Einkommensteuer

1.1. Das neue Tarifmodell

Das Kernstück der Steuerreform ist ein neues Tarifmodel mit nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis 11.000 € bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkom­mensteuer zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 90.000 € (bisher 60.000 €). Ab einem Einkommen von 1 Mio € wird der Steuersatz auf 55 % angeho­ben werden (diese Maßnahme ist derzeit aber auf 5 Jahre befristet).

Im Detail gestaltet sich der neue Tarif wie folgt:

Tarifmodell NEU
Bisheriger Tarif
Stufe bis
Steuersatz
Stufe bis
Steuersatz
11.000
0%
11.000
0%
18.000
25%
25.000
36,50%
31.000
35%
60.000
43,21%
60.000
42%
darüber
50%
90.000
48%
1.000.000
50%
über 1 Mio
55%

Per Saldo wird sich eine durchschnittliche Entlas­tung von 1.000 € für jeden Steuerzahler ergeben.

Neben der Tarifreform sind noch folgende Ent­lastungen vorgesehen:

Erhöhung der Absetzbeträge für Arbeitnehmer von derzeit 345 € um 55 € auf 400 €.

Erhöhung des Kinderfreibetrages von 220 € auf 440 € pro Kind. Wird der Kinderfrei­be­trag von beiden Elternteilen in Anspruch ge­nommen, beträgt er künftig 300 € pro Per­son.

Kleinverdiener, die gar keine Lohnsteuer zah­len, erhalten 50 % der Sozialversicherungsbei­träge bis maximal 400 € rückerstattet (als Äquivalent für die bisherige Negativsteuer von bis zu 110 €). Bei Steuerpflichtigen mit An­spruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich die SV-Rückerstattung auf höchstens 500 €. Die Erstattung wird künftig auch Pensionisten zustehen, hier ist sie aber mit maximal 110 € begrenzt.

Da die Rückerstattung der SV-Beiträge erst bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden kann, wird die Regelung teilweise vor­gezogen. Der maximale Erstattungsbetrag wird für das Veranlagungsjahr 2015 von 110 auf 220 € angehoben werden (für Pendler auf 450 € statt bisher 400 € und für Pensionisten beträgt er 2015 erstmalig 55 €).

1.2. Änderungen bei den Steuer-befreiungen

Mit diesen Anpassungen soll eine Gleichstellung mit den Befreiungsbestimmungen im SV-Recht erreicht werden.

Die Steuerbefreiungen für den Haustrunk im Brauereigewerbe sowie für Beförderungsunter­nehmen (zB ÖBB) entfallen.

Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begrä­bnis eines Dienstnehmers, dessen Ehepartner oder Kinder werden steuerfrei gestellt.

Die Gewährung von Rabatten an Mitarbeiter hat bei Lohnsteuerprüfungen häufig zu Proble­men geführt. Künftig sind derartige Mitarbei­terrabatte bis zu 20 % steuerfrei. Voraus­setzung ist, dass diese Rabatte allen Mitarbei­tern oder bestimmten Gruppen von Mitarbei­tern eingeräumt werden. Mitarbeiterrabatte über 20 % bleiben nur steuerfrei, wenn sie ins­gesamt nicht mehr als 1.000 € pro Jahr und Mitarbeiter betragen.

Anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums können Mitarbeiter Sachgeschenke bis zu einem Wert von 186 € steuerfrei erhalten. Im Gegenzug dafür wird die begünstigte Besteuerung für Diensterfindungsprämien gestrichen.

Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen wird von 1.460 € auf 3.000 € angehoben werden.

1.3. Dienstautos

Der Sachbezug für Dienstautos mit einem Co2-Ausstoß von mehr als 130g/km beträgt ab 2016 2 % der Anschaffungskosten, maximal 960 €pro Monat. Der maßgebliche CO2-Emmissions­wert für den verringerten Sachbezug von 1,5 % verringert sich von 2017 bis zum Jahr 2020 um voraussichtlich jährlich 3 Gramm. Maßgebend für die Einstu­fung ist das Jahr der Anschaffung.

Für Elektroautos (CO2-Wert von Null) ist kein Sachbezug anzusetzen1. Diese Maßnahme ist auf 5 Jahre befristet. Außerdem kann für Elektroautos ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug steht aber nur zu, soweit die Anschaffungskosten ertragsteuerlich überwiegend abzugsfähig sind, somit bis zu Anschaffungskosten unter 80.000 € (übersteigen die Anschaffungskosten 40.000 € muss aber für den übersteigenden Teil ein Eigenverbrauch versteuert werden). „Tesla“-Fans werden daher vermutlich auf den Vorsteuerabzug verzichten müssen.

1.4. Einlagenrückzahlung

Die gerade bei Immobilienaktiengesellschaften so beliebte – für Privatpersonen idR steuer­freie – Gewinnausschüttung von Einlagen wird neu geregelt. Trotz anderslautender Ankündigungen ist es dabei geblieben, dass die bisherige Wahlmöglichkeit, Ausschüttungen als Dividende oder als Kapital­rückzahlung zu behandeln, entfällt. Solange „operative Gewinne“ vorhanden sind, müssen diese zuerst ausgeschüttet werden. Bei Privat­personen fällt dann die 27,5 %ige Kapitalertrag­steuer an, bei Kapitalgesellschaften ist die Divi­dende idR steuerfrei. Mit einem in letzter Minute eingebrachten Abänderungsantrag wurde gesetzlich festgelegt, dass ausgeschüttete Beträge aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung auch bei Vorliegen einer positiven Innenfinanzierung als Einlagenrückzahlung zu behandeln sind.

Die Neuregelung gilt erst­malig für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. August 2015 beginnen.

Tipp: Bei ausreichender Liquidität sollte jedenfalls geprüft werden, ob noch eine Aus­schüttung von Kapitalrücklagen auf Basis von Jahresabschlüssen mit einem Bilanzstichtag bis 31.7.2015 vorgenommen werden soll. Zu beachten ist aber, dass Kreditzinsen für eine derartige Einlagenrückzahlung steuer­lich nicht abzugsfähig sind. Außerdem muss geprüft werden, ob die Einlagenrückzahlung durch steuerliche Anschaffungskosten gedeckt ist, da ansonsten ein steuerpflichtiger Veräußerungs­gewinn entsteht.

1.5. Kapitalertragsteuer

Die Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % wird grundsätzlich für alle ab 1.1.2016 zufließenden Einkünfte aus Kapital­vermögen (Dividenden, sonstige Gewinnaus­schüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen uä) gelten. Lediglich für Bankguthaben und Sparbuchzinsen beträgt die Kapitalertragsteuer unverändert 25 %.

Die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften erhöht sich von derzeit 43,75 auf 45,625 %.

Der erhöhte KESt-Satz gilt nicht für Körper­schaften. Damit bleibt die Steuerbelastung für gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Kör­perschaften unverändert bei 25 %. Auch die Zwischensteuer für Privatstiftungen beträgt weiterhin 25 %.

1.6. Änderungen – Grundstücksbe-steuerung

Die Immobilienertragsteuer wird auf 30 % er­höht. Der 2 %ige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung ab dem 11. Besitzjahr gel­tend gemacht werden konnte, soll künftig ent­fallen.

Verbleibt im Privatbereich per Saldo ein Verlust aus der Veräußerung von Grundstücken, kann dieser Verlust zu 60 % (bisher 50 %) künftig nicht nur im Entstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung ausgeglichen, sondern auch über 15 Jahre verteilt werden.

Der Abschreibungssatz für Betriebsgebäude soll einheitlich 2,5 %betragen (wirksam für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen). Bestehende Gebäudeabschreibungen sind anzu­passen. Bei Vermietung zu Wohnzwecken soll aber auch im betrieblichen Bereich nur ein AFA-Satz von 1,5 % (der auch weiterhin bei privaten Vermietungseinkünften anzusetzen ist) zur Anwendung kommen.

Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungs­aufwendungen (bzw bei Option für Instandhal­tungsaufwendungen) für Wohngebäude wird von 10 auf 15 Jahre verlängert. Für bereits in der Vergangenheit getätigte Instandsetzungs­auf­wendungen verlängert sich der Verteilungs­zeit­raum ebenfalls entsprechend.

Als (nicht abschreibbarer) Grundwert sind ab 2016 ohne Nachweis 40 %(bisher 20 %) der Anschaffungskosten bei der privaten Vermie­tung auszuscheiden. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Das BMF wird ermächtigt, abweichende Verhältnisse im Verordnungswege festzulegen. Die Abschrei­bung für Altgebäude ist entsprechend anzu­passen.

1.7. Sonderausgaben

Die steuerliche Absetzbarkeit für Topf-Sonder­ausgaben wird abgeschafft. Soweit diese noch geltend gemacht werden können, entfällt aber der Erhöhungsbetrag bei mindestens drei Kindern.

Für beste­hende Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge (Versicherung, Darlehen) gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.

Analog dazu können auch Ausgaben für Wohn­raumschaffung und Wohnraumsanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur mehr gel­tend gemacht werden, wenn mit der tatsäch­lichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanie­rung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wird.

Das Sonderausgabenpauschale iHv 60 € wird ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen.

1.8. Sonstige Änderungen

Die Forschungsprämie wird auf 12 % erhöht.

Der 20 %ige Bildungsfreibetrag bzw die 6 %ige Bildungsprämie wird gestrichen. Die Mietzins­beihilfen und der Landarbeiterfreibetrag wer­den ebenfalls gestrichen.

Für Wissenschaftler und Forscher, die nach Österreich zuziehen, ist – befristet auf 5 Jahre – ein 30 % iger Freibetrag für die Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit vorgesehen. Daneben können dann aber keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen. Die bereits bestehende Möglichkeit, die steuerliche Mehrbelastung für die ausländischen Einkünfte zu beseitigen, bleibt bestehen. Diese Maßnah­me soll bereits mit Veröffentlichung des Geset­zes im Bundesgesetzblatt wirksam werden.

Um den Steuerbetrug in der Bauwirtschaft einzudämmen, dürfen künftig Barzahlungen für Bauleistungen über 500 € steuerlich nicht mehr abgesetzt werden. Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft dürfen nicht mehr bar aus­be­zahlt werden.

Ab dem Jahr 2017 können Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, Spenden, Nachkauf für Ver­sicherungszeiten und freiwillige Weiterversi­cherungen nur mehr insoweit steuerlich abge­setzt werden, als sie von den jeweiligen Insti­tutionen ans Finanzamt gemeldet werden. Bereits für das Jahr 2016 soll in bestimmten Fällen eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können künftig ihre Verluste (und zwar jene ab 2013) unbegrenzt vortragen.

Verlustzuweisungen bei Personengesell-schaf­ten sollen nur mehr bis zur Höhe der geleis­te­ten Einlage möglich sein, wenn der beschränkt haftende Mitunternehmer (Kommanditist, atypisch stiller Gesellschafter) keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet (zB nicht oder weniger als 10 Wochenstunden in der Geschäftsführung tätig ist). Dieses Verlustausgleichsverbot gilt aber nur für natürliche Personen. Nicht ausge­glichene Verluste können dann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Verluste aus Sonderbetriebsausgaben sind von der Einschränkung nicht erfasst.



1 Da ein Hybridfahrzeug sowohl mit Elektromotor als auch mit Ver­brennungsmotor angetrieben werden kann und somit COaus­stößt, gilt die Befreiung nicht.