GEWINNAUSSCHÜTTUNG UND GSVG-PFLICHT

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGF) einer GmbH unterliegen seit jeher der Beitragspflicht nach dem GSVG, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vorlag. Seit Jänner 2016 müssen Ausschüttungen an GSVG-pflichtige GesGF einer GmbH auch verpflichtend bei der Kapitalertragssteueranmeldung (KESt-Anmeldung) angegeben werden. Bis Februar 2020 gab es jedoch keine Rechtsgrundlage für die Durchführung des Datenaustauschs zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

Datenaustausch

Auf Verordnungsbasis sollten seither folgende Daten aus der KESt-Anmeldung der SVS elektronisch zur Verfügung gestellt werden:

  • Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen GesGF
  • Name des GSVG-pflichtigen GesGF
  • Bruttobetrag der Gewinnausschüttung

Aufgrund eines technischen Fehlers konnte die Übermittlung der Daten aber schließlich erst Ende 2021 tatsächlich aufgenommen werden. Nunmehr ist die SVS auch faktisch in der Lage, für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge den GesGF vorzuschreiben. Dies gilt rückwirkend für Gewinnausschüttungen, die seit 1.1.2019 zugeflossen sind.

Information der SVS

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage übermittelt die Finanzbehörde die Ausschüttungsdaten grundsätzlich nur dann, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer (mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) erfolgt. Andernfalls werden derzeit keine Ausschüttungsdaten an die SVS übermittelt!
Die übermittelten Daten stammen dabei ausschließlich aus den entsprechenden Angaben in der KESt-Anmeldung. Die SVS überprüft diese Angaben grundsätzlich nicht. Wird ein Einkommensteuerbescheid inkl. Ausschüttungen übermittelt, werden diese bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage berücksichtigt. Zur Nachvollziehbarkeit der Berücksichtigung bei der Berechnung der Beitragsgrundlage werden die Ausschüttungen gegebenenfalls in der online einsehbaren Erklärung zur Feststellung der Beitragsgrundlage (BGRL-Info) extra angeführt. Resultiert eine übermittelte Ausschüttung jedoch nicht aus einer GSVG/FSVG-pflichtigen Erwerbstätigkeit, so kann die SVS mit entsprechender Begründung um Überprüfung ersucht werden.

Die SVS vertritt aktuell folgende Rechtsansicht:

  1. Liegt eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG oder § 2 Abs 2 FSVG als GesGF der ausschüttenden GmbH vor, so ist die Ausschüttung beitragspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob es eine Vergütung der Geschäftsführer-Tätigkeit über selbständige oder nichtselbständige Einkünfte gibt oder nicht.
  2. Liegt aufgrund einer anderen selbständigen Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Neuer Selbständiger) aufgrund einer abgegebenen Versicherungserklärung (Überschreitung der Versicherungsgrenze) im Ausschüttungsjahr bereits vor und ist die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH nicht bekannt, so ist die Ausschüttung nur beitragspflichtig, wenn eine (nicht nach dem ASVG versicherte) Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH vorliegt und (auch) aufgrund der Geschäftsführung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG relevante Einkünfte (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder § 23 EStG) Da in der KESt-Anmeldung erklärt wird, dass genau diese Konstellation (GSVG-pflichtige Tätigkeit als GesGF einer GmbH) vorliegt, erfolgt eine Überprüfung durch die SVS nur auf Ersuchen.
  3. Liegt im Ausschüttungsjahr noch keine GSVG-Versicherung vor und wird ein Einkommensteuerbescheid mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb inkl. Ausschüttungen übermittelt, gilt das unter Punkt (2) dargelegte. Werden gegenüber der SVS keine gegenteiligen Angaben zu der den Einkünften zugrunde liegenden Tätigkeit gemacht, wird aufgrund der Angaben in der KESt-Anmeldung davon ausgegangen, dass eine GSVG-pflichtige Tätigkeit als GesGF einer GmbH vorliegt. Die Ausschüttung ist somit beitragspflichtig. Ein Gegenbeweis ist jedoch möglich.
  4. Ausschüttung per se können keine Versicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG begründen.

Ergibt sich durch die Berücksichtigung der nachgemeldeten Ausschüttungen eine Erhöhung einer bereits endgültig festgestellten Beitragsgrundlage, so wird die Beitragsdifferenz bei laufend Versicherten im Rahmen der vier Quartalsvorschreibungen des Jahres 2022 in vier Teilbeträgen vorgeschrieben. Je nachdem, ob eine allgemeine Nachforderung bereits vorgeschrieben wurde oder nicht, erfolgt dies getrennt (nur die aus der Ausschüttung resultierende Beitragsdifferenz) oder gemeinsam mit der ursprünglichen Nachbelastung (gesamte Beitragsdifferenz). Ergab die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage eine Gutschrift und führt die Nachmeldung der Ausschüttungen zu einer Erhöhung der endgültigen Beitragsgrundlage, so wird die aus der Ausschüttung resultierende Beitragsdifferenz ebenfalls in vier Teilbeträgen vorgeschrieben. Bei bereits beendeter Versicherung (Stornofall) erfolgt die Vorschreibung hingegen zur Gänze im ersten Quartal 2022.

Besonderheiten betreffend Pensionen

  • Ausnahme betreffend die sog „Versteinerung“: Betrifft die Nachmeldung der Ausschüttungen Zeiträume, für die iZm einem Pensionsfeststellungsverfahren vorläufige Beitragsgrundlagen „versteinert“ wurden, erfolgt aufgrund der Ausschüttungen keine Änderung der Beitragsgrundlage.
  • Hinweis: Laut SVS ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der Berücksichtigung der Ausschüttungen rückwirkend eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt wird und diese Pflichtversicherung gegebenenfalls pensionsschädlich Ob Pensionsleistungen gegebenenfalls zurückgefordert werden können, wird im Einzelfall entschieden.
  • Besondere Höherversicherung (für erwerbstätige Pensionisten): Sind aufgrund der Ausschüttungen endgültige Beitragsgrundlagen für Zeiträume ab dem Pensionsstichtag (sind nicht von der Versteinerung betroffen) zu erhöhen, ist grundsätzlich auch die besondere Höherversicherung anzupassen.
  • Ausschüttungen stellen nur ausnahmsweise Erwerbseinkommen iSd Pensionsversicherung dar, die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.
  • Bei Ausschüttungen handelt es sich um anrechenbares Nettoeinkommen iZm der Ausgleichszulage.

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