Highlights aus dem Wartungserlass 2015 zu den EStR

Mit dem Wartungserlass 2015 wurden nunmehr ua die seit dem Jahr 2013 ergangenen gesetzlichen Änderungen und Judikate eingearbeitet. Im Folgenden sollen einige wichtige Änderungen dargestellt werden.

2.1 Fruchtgenuss

Damit einem Fruchtgenussberechtigten die Einkünfte zugerechnet werden, muss er unter anderem auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen. In der Rz 111 der EStR wurde nun ergänzt, dass eine Einflussnahme nicht vorliegt, wenn lediglich bereits abgeschlossene Mietverträge aufrecht erhalten oder Investitionsentscheidungen bloß im Rahmen von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerge­meinschaft mitgetroffen werden. Soll der Fruchtgenussberechtigte auch als wirtschaftlicher Eigentümer behandelt werden (und damit auch zur Abschreibung berechtigt sein) muss im Fruchtgenussvertrag vereinbart sein, dass der Fruchtgenussberechtigte die Veräußerung des Grundstücks erwirken kann und dabei eine Wertsteige­rung des Grundstücks lukrieren darf bzw eine allfällige Wertminderung dem Eigentümer ersetzen muss. Unverändert bleibt aber die Regelung in Rz 112 EStR, dass beim Vorbehaltsfruchtgenuss der Fruchtgenussberechtigte dem neuen Eigentümer eine Substanzabgeltung in Höhe der Abschreibung zahlen kann. Die Regelung über die Substanzabgeltung soll nunmehr nach Rz 6485 EStR auch bei Fünfzehntelabsetzungen im Falle des Vorbehaltsfruchtgenusses gelten.


2.2 Erhaltungsaufwand bei Gebäuden

In Rz 3178 EStR wird zur Klarstellung ergänzt, dass die Erneuerung bzw Sanierung eines Badezim­mers, von Böden oder technischen Installationen keinen Herstellungsaufwand darstellt.

2.3 (gesetzwidrige) Abzinsung von langfristigen Verbindlichkeiten

Im Wartungserlass wird ausführlich dargestellt, wie künftig (dh für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.07.2014 beginnen) mit der Abzinsung von langfristigen Rückstellungen vorzugehen ist. Völlig überra­schend und ohne gesetzliche Deckung wird – auch im Widerspruch zum UGB -in der Rz 3309c EStR nunmehr verlangt, dass auch langfristige, formal unverzinste oder nicht marktüblich verzinste Verbindlichkeiten abzuzinsen sind, wenn der Vorteil aus der fehlenden Verzinsung nicht durch andere wirtschaftliche Nachteile entsprechend kompensiert wird und der Verbindlichkeit zweiseitig verbindli­che Verträge zu Grunde liegen. Diese Rechtsansicht soll für Wirtschaftsjahre, die ab 01.01.2015 begin­nen, gelten.


2.4 Aufgabe der Opfertheorie

Wird ein abbruchreifes Haus erworben, sind unverändert der Buchwert und die Abbruchkosten den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen. Wird hingegen ein verwendbares Gebäu­des abgerissen (unabhängig davon, ob das Gebäude zuvor angeschafft wurde oder bereits länger dem Betrieb dient), stellen der Buchwert und die Abbruchkosten sofort abzugsfähigen Aufwand dar.

2.5 Tauschgeschäfte bei Grundstücken

Der Tausch von Wirtschaftsgütern stellt jeweils eine Anschaffung und Veräußerung dar und führt grundsätzlich als entgeltliches Geschäft zu einer Realisierung von stillen Reserven. Wenn aber unter nahen Angehörigen Grundstücke getauscht werden, deren Werte sich um mehr als 50 % unterschei­den, liegt nach Rz 6626 EStR ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vor und die getauschten Grundstü­cke werden unentgeltlich erworben.

2.6 Veräußerungsgewinn – kapitalistischer Mitunternehmeranteil

Bisher ist man davon ausgegangen, dass bei Veräußerung einer kapitalistischen Mitunternehmerbe­teiligung der Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt, wenn die Veräußerung im Zuge der Beendi­gung einer Erwerbstätigkeit erfolgt. Ab der Veranlagung 2015 ist die Veräußerung der kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligung auch bei zeitlicher Nähe zur Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht mehr begünstigt.
Die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Regelung, dass bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe rückwirkend der Hälftesteuersatz wegfällt, ist erfreuerli­cherweise nicht in die Endfassung aufgenommen worden.