Highlights aus dem Wartungserlass 2012 – Umsatzsteuer-Richtlinien

Mit diesem Wartungserlass wurden in die Umsatzsteuer-Richtlinien ua Aussagen zu den gesetzlichen Änderungen des Jahres 2012 sowie die aktuelle Judikatur der Höchstgerichte eingearbeitet.
Zeitschriftenabonnements mit Online-Zugang (Rz349) 
Wenn ein Kunde eine Zeitschrift abonniert und gleichzeitig die Möglichkeit hat, die Zeitschrift auch online zu nutzen, stellt die Online-Nutzung keine Nebenleistung zur Lieferung der Zeitschrift dar. Wird dem Kunden dafür ein Pauschalentgelt verrechnet, muss dieses aufgeteilt werden (10 % Umsatzsteuer für Zeitschriftenanteil und 20 % für Online-Nutzung). Die Aufteilung hat nach den tatsächlich anfallenden Kosten zu erfolgen, wenn für die einzelnen im Paket inkludierten Leistungen keine Einzelpreise vorliegen.


Grundstücksleistungen (Rz 639x,640c)

Die Lagerung von Gegenständen (zB in einem Lager- oder Kühlhaus) stellt eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dar, wenn ein bestimmter Teil des Grundstücks der ausschließlichen Nutzung durch den Kunden gewidmet ist. Das Entgelt für die Lagerung ist daher am Grundstücksort umsatzsteuerpflichtig. Steht dem Kunden kein bestimmter Teil des Grundstücks zur Verfügung, gilt das Empfängerortprinzip. Die Abgrenzung ist insbesondere bei ausländischen Auftraggebern von Bedeutung.

 

Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Rz 641g)
Seit 01.01.2013 ist die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (ausgenommen Sportboote) an einen Nichtunternehmer am Empfängerort umsatzsteuerpflichtig. Der Vermieter muss die Angaben des nichtunternehmerischen Mieters über den Empfängerort durch geeignete Nachweise überprüfen (zB durch Kontrolle des Reisepasses oder der Kreditkarte) und sich bestätigen lassen, dass kein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt.

 

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Rz 899a ff)
Bei Miet- und Pachtverhältnissen, die nach dem 31.08.2012 beginnen, kann der Vermieter (sofern er nicht Errichter des Gebäudes ist und mit der Errichtung vor dem 01.09.2012 begonnen wurde) nur mehr dann zur Steuerpflicht optieren, wenn der Mieter das Grundstück bzw den baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteil nahezu ausschließlich (d.h. zu mindestens 95 %) für Umsätze verwendet, die nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Ein einmaliges Unterschreiten der 95%-Grenze auf bis zu 92,5 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ist unbeachtlich. In die Umsatzgrenze sind steuerfreie Umsätze aus Grundstückstransaktionen oder Bankzinsen, sofern sie Hilfsgeschäfte darstellen, nicht einzubeziehen. Der Vermieter hat nachzuweisen, dass der Mieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. Er kann sich aus einer Bestätigung des Mieters, aus Bestimmungen des Mietvertrags oder aus anderen Unterlagen ergeben. Ständig wiederholte Bestätigungen des Mieters über die Verwendung des Grundstückes bzw des Grundstücksteils sind nicht erforderlich, solange beim Mieter keine Änderungen bei der Verwendung des Grundstücks zu erwarten sind.
Als baulich abgeschlossener, selbständiger Grundstücksteil ist ein Grundstücksteil anzusehen, an dem Wohnungseigentum begründet werden könnte. Die Möglichkeit, Wohnungseigentum begründen zu können, ist dann nicht erforderlich, wenn das gesamte angemietete Grundstück (auch wenn es nicht parifiziert werden kann) nahezu ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird.
Ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite begründet für Umsatzsteuerzwecke ein neues Miet- bzw Pachtverhältnis. Dies gilt mangels Unternehmeridentität auch dann, wenn der Wechsel im Zuge einer nicht steuerbaren Rechtsnachfolge (zB Erbfolge, Umgründung!!!) erfolgt. Unternehmeridentität und daher kein Vermieterwechsel liegt hingegen vor, wenn die Änderung auf Vermieterseite innerhalb einer Organschaft stattfindet, die bei Begründung des Mietverhältnisses schon bestanden hat. Wird ein Mietvertrag verlängert, liegt kein neues Mietverhältnis vor, wenn die Vertragsverlängerung ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt.

 

Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Missbrauch (Rz 1802a)
Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu, wenn Umsätze trotz formell korrekter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen einen ungerechtfertigten Steuervorteil bewirken und ersichtlich ist, dass die Umsätze im Wesentlichen nur getätigt wurden, um diesen Steuervorteil zu erhalten.