Holen Sie sich Ihr Geld zurück vom Finanzamt

Ab März, wenn die Lohnzettel von den Dienstgebern an das Finanzamt übermittelt wurden, stellen sich Steuerpflichtige die Frage, bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück? Laut Medienberichten versäumen viele Arbeitnehmer diese Gelegenheit und schenken dem Staat ihr hart verdientes Geld. Wie Sie Ihr Geld bekommen können, lesen Sie im Folgenden.

Grundsätzlich sind bei der ARBEITNEHMERVERANLAGUNG drei Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.

1.1 Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt.

  • Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden müssen) von mehr als  € 730 bezogen.
  • Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen (Überlassung von Kapital, realisierte Wertsteigerungen, Derivate), die keinem KESt-Abzug unterliegen.
  • Sie haben Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt, für die keine ImmoESt abgeführt wurde oder für die die Abgeltungswirkung nicht eintritt.
  • Sie haben Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde (zB Grenzgänger).
  • Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.
  • Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerzieherabsetzbetrag oder den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag beansprucht.
  • Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.
  • Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu denKinderbetreuungskosten abgegeben.
  • Sie wurden als Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen.

In den ersten drei Fällen (Nebeneinkünfte von mehr als € 730, Kapitaleinkünfte, Grundstücksverkauf) verwenden Sie das normale Einkommen­steuererklärungsformular E1 und allenfalls die Zusatzfor

mulare E1a (bei Einkünften als Selbständiger), E1b (bei Vermietungseinkünften), E1c (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Pauschalierung) bzw das Formular E1kv (bei Kapitaleinkünften). In allen anderen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L1.

1.2 Aufforderung durch das Finanzamt

In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2015 bis Ende September 2016 einzureichen.

  • Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.
  • Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerminderungen aufgrund eines Freibetragsbescheides (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt.

1.3 Antragsveranlagung

Für die Antragsveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit. Sie sollten diese in folgenden Fällen durchführen. Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

  • Sie hatten 2015 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen (Formular L1)).
  • Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht (Formular L1).
  • Sie haben den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro noch nicht dem Arbeitgeber übergeben, weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde (Formular L1).
  • Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 220 pro Kind zusteht. Den erhalten Sie aber nur, wenn Sie ihn mittels des Formulars L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 132 pro Kind zu.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu (Formular L1).
  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E1 verwenden.
  • Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen (Formular E1).
  • In manchen Fällen erhalten Sie Geld vom Finanzamt gutgeschrieben, obwohl Sie gar keine Einkommen- oder Lohnsteuer bezahlen(= „Negativsteuer“ bzw „SV-Rückerstattung“):
    a) Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag, verdienen aber so wenig, dass Sie keine Einkommensteuer oder Lohnsteuer zahlen müssen.
    b) Von Ihrem Gehalt oder Ihrer Pension (neu seit 2015!) wurde zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer, dann erhalten Sie dennoch eine Steuergutschrift.  Diese errechnet sich mit einem Prozentsatz der Sozialversicherungsbeiträge und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer zusätzlich.

 

Negativsteuer / SV-Rückerstattung bis 2014 2015 ab 2016
% von SV max % von SV max % von SV max
Anspruch auf Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbetrag 494 €*) 494 €*) 494 €*)
ohne Pendlerpauschale 10 % 110 € 20 % 220 € 50 % 400 €
mit Pendlerpauschale 18 % 400 € 36 % 450 € 50 % 500 €
Pensionisten keine keine 20 %   55 € 50 % 110 €

*) bei zwei Kinder 669 €, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils 220 €.

 

Vergessen Sie bei der Abgabe der Steuererklärungen (E1 oder L1) nicht zwei wichtige Beilagen. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern (L1k) und mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohn­steuerabzug (L1i) wie zB Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen.

 

  • Das Formular L1k enthält kinderbezogene Angaben bzw Anträge, wie zB Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von € 220 pro Kind, Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, Geltendmachung eineraußergewöhnlichen Belastung für Kinder (wie zB Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und Kinderbetreuungskosten bis € 2.300 für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) sowie Angaben zur Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.
  • Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger, Auslandspensionen, Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich – zB UNO, UNIDO – beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber keine Lohnsteuer abführen muss. Sofern aber diese nichtselbständigen Einkünfte von dritter Seite im Kalenderjahr € 730 nicht überschreiten, bleiben diese steuerfrei.
  • Wenn Sie Wertpapiere besitzen und dabei Verluste realisiert haben, schreibt Ihnen in der Regel Ihr Bankinstitut die Kapitalertragsteuer dafür gut, vorausgesetzt Sie haben ausreichend ausgleichsfähige positive Einkünfte (=„Verlustausgleich“). Lautet das Wertpapierdepot aber nicht auf Sie alleine, ist zB auch Ihr/e Partner/in als Mitinhaber eingetragen, wird dieser Verlustausgleich nicht von der Bank vorgenommen. Auch wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots haben, wird kein bankenübergreifender Verlustausgleich vorgenommen. Sie müssen in diesen Fällen Bescheini­gungen über den Verlustausgleich anfordern und können dann bei der Steuererklärung mit dem Formular E1kv bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgleichen (Verlustausgleichsoption).