LAST MINUTE – 31.12.2024

Damit Sie keine Frist zum Jahresende übersehen, werfen Sie noch einen Blick auf die folgende Übersicht. Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

  • Spenden
    Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spenden­empfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinns bzw bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2024 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2024 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2024 steuerlich geltend gemacht werden.
  • Gewinnfreibetrag 2024
    Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2024 auf dem Depot eingebucht sein.

    TIPP: Es empfiehlt sich, die Order bis Mitte Dezember bei den Banken zu platzieren, damit sichergestellt ist, dass die Wertpapiere auf dem Depot zur Verfügung stehen.
  • Registrierkassen – Jahresendbeleg
    Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2024 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe derBelegcheck-App ist bis zum 15.2.2025 Gelegenheit. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.

  • Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen
    Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, um weiterhin die Abschreibung geltend machen können? In diesem Fall gilt es, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenk­nehmer zu überweisen, da der Geschenkgeber ansonsten keine Abschreibung geltend machen kann. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.
  • Mitarbeiterprämie 2024 max € 3.000
    Für 2024 besteht noch die Möglichkeit der lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnneben­kostenfreien Auszahlung einer Mitarbeiterprämie von max € 3.000 jährlich pro Arbeitnehmer. Die Mitarbeiterprämie muss sich aus einem Kollektivvertrag oder einer aufgrund kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ergeben. Besteht allerdings keine kollektiv­vertragsfähige Partei auf Seiten des Arbeitgebers, ist zu unterscheiden: Existiert ein Betriebsrat, kann eine begünstigte Mitarbeiterprämie nur durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vereinbart werden; besteht hingegen kein Betriebsrat, kann die begünstigte Mitarbeiterprämie in einer Vereinbarung mit bzw. für alle Arbeitnehmer des Betriebes festgelegt werden. Ist ein gültiger Kollektivvertrag vorhanden, in dem keine Mitarbeiterprämie geregelt ist, so ist auch keine abgabenfreie Mitarbeiterprämie möglich.

    Für das Kriterium der bisher nicht gewährten zusätzlichen Zahlung ist es nicht schädlich, wenn eine Teuerungsprämie 2022/2023 gezahlt wurde.

    Mit dem AbgÄG 2024 wurde geregelt, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2024 gewährt werden, auch dann abgabenfrei bleiben, wenn sie eine für 2024 vereinbarte niedrigere Lohnerhöhung ersetzen.  Dies gilt auch für alle Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2024, die bereits vor dem AbgÄG 2024 geleistet wurden; eine Aufrollung der Lohnsteuer ist bis 15.2.2024 möglich.

    Mit einer Verlängerung der Regelung für 2025 ist aus heutiger Sicht nicht zu rechnen.
  • Gruppenantrag
    Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres jedes in eine neu zu bildende Gruppe einzubeziehenden Gruppenmitglieds muss der Gruppenantrag unterfertigt werden. Der Gruppenantrag ist sodann innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr ist der Antrag daher bis spätestens 31.12.2024 nachweislich zu unterfertigen.
  • Urlaubsverjährung
    Aufgrund einer OGH-Entscheidung ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub zu konsumieren, mit dem Hinweis auf die sonst drohende Verjährung. Nur dann kann der Urlaubsanspruch auch tatsächlich verjähren und die erforderliche Rückstellung in der Bilanz korrigiert werden.

    TIPP: Versenden Sie zum Jahresende an alle Arbeitnehmer eine entsprechende Aufforderung.

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