Mit Einführung der Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen durch das BBG 2011 bzw AbgÄG 2011 wurde die Besteuerung des Kapitalvermögens gänzlich neu konzipiert. Kurz vor Inkrafttreten dieses neuen Besteuerungsregimes mit 01.04.2012 hat das BMF zu den Neuerungen einen 196-seitigen Erlass veröffentlicht, der demnächst in die Einkommensteuer-Richtlinien eingearbeitet werden soll. Im BGBl wurden zusätzlich iZm der KESt-neu Verordnungen zur Auslands-KESt und zu den WP-Anschaffungskosten kundgemacht. Dazu einige Highlights:
- Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in Euro konnte in der Vergangenheit bereits unter den Spekulationstatbestand des § 30 EStG fallen und führt nunmehr zu Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen gem § 27 Abs 3 EStG. Steuerpflichtige Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen werden auch erzielt, wenn von einem auf einem Bankkonto befindlichen Fremdwährungsguthaben Beträge auf ein Eurokonto übertragen oder zum Ankauf von Wertpapieren (auch in Fremdwährung) verwendet werden. Auch die Auszahlung der Fremdwährungsbeträge führt zu einem steuerpflichtigen Realisierungsvorgang. Mangels einer depotführenden Stelle kommt es aber in allen diesen Fällen zu keinem Kapitalertragsteuerabzug. Realisierte Gewinne müssen vielmehr in der Einkommensteuererklärung mit dem Sondersteuersatz von 25 % versteuert werden, Verluste können mit bestimmten anderen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden. Von der Bank wird der Kapitalertragsteuerabzug bei Fremdwährungstransaktionen nur dann berücksichtigt, wenn die zugrunde liegende Transaktion KESt-pflichtig ist (zB Gutschrift von Zinsen aus einer Fremdwährungsanleihe oder Verkauf von Aktien in Fremdwährung).
- Nach der WP-Anschaffungskosten-Verordnung kann die Bank für alle ab 01.04.2012 steuerpflichtigen alten Wertpapiere (ds im Wesentlichen ab 01.01.2011 angeschaffte Aktien und Investmentfondsanteile) den gemeinen Wert (=Börsenkurs) zum 01.04.2012 als Anschaffungskosten anzusetzen, wenn ihr die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt sind. Soweit bekannt ist, haben sehr viele Banken von dieser Vereinfachungslösung Gebrauch gemacht, obwohl die ursprünglichen Anschaffungskosten bekannt waren. Jene Anleger, deren tatsächliche Anschaffungskosten unter dem Börsenkurs zum 01.04.2012 gelegen sind, profitieren natürlich von dieser Vorgangsweise, da bei einem späteren Verkauf ein niedrigerer Gewinn bzw allenfalls ein höherer Verlust entsteht. War aber der tatsächliche Anschaffungskurs höher als der Börsenkurs zum 01.04.2012, wird bei einem Verkauf mit Gewinn die KESt von einer zu hohen Bemessungsgrundlage berechnet oder ein zu niedriger Verlust für den Verlustausgleich von der Bank angesetzt. In diesen Fällen kann der Anleger eine Richtigstellung nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erreichen.
TIPP: Bewahren Sie die Belege über die Anschaffungskosten von Aktien und Investmentfondsanteilen, die Sie in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2012 erworben haben, gut auf, damit Sie bei einem späteren Verkauf die tatsächlich erzielten (niedrigeren) Gewinne oder (höheren) Verluste in der Einkommensteuererklärung geltend machen können.
- Für Anleihen, die ab dem 01.10.2011 und vor dem 01.04.2012 angeschafft wurden, gilt bekanntlich eine unendliche Spekulationsfrist. Gewinne unterliegen zwar bei einer Veräußerung ab dem 01.04.2012 ebenfalls dem Sondersteuersatz von 25 %, Verluste können aber nicht beim Verlustausgleich berücksichtigt werden.