- Für die Beurteilung der steuerlichen Folgen einer Grundstückstransaktion ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes (auch wenn der Vertrag eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält) maßgebend. Wurde der Kaufvertrag über ein Grundstück daher vor dem 1.4.2012 abgeschlossen, besteht nur dann Steuerpflicht, wenn die üblicherweise 10-jährige Spekulationsfrist bei Vertragsabschluss noch nicht abgelaufen war.
- Wird in einem Kaufvertrag über ein Grundstück (Altvermögen) vereinbart, dass eine Kaufpreisnachzahlung fällig wird, wenn innerhalb von drei Jahren eine Umwidmung in Bauland erfolgt, kann zunächst die Immobilienertragsteuer nach der pauschalen Methode iHv 3,5 % des Veräußerungserlöses berechnet werden. Kommt es dann zu einer Kaufpreisnachzahlung auf Grund der erfolgten Umwidmung, ist die Differenz auf die 15 %ige ImmoESt nachzuzahlen.
- Wird eine Immobilie veräußert und für die Entrichtung des Kaufpreises über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Ratenzahlung vereinbart, ist der Veräußerungserlös durch Abzinsung der Raten mit dem banküblichen Sollzinssatz zu berechnen (auch wenn ausdrücklich Unverzinslichkeit vereinbart wurde). Der errechnete Zinsenanteil unterliegt nicht der 25 %igen Immobilienertragsteuer, sondern als Einkünfte aus Privatdarlehen dem laufenden Einkommensteuertarif mit bis zu 50 %.
- Grundsätzlich können pflegebedingte Kosten nur von der pflegebedürftigen Person selbst als außergewöhnliche Belastungabgesetzt werden. Nur wenn das Einkommen dieser Person nicht ausreicht, ist eine Absetzung durch andere Personen möglich. Voraussetzung ist aber, dass ein verlorener Aufwand vorliegt, also keine Zahlung als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögenswerten vorliegt.
Eine Berücksichtigung der pflegebedingten Kosten durch den Ehepartner ohne Abzug eines Selbstbehaltes kann erfolgen, wenn der AVAB zusteht bzw die Einkünfte des anderen Ehepartners unter 6.000 € pa liegen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, können vom Ehepartner die pflegebedingten Kosten unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, soweit durch die Pflegekosten das Existenzminimum von derzeit 11.000 € des (erkrankten) Partners unterschritten würde.
- Wird eine Beteiligung veräußert und der Verkäufer behält sich vor, dass er neben dem Verkaufspreis auch noch eine Dividende erhält, stellt die Dividende wirtschaftlich betrachtet einen Teil des (bei Kapitalgesellschaften steuerpflichtigen) Veräußerungsgewinnes dar. Nur dann, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits ein Gewinnverteilungsbeschluss vorliegt, ist die spätere Dividendenauszahlung bei der Verkäufer-Kapitalgesellschaft als steuerfreie Dividende zu behandeln. Diese Ansicht der Finanzverwaltung wurde bereits in die Körperschaftsteuerrichtlinien übernommen.
- Stellt ein deutscher Dienstgeber seinem österreichischen Angestellten für seine Tätigkeit in Österreich einen Firmen-PKW, der auch privat verwendet werden darf, zur Verfügung, muss der deutsche Dienstgeber für den Sachbezug österreichische Umsatzsteuerentrichten, da eine langfristige Überlassung (Vermietung) eines Beförderungsmittels vorliegt, die am Wohnsitz des Dienstnehmers steuerpflichtig ist.
- Voraussetzung für die Vergabe einer UID-Nummer ist das Vorliegen einer Adresse, an der die Tätigkeit ausgeübt wird. Liegt nur eine „Briefkastenadresse“ vor, kann dies zur Aberkennung der UID-Nummer führen.
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich übertragen, muss – obwohl es sich um Grundvermögen handelt – dennoch eine Schenkungsmeldung abgegeben werden (sofern die maßgeblichen Grenzen, zB 50.000 € Einheitswert bei Schenkung an Verwandte, überschritten werden), da Betriebsvermögen übertragen wird.