Wir starten das Jahr 2023 gleich mit einigen Neuerungen in der Einkommensteuer. Wegen der Inflationsanpassung (Stichwort: Entfall der kalten Progression) ändern sich nicht nur die Werte der einzelnen Tarifstufen, sondern auch Absetz- und Freibeträge. Eine Reihe von veränderlichen Werten, wie die Sachbezugswerte und andere in der Personalverrechnung wichtige Bezugsgrößen, werden überblicksmäßig dargestellt.
2.1 Steuerbefreiungen
- Sportlerbegünstigung: Noch rasch vor Jahresende wurde eine Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer beschlossen. Sportvereine können ab 1.1.2023 an diese Personengruppe bis € 120 täglich (bisher € 60) und bis € 720 monatlich (bisher € 540) ausschließlich als pauschale Reiseaufwandsentschädigung bezahlen. Diese sind bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu melden. Diese Entschädigungen sind in der genannten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei, insofern die Tätigkeit nicht den Hauptberuf bzw die Hauptquelle der Einnahmen bildet.
- Zuschüsse von Sozialfonds an aktive und ehemalige Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit, für Weiterbildung und Umschulung, bei langem Krankenstand oder im Todesfall nach einem Arbeitsunfall sind in begrenzter Höhe steuerfrei.
2.2 Sachbezugswerte
Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2023 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:
Sachbezug | Fahrzeugtyp | CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP | max pm |
2% | alle PKW und Hybridfahrzeuge | 2023: über 132 g/km | € 960 |
1,5% | ökologische PKW und Hybridfahrzeuge | 2023: bis 132 g/km | €720 |
0% | Elektroautos | 0 g/km | € 0 |
0% | Fahrräder /Krafträder | 0 g/km | € 0 |
Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden. Mit der Novelle der Sachbezugswerteverordnung wurde die Steuerfreiheit der Nutzung von arbeitgebereigenen Fahrrädern und Krafträdern präzisiert. Darin wird festgehalten, dass auch dann, wenn zB ein Dienst-Fahrrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird, die Steuerfreiheit gegeben ist. Allerdings vorausgesetzt, das Gehalt liegt über der kollektivvertraglichen Einstufung. Die Begünstigung gilt auch für die Sozialversicherung.
- Firmenparkplatz
Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für E-Cars.
- Zinsersparnis
Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse beträgt 2023 der Sachbezugswert für die Zinsersparnis 1% (2022: 0,5%).
- Sachbezugswert Wohnraum
=Richtwertmietzins 1.4.2022 | Bgld | Knt | NÖ | OÖ | Slbg | Stmk | Tirol | Vbg | Wien |
€/m² Wohnfläche mtl | 5,61 | 7,20 | 6,31 | 6,66 | 8,50 | 8,49 | 7,50 | 9,44 | 6,15 |
2.3 Pendlerpauschale
Der Zuschlag zum Pendlerpauschale, der mit dem befristeten Anti-Teuerungspaket ab Mai 2022 eingeführt wurde, gilt bis zum 30.6.2023.
Der bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale zustehende Pendlereuro (von € 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke) erhöht sich von Mai 2022 bis Juni 2023 um € 0,50 pro Monat und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke.
2.4 Reisespesen
Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland sind unverändert geblieben. Hier zur Erinnerung:
Taggeld – Inland | Dauer > 3 Std bis 12 Std aliquot ein Zwölftel | € 26,40 |
Nächtigungsgeld – Inland | pauschal anstelle Beleg für Übernachtung | € 15,00 |
Km-Geld PKW /Kombi | Km-Geld Mitbeförderung | Km-Geld Motorrad | Km-Geld Fahrrad |
€ 0,42 | € 0,05 | € 0,24 | € 0,38 |
2.5 Steuertarif, Absetz- und Freibeträge ab 2023
Mit der Abschaffung der kalten Progression gelten ab 2023 indexierte Tarifgrenzen. Gleichzeitig tritt für die 3. Stufe die Tarifsenkung mit einem Mischsatz von 41% für das Jahr 2023 in Kraft (ab 2024: 40%). Weiters sind einige Absetz- und Freibeträge ebenfalls valorisiert worden. Die Indexierungen sind leicht zu erkennen, da alle Werte kaum mehr runde Zahlen sind.
Einkommensteuertarif: pa | für die ersten € 11.693 | 0% |
€ 11.693 bis € 19.134 | 20% | |
€ 19.134 bis € 32.075 | 30% | |
€ 32.075 bis € 62.080 | 41% | |
€ 62.080 bis € 93.120 | 48% | |
€ 93.120 bis € 1 Mio | 50% | |
über € 1 Mio | 55% |
HINWEIS: Wer schon einmal zur Information die Steuerbelastung berechnen will, hier der Link zum Entlastungsrechner 2023: https://onlinerechner.haude.at/BMF-Brutto-Netto-Rechner/ |
jährlich | bei 1 Kind | bei 2 Kindern | für jedes weitere Kind |
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag | € 520 | € 704 | € 232 |
Unterhaltsabsetzbetrag | € 31 | € 47 | € 62 |
jährlich | Arbeitnehmer | inkl Pendlerzuschlag | zzgl SV-Bonus | Pensionist |
SV-Rückerstattung (max) | € 421 | € 526 | € 684 | € 579 |
2.6 Änderungen in der Sozialversicherung
- Unfallversicherung wird mit 1.1.2023 von 1,2% auf 1,1% gesenkt.
- Säumniszuschläge je Meldeverstoß € 59, insgesamt innerhalb eines Beitragszeitraums € 975.
- Verzugszinsen betragen ab 1.1.2023 4,63%.
- Kurzarbeit gilt grundsätzlich bis 30.6.2023, wobei die Begründung dafür deutlich spezifischer ausfallen muss als bisher.
- Die Neuberechnung des Lohnausgleichs bei Altersteilzeit sieht vor, dass in den oberen Ausgangswert alles an Entgelt einzubeziehen ist, unabhängig davon, ob es während der Altersteilzeit weiter gebührt. Im Endergebnis bedeutet das weniger Lohnausgleich.
Beispiel: Dienstverhältnis seit 1.2.2015, Beginn Altersteilzeit (ATZ) ab 1.2.2023; Ø monatlicher Grundlohn € 3.200, Ø Überstunden € 400 und Ø SEG-Zulage der letzten 12 Monate vor ATZ € 250; Funktionszulage mtl € 150 (entfällt mit ATZ). Das Entgelt vor Reduzierung der Arbeitszeit (31.1.2023) beträgt Grundlohn € 3.250, Überstunden € 300, SEG-Zulage € 450, Funktionszulage €150.
Lösung: Oberer Ausgangswert: € 4.000 (3.200+400+250+150)
Unterer Ausgangswert: € 1.925 (3.250+450150=3.850/2)
Lohnausgleich: € 1.037,50 (4.000-1.925=2.075/2)
- Homeoffice im Ausland geht in die Verlängerung bis 30.6.2023
Erfreulicherweise wurde die SV-Zuständigkeit bei pandemiebedingtem Homeoffice erneut verlängert, womit es selbst bei Überschreiten der 25%-Grenze zu keiner Änderung der SV-rechtlichen Zuständigkeit innerhalb der EU, im EWR bzw in der Schweiz kommt. Nach Ablauf der Vereinbarung kommen die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen / der Arbeitgeber seinen Sitz hat, zur Anwendung. Daher kann es ab dem 1.7.2023 aufgrund der für Telearbeit geltenden Regelungen zu einer Änderung der bisherigen SV-rechtlichen Zuständigkeit von Mitgliedstaaten kommen.
2.7 Dienstgeberbeitrag reduziert von 3,9% auf 3,7%
Wenn Sie bereits 2023 den reduzierten Satz von 3,7% anwenden möchten, lesen Sie die Voraussetzungen dazu in der Ausgabe der KlientenINFO 8/2022.
2.8 Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2023
Die monatlichen Sätze werden jährlich per 1.1. angepasst.
0 – 5 Jahre | 6 – 9 Jahre | 10 – 14 Jahre | 15 – 19 Jahre | 20 Jahre und darüber | |
Regelbedarfssätze in € | 320 | 410 | 500 | 630 | 720 |
2.9 Pflegegeld valorisiert ab 1.1.2023
Pflegestufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
monatlich in € | 175,00 | 322,70 | 502,80 | 754,00 | 1.024,20 | 1.430,20 | 1.879,50 |