
– Bei vielen Fragen des Innenrechts der GesbR wurde eine Annäherungan die Bestimmungen des UGB zur OG vorgenommen. ZB erfolgte eine Annäherung der Bestimmungen über die Gewinn- und Verlustberechnung, Ausschüttungen, Entnahmen, Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern und Erben sowie Auflösung und Liquidation (auch Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund) an das Recht der OG.
– Statt einer Gesamtgeschäftsführung sieht das Gesetz nun grundsätzlich die Einzelgeschäftsführung mit Widerspruchsrecht bei gewöhnlichen Geschäften vor. Nur bei außergewöhnlichen Geschäften ist Einstimmigkeit erforderlich.
– Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter die GesbR bei gewöhnlichen Geschäften alleine vertreten (Anpassung an § 178 UGB).
– Mit Mehrheitsbeschluss können Nachschüsse von den Gesellschaftern eingefordert werden. Gesellschafter, die damit nicht einverstanden sind, können austreten und sind abzufinden.
– Wichtig für die Praxis ist die nunmehr geschaffene Möglichkeit, eine GesbR im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine OG oder KG umzuwandeln. Dies ist besonders bedeutsam für allfällige Mietrechte, die zum Vermögen der GesbR gehören und im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge zu unveränderten Konditionen von den bisherigen (Mit)mietern auf die OG/KG als Hauptmieterin übergehen (keine Anhebungsmöglichkeit für den Hauptmietzins durch den Vermieter).
– Ferner wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, sich als stiller Gesellschafter an einer GesbR zu beteiligen.
– Die Neuregelungen treten grundsätzlich mit 1.1.2015 in Kraft, für schon am 1.1.2015 bestehende GesbR gilt das Innenrecht aber erst ab 1.7.2016, wobei jeder Gesellschafter die Weitergeltung des alten Innenrechts bis 31.12.2021 begehren kann. Vertragliche Regelungen, die zulässiger Weise vom Gesetz abweichen, bleiben weiterhin gültig.