Die neue Pendlerförderung

Von manchen als „Wahlzuckerl“ bezeichnet wurde die Pendlerförderung mit Geltung rückwirkend ab 01.01.2013. Für die Abgeltung der Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte stehen dem Arbeitnehmer (AN) neben dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale der neueingeführte Pendlereuro und der Pendlerausgleichsbetrag zu.

Bislang ist es so, dass die Wegstrecke an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt werden muss. Neu ist, dass das Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder zwei Tagenpro Woche zur Arbeitsstätte fahren, aliquot zustehen soll.

 

Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz 4 bis 7 Tage 8 bis 10 Tage mindestens 11 Tage
aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale 1/3 2/3 3/3
  • Jobticket
    Derzeit besteht die Möglichkeit, Dienstnehmern, die Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, eine Jahresnetzkarte lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Begünstigung wurde auch auf jene Mitarbeiter ausgedehnt, denen kein Pendlerpauschale zusteht – also zB im Raum Wien. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Rechnung auf den Dienstgeber lautet und die Karte nicht übertragbar ist. Weiter darf das Jobticket nicht anstelle des bisherigen Entgelts gewährt werden.

  • Neueinführung des Pendlereuros
    Zusätzlich zum Pendlerpauschale steht den Betroffenen der sogenannte Pendlereuro zu, ein zusätzlicher Steuerabsetzbetrag, der abhängig von der Entfernung zur Arbeitsstätte ist. Der Pendlereuro beträgt je Kilometer Distanz Wohnung – Arbeitsstätte € 2,00  pro Jahr. Dh ist die Arbeitsstätte von der Wohnung 30 km entfernt, steht ein zusätzlicher Steuerabsetzbetrag von 60 € pa zu. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert.
  • Bei Bestehen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales laut Erkenntnis des VwGH jener Wohnsitzmaßgebend, von dem aus die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend zurückgelegt wird. Bisher vertrat die Finanzbehörde die Meinung, dass nur die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz relevant sei. Somit kann auch bei Fahrten von einem weiter entfernten Zweitwohnsitz ein – allenfalls höheres – Pendlerpauschale beansprucht werden.