1.1. Das neue Tarifmodell
Das Kernstück der Steuerreform ist ein neues Tarifmodel mit nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis 11.000 € bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 90.000 € (bisher 60.000 €). Ab einem Einkommen von 1 Mio € wird der Steuersatz auf 55 % angehoben werden (diese Maßnahme ist derzeit aber auf 5 Jahre befristet).
Im Detail gestaltet sich der neue Tarif wie folgt:
Tarifmodell NEU
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Bisheriger Tarif
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Stufe bis
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Steuersatz
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Stufe bis
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Steuersatz
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11.000
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0%
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11.000
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0%
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18.000
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25%
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25.000
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36,50%
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31.000
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35%
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60.000
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43,21%
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60.000
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42%
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darüber
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50%
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90.000
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48%
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1.000.000
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50%
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über 1 Mio
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55%
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Per Saldo wird sich eine durchschnittliche Entlastung von 1.000 € für jeden Steuerzahler ergeben.
Neben der Tarifreform sind noch folgende Entlastungen vorgesehen:
Erhöhung der Absetzbeträge für Arbeitnehmer von derzeit 345 € um 55 € auf 400 €.
Erhöhung des Kinderfreibetrages von 220 € auf 440 € pro Kind. Wird der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, beträgt er künftig 300 € pro Person.
Kleinverdiener, die gar keine Lohnsteuer zahlen, erhalten 50 % der Sozialversicherungsbeiträge bis maximal 400 € rückerstattet (als Äquivalent für die bisherige Negativsteuer von bis zu 110 €). Bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich die SV-Rückerstattung auf höchstens 500 €. Die Erstattung wird künftig auch Pensionisten zustehen, hier ist sie aber mit maximal 110 € begrenzt.
Da die Rückerstattung der SV-Beiträge erst bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden kann, wird die Regelung teilweise vorgezogen. Der maximale Erstattungsbetrag wird für das Veranlagungsjahr 2015 von 110 auf 220 € angehoben werden (für Pendler auf 450 € statt bisher 400 € und für Pensionisten beträgt er 2015 erstmalig 55 €).
1.2. Änderungen bei den Steuer-befreiungen
Mit diesen Anpassungen soll eine Gleichstellung mit den Befreiungsbestimmungen im SV-Recht erreicht werden.
Die Steuerbefreiungen für den Haustrunk im Brauereigewerbe sowie für Beförderungsunternehmen (zB ÖBB) entfallen.
Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Dienstnehmers, dessen Ehepartner oder Kinder werden steuerfrei gestellt.
Die Gewährung von Rabatten an Mitarbeiter hat bei Lohnsteuerprüfungen häufig zu Problemen geführt. Künftig sind derartige Mitarbeiterrabatte bis zu 20 % steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese Rabatte allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern eingeräumt werden. Mitarbeiterrabatte über 20 % bleiben nur steuerfrei, wenn sie insgesamt nicht mehr als 1.000 € pro Jahr und Mitarbeiter betragen.
Anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums können Mitarbeiter Sachgeschenke bis zu einem Wert von 186 € steuerfrei erhalten. Im Gegenzug dafür wird die begünstigte Besteuerung für Diensterfindungsprämien gestrichen.
Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen wird von 1.460 € auf 3.000 € angehoben werden.
1.3. Dienstautos
Der Sachbezug für Dienstautos mit einem Co2-Ausstoß von mehr als 130g/km beträgt ab 2016 2 % der Anschaffungskosten, maximal 960 €pro Monat. Der maßgebliche CO2-Emmissionswert für den verringerten Sachbezug von 1,5 % verringert sich von 2017 bis zum Jahr 2020 um voraussichtlich jährlich 3 Gramm. Maßgebend für die Einstufung ist das Jahr der Anschaffung.
Für Elektroautos (CO2-Wert von Null) ist kein Sachbezug anzusetzen1. Diese Maßnahme ist auf 5 Jahre befristet. Außerdem kann für Elektroautos ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug steht aber nur zu, soweit die Anschaffungskosten ertragsteuerlich überwiegend abzugsfähig sind, somit bis zu Anschaffungskosten unter 80.000 € (übersteigen die Anschaffungskosten 40.000 € muss aber für den übersteigenden Teil ein Eigenverbrauch versteuert werden). „Tesla“-Fans werden daher vermutlich auf den Vorsteuerabzug verzichten müssen.
1.4. Einlagenrückzahlung
Die gerade bei Immobilienaktiengesellschaften so beliebte – für Privatpersonen idR steuerfreie – Gewinnausschüttung von Einlagen wird neu geregelt. Trotz anderslautender Ankündigungen ist es dabei geblieben, dass die bisherige Wahlmöglichkeit, Ausschüttungen als Dividende oder als Kapitalrückzahlung zu behandeln, entfällt. Solange „operative Gewinne“ vorhanden sind, müssen diese zuerst ausgeschüttet werden. Bei Privatpersonen fällt dann die 27,5 %ige Kapitalertragsteuer an, bei Kapitalgesellschaften ist die Dividende idR steuerfrei. Mit einem in letzter Minute eingebrachten Abänderungsantrag wurde gesetzlich festgelegt, dass ausgeschüttete Beträge aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung auch bei Vorliegen einer positiven Innenfinanzierung als Einlagenrückzahlung zu behandeln sind.
Die Neuregelung gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. August 2015 beginnen.
Tipp: Bei ausreichender Liquidität sollte jedenfalls geprüft werden, ob noch eine Ausschüttung von Kapitalrücklagen auf Basis von Jahresabschlüssen mit einem Bilanzstichtag bis 31.7.2015 vorgenommen werden soll. Zu beachten ist aber, dass Kreditzinsen für eine derartige Einlagenrückzahlung steuerlich nicht abzugsfähig sind. Außerdem muss geprüft werden, ob die Einlagenrückzahlung durch steuerliche Anschaffungskosten gedeckt ist, da ansonsten ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht.
1.5. Kapitalertragsteuer
Die Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % wird grundsätzlich für alle ab 1.1.2016 zufließenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, sonstige Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen uä) gelten. Lediglich für Bankguthaben und Sparbuchzinsen beträgt die Kapitalertragsteuer unverändert 25 %.
Die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften erhöht sich von derzeit 43,75 auf 45,625 %.
Der erhöhte KESt-Satz gilt nicht für Körperschaften. Damit bleibt die Steuerbelastung für gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Körperschaften unverändert bei 25 %. Auch die Zwischensteuer für Privatstiftungen beträgt weiterhin 25 %.
1.6. Änderungen – Grundstücksbe-steuerung
Die Immobilienertragsteuer wird auf 30 % erhöht. Der 2 %ige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung ab dem 11. Besitzjahr geltend gemacht werden konnte, soll künftig entfallen.
Verbleibt im Privatbereich per Saldo ein Verlust aus der Veräußerung von Grundstücken, kann dieser Verlust zu 60 % (bisher 50 %) künftig nicht nur im Entstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung ausgeglichen, sondern auch über 15 Jahre verteilt werden.
Der Abschreibungssatz für Betriebsgebäude soll einheitlich 2,5 %betragen (wirksam für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen). Bestehende Gebäudeabschreibungen sind anzupassen. Bei Vermietung zu Wohnzwecken soll aber auch im betrieblichen Bereich nur ein AFA-Satz von 1,5 % (der auch weiterhin bei privaten Vermietungseinkünften anzusetzen ist) zur Anwendung kommen.
Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen (bzw bei Option für Instandhaltungsaufwendungen) für Wohngebäude wird von 10 auf 15 Jahre verlängert. Für bereits in der Vergangenheit getätigte Instandsetzungsaufwendungen verlängert sich der Verteilungszeitraum ebenfalls entsprechend.
Als (nicht abschreibbarer) Grundwert sind ab 2016 ohne Nachweis 40 %(bisher 20 %) der Anschaffungskosten bei der privaten Vermietung auszuscheiden. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Das BMF wird ermächtigt, abweichende Verhältnisse im Verordnungswege festzulegen. Die Abschreibung für Altgebäude ist entsprechend anzupassen.
1.7. Sonderausgaben
Die steuerliche Absetzbarkeit für Topf-Sonderausgaben wird abgeschafft. Soweit diese noch geltend gemacht werden können, entfällt aber der Erhöhungsbetrag bei mindestens drei Kindern.
Für bestehende Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge (Versicherung, Darlehen) gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.
Analog dazu können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur mehr geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wird.
Das Sonderausgabenpauschale iHv 60 € wird ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen.
1.8. Sonstige Änderungen
Der 20 %ige Bildungsfreibetrag bzw die 6 %ige Bildungsprämie wird gestrichen. Die Mietzinsbeihilfen und der Landarbeiterfreibetrag werden ebenfalls gestrichen.
Für Wissenschaftler und Forscher, die nach Österreich zuziehen, ist – befristet auf 5 Jahre – ein 30 % iger Freibetrag für die Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit vorgesehen. Daneben können dann aber keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen. Die bereits bestehende Möglichkeit, die steuerliche Mehrbelastung für die ausländischen Einkünfte zu beseitigen, bleibt bestehen. Diese Maßnahme soll bereits mit Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt wirksam werden.
Um den Steuerbetrug in der Bauwirtschaft einzudämmen, dürfen künftig Barzahlungen für Bauleistungen über 500 € steuerlich nicht mehr abgesetzt werden. Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft dürfen nicht mehr bar ausbezahlt werden.
Ab dem Jahr 2017 können Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, Spenden, Nachkauf für Versicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherungen nur mehr insoweit steuerlich abgesetzt werden, als sie von den jeweiligen Institutionen ans Finanzamt gemeldet werden. Bereits für das Jahr 2016 soll in bestimmten Fällen eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können künftig ihre Verluste (und zwar jene ab 2013) unbegrenzt vortragen.
Verlustzuweisungen bei Personengesell-schaften sollen nur mehr bis zur Höhe der geleisteten Einlage möglich sein, wenn der beschränkt haftende Mitunternehmer (Kommanditist, atypisch stiller Gesellschafter) keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet (zB nicht oder weniger als 10 Wochenstunden in der Geschäftsführung tätig ist). Dieses Verlustausgleichsverbot gilt aber nur für natürliche Personen. Nicht ausgeglichene Verluste können dann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Verluste aus Sonderbetriebsausgaben sind von der Einschränkung nicht erfasst.
1 Da ein Hybridfahrzeug sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden kann und somit CO2 ausstößt, gilt die Befreiung nicht.