Kinderbetreuungskosten – doch nicht die Oma absetzbar?

An Angehörige geleistete Zahlungen für Kinderbetreuungskosten sind als außergewöhnliche Belastung dann von der Steuer absetzbar, wenn der Angehörige in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch im Sinne des Gesetzes qualifiziert ist, er, anders als üblicherweise bei einer Kinderbetreuung durch Verwandte, hierfür ein echtes Entgelt erhält und der diesbezügliche Vertrag den für Angehörigenverträge entsprechenden steuerlichen Kriterien entspricht.

In einer von den Medien viel beachteten Entscheidung hat der UFS festgestellt, dass die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten durch Betreuer, die (nur) eine einschlägige 8-stündige Ausbildung absolviert haben, nicht ausreicht. Als Begründung wird ausgeführt, dass diese betreuenden Personen über keine ausreichende pädagogische Qualifikation verfügen. Dies steht im Gegensatz zu den dazu ergangenen BMF-Erlässen. Nach Auskunft des BMF sei diese UFS-Entscheidung eine Rechtsmeinung im Einzelfall. Der BMF-Erlass gelte weiterhin als Richtschnur und die 8-stündigen Ausbildungskurse seien von den Finanzämtern zu akzeptieren.