EUGH: NOVA UNTERLIEGT NICHT DER UST

Der EuGH hat mit Urteil vom 22.12. 2010 festgestellt, dass die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer gegen die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstößt, da die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Erstzulassung des Fahrzeuges im Inland steht. In einer dazu veröffentlichten BMF-Information wird Folgendes klargestellt:
– Nach dem 22.12.2010 ist die NoVA nicht mehr Teil des Entgelts und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. Allerdings erhöht sich in diesem Fall die NoVA um 20 %, womit im Ergebnis keine Änderung der Steuerbelastung eintritt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es aber nicht zu beanstanden, wenn bis 30.06.2011 die NoVA weiterhin in die USt-Bemessungsgrundlage einbezogen wird (wobei in diesen Fällen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von der Erhebung des Erhöhungsbetrags der NoVA abgesehen wird).
– Unternehmer (Autohändler), die bei Verkäufen von Kraftfahrzeugen bis 22.12.2010 die NoVA in die USt-Bemessung einbezogen haben, schulden den auf die NoVA entfallenden USt-Betrag kraft Rechnungslegung. Der Unternehmer kann zwar die Rechnungen hinsichtlich des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages berichtigen, eine Rückzahlung des auf die NoVA entfallenden Umsatzsteuerbetrages würde allerdings zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabenschuldners (Autohändlers) führen, was nach dem seit Anfang 2010 auch für Bundesabgaben geltenden Bereicherungsverbot (§ 239a BAO) ausgeschlossen ist (weil der Autohändler die auf die NoVA entfallende Umsatzsteuer ja nicht selbst getragen, sondern auf den Käufer überwälzt hat).
– Anders müssen jene Fälle beurteilt werden, bei denen der Unternehmer (Autohändler) diese Umsatzsteuergutschrift an die Kfz-Käufer weiter gibt, da diese ja namentlich bekannt sind. Allerdings ist in diesem Fall nach Ansicht das BMF der 20%ige Erhöhungsbetrag der NoVA einzuheben, sodass die Gesamtsteuerbelastung letztlich wiederum unverändert bleibt.
Im zusätzlich am 03.02.2011 erschienen Erlass wird darüber hinaus nunmehr klargestellt, dass der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag auch beim Fahrzeugeigenimport aus einem EU-Mitgliedsstaat ab sofort vorgeschrieben wird. Bis dato wurde der Erhöhungsbetrag beim Eigenimport in Hinblick auf die EU-Widrigkeit nicht erhoben.