Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2012

Mit dem Wartungserlass 2012 wurden in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 die gesetzlichen Änderungen des Jahres 2012, die geänderte Sachbezugswerteverordnung und höchstgerichtliche Entscheidungen eingearbeitet. Sie sind bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offenen Veranlagungen anzuwenden, soweit nicht andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen oder günstigere Regelungen in den LStR gegolten haben.

    • Erschwerende Umstände bei begünstigter Auslandstätigkeit
      Erschwerende Umstände liegen ab 01.01.2013 insbesondere dann vor, wenn der Einsatz in einer Region erfolgt, für die nachweislich am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (zB Kriegs- oder Terrorgefahr). Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2012 musste die Sicherheitsgefährdung zum Beginn der Tätigkeit oder während eines gesamten Kalendermonats gegeben sein.
    • Steuerfreies Trinkgeld
      Wird vom Arbeitgeber ein bestimmtes Trinkgeld garantiert, kann das Trinkgeld nicht steuerfrei behandelt werden, da es sich nicht um eine ausschließliche Zuwendung „außerhalb“ des Dienstverhältnisses handelt.
    • Abgabe des Haustrunks im Brauereigewerbe 
      Nicht nur unentgeltlich sondern auch verbilligt abgegebenes Bier zur Konsumation außerhalb des Betriebes kann steuerfrei belassen werden. Unverändert bleibt, dass alle übrigen Getränke nur im Fall des Verbrauchs im Betrieb steuerfrei sind. Das Bier darf allerdings nicht weiterverkauft werden bzw nur in solchen Mengen abgegeben werden, die einen Verkauf ausschließen.
    • Sachbezüge – Änderung der Richtwerte 
      Neu aufgenommen wurden die ab 01.01.2013 anzusetzenden Sachbezugswerte je Quadratmeter Wohnraumfläche für Dienstwohnungen. Die Richtwerte stellen Bruttopreise dar und umfassen die Miete, die Betriebskosten und die Umsatzsteuer, allerdings nicht die Heizkosten (Werte in €):
Bundesland Richtwert ab 01.01.2013 Richtwert bis 31.12.2012 Richtwert bis 31.12.2011
Burgenland 4,70 4,47 4,31
Kärnten 6,03 5,74 5,53
Niederösterreich 5,29 5,03 4,85
Oberösterreich 5,58 5,30 5,12
Salzburg 7,12 6,78 6,53
Steiermark 7,11 6,76 6,52
Tirol 6,29 5,99 5,77
Vorarlberg 7,92 7,53 7,26
Wien 5,16 4,91 4,73

 

  • Privatnutzung von „Fiskal-LKW“ 
    Es wird klargestellt, dass auch die Zurverfügungstellung eines dienstgebereigenen „Fiskal-LKW“ für Privatfahrten als Sachbezug zu versteuern ist. Lediglich für Spezialfahrzeuge wie zB ÖAMTC/ARBÖ -Fahrzeuge oder Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank ist kein Sachbezug anzusetzen.
  • Ausweitung Parkraumbewirtschaftung in Wien 
    Für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Parkplätzen oder Garagenplätzen in Gegenden, wo eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung gilt, ist monatlich ein Sachbezug von € 14,53 zu versteuern. Durch die Ausweitung des „Parkpickerls“ in Wien auf fast alle Bezirke sind neue Gebiete dazugekommen.
  • Fahrten mit dem arbeitgebereigenen Kfz zur Fortbildung 
    Benützt der Arbeitnehmer ein Dienstauto, kann er nur dann Werbungskosten für Fahrten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte geltend machen, wenn er dafür einen Aufwand trägt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies aber nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer bereits mehr als 6.000 km/Jahr für private Fahrten (inkl. Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte) zurückgelegt hat und somit der Sachbezug in voller Höhe zum Ansatz kommt. Überschreitet der Arbeitnehmer nur auf Grund der Fahrten zur Bildungsstätte die Grenze von 6.000 km/Jahr für private Fahrten, kann der halbe Sachbezug als Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • Anwendungszeitpunkt steuerrelevanter OGH-Entscheidungen 
    Werden arbeitsrechtliche Ansprüche aufgrund eines OGH-Urteils nicht anerkannt (zB OGH-Urteil vom 29. März 2012, 9ObA148/11xbetreffend Reisediäten von Montagetischlern), so ist die steuerliche Nichtanerkennung erst für Lohnzahlungszeiträume ab dem 01. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres anzuwenden, in dem die OGH-Entscheidung ergangen ist. Bis dahin bleiben die steuerfrei ausbezahlten Reisediäten steuerfrei.
  • Alleinverdienerabsetzbetrag 
    Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist ua, dass die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)Partners höchstens € 6.000 pa betragen. Dabei sind nicht nur die (endbesteuerten) Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern auch die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen des (Ehe)partners zu berücksichtigen.
  • Geldwerte Vorteile an überlassene Arbeitskräfte durch Beschäftiger 
    Bei Gewährung von geldwerten Vorteilen (zB Sachbezüge, steuerfreie Sachleistungen) des Beschäftigers an die überlassenen Arbeitskräfte kommt es meistens zu einer Verkürzung des Zahlungswegs. Die Versteuerung der steuerpflichtigen Leistungen erfolgt allerdings nicht über eine spätere Veranlagung, sondern gleich über die Gehaltsabrechnung durch den Überlasser.
  • Fahrradkilometergeld 
    Das Kilometergeld für Fahrräder wurde nun in die Auflistung der Kilometergeldsätze aufgenommen und beträgt € 0,38 / km (seit 01.01.2011).
  • Doppelte Haushaltsführung – relevante Einkünfte des (Ehe)Partners 
    Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Familienwohnsitz deshalb beibehalten wird, weil der (Ehe)Partner steuerlich relevante Einkünfte von wirtschaftlicher Bedeutung am Familienwohnsitz erzielt. Als steuerlich relevant werden ab der Veranlagung 2013 Einkünfte von mehr als € 6.000 (€ 2.200 bis zur Veranlagung 2012) betrachtet. Die Einkünfte sind auch dann von wirtschaftlicher Bedeutung, wenn diese zwar unter der Grenze liegen, aber mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen ausmachen. Auch in diesen Fällen liegt eine Unzumutbarkeit eines Familienwohnsitzwechsels vor, und führt  zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten.
  • Steuerberatungskosten für Selbstanzeige 
    Fallen Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige (zB bei Liechtensteinischen Konten) nicht für betriebliche Einkünfte an, sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
  • Selbstbehalt und außergewöhnliche Belastung 
    Der bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen abzuziehende Selbstbehalt vermindert sich ab der Veranlagung 2012 um 1 %, wenn dem Steuerpflichtigen zwar kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate verheiratet war bzw nicht dauernd getrennt gelebt hat und der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000 jährlich erzielt hat.
  • Auswärtige Berufsausbildung
    Bei Auslandsstudienaufenthalten im Rahmen eines institutionell geförderten Austauschprogramms (zB Erasmus, Comenius) steht angesichts der Förderung für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes der Freibetrag iHv € 110 pro Monat zu.