Wir ersuchen folgendes betreffend die Registrierkassenpflicht zu beachten:
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Erstellung des Jahresbelegs:
Nach dem Tagesabschluss des 31. Dezember 2017 ist ein Jahresbeleg (Monatsbeleg Dezember) zu erstellen. Der Jahresbeleg ist wie jeder andere Monatsbeleg ein Nullbeleg. Für den ausgedruckten Beleg gilt die Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren. Sofern Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice an FinanzOnline übermittelt, sind Ausdruck und separate Aufbewahrung nicht erforderlich. Für die Erstellung des Jahresbelegs ist die Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte) erforderlich.
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Prüfung des Jahresbelegs
Der Jahresbeleg ist bis spätestens 15. Februar 2018 entweder manuell mit der
BMF-Belegcheck-App oder automatisiert über das Registrierkassen-Webservice bereit zu stellen.
Die Nichteinhaltung der Frist von 15. Februar könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.