LOHN- BZW EINKOMMENSTEUER 2009: WER MUSS WELCHE STEUERERKLÄRUNG BIS WANN ABGEBEN?

5.1  Arbeitnehmerveranlagung

 

Alljährlich im März stellen sich viele Lohnsteuerpflichtige die Frage, wer muss bis wann welche Einkommensteuererklärung abgeben? Bei der Arbeitnehmerveranlagung – früher als Jahresausgleich bezeichnet – sind drei Varianten von Veranlagungen zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung. Im Folgenden ein Überblick dazu.

 

  • Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt (hinsichtlich Termine siehe den folgenden Punkt):

–        Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden) von mehr als € 730bezogen.

–        Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.

–        Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag beansprucht.

–        Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.

–        Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu denKinderbetreuungskosten abgegeben.

–        Sie haben Einkünfte als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament oder als dessen Hinterbliebener bezogen.

 

  • Aufforderung durch das Finanzamt

In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2009 bis Ende September 2010 einzureichen.

–          Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung erhalten.

–          Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt, die tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser Höhe angefallen.

 

  • Antragsveranlagung

Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zuviel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen:

–          Sie hatten 2009 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zB durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen; es wurde allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.

–          Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zB Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher (zB mangels eines Freibetragsbescheides) noch nicht steuerlich berücksichtigt.

–          Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, Steuer mindernd geltend machen.

–          Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.

–          Sie verdienen so wenig, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw der Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift) führt.

–          Sie haben den Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag, auf den Kinderzuschlag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, noch nicht bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt.

–          Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten, und für die Ihnen ab 2009 auch der neue Kinderfreibetrag von 220 € pro Kind zusteht (der nur im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden kann). Übrigens: Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von 132 € pro Kind zu!

–          Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.

 

Tipp: Für die Durchführung der Antragsveranlagung haben Sie fünf JahreZeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2009 daher bis Ende 2014. Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

 

Übrigens gibt es bei der Arbeitnehmerveranlagung 2009 auch zwei neue Beilagen, nämlich L1i und L1k, die bisher im Wesentlichen in das Formular L1 integriert waren. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern und Auslandsbezügen und enthalten folgende Angaben.

 

  • Im Formular L1k werden kinderbezogene Angabenbzw Anträge wie folgt zusammen gefasst:

–          Antrag auf Berücksichtigung des neuen, ab 2009 geltenden Kinderfreibetrages von 220 € pro Kind (siehe auch oben).

–          Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages: Wenn Sie für ein nicht zu Ihrem Haushalt gehörendes Kind im Jahr 2009 den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben, steht Ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

–          Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder: Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn für das Kind zusätzlich neben dem Unterhalt Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen (zB Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und ab 2009 Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr).

–          Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.

 

  • Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger; Auslandspensionen; Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten, die mangels Betriebsstätte in Österreich nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind, oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich – zB UNO, UNIDO – beschäftigt sind).

 

5.2   Termin für Steuererklärungen 2009

 

Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 ist grundsätzlich der 30. April 2010 (für Online-Erklärungen 30.6.2010). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt – wenn die Steuererklärungen 2008 vom Steuerberater elektronisch eingereicht wurden – grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2009 maximal bis 31. März bzw 30. April 2011, wobei zu beachten ist, dass Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 30.9.2010 im Wege der Anspruchsverzinsung verzinst werden. In allen übrigen Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2010. Folgende Übersicht soll Ihnen Klarheit verschaffen:

 

Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten – „normale“ Veranlagung

 

 

 

 

Grund zur Abgabe der Steuererklärung Formular abzugeben bis
in Papierform elektronisch
Steuerpflichtiges Einkommen > 11.000 € E1 30. 4. 2010 30. 6. 2010
Steuerpflichtiges Einkommen < 11.000 €, besteht aber aus betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung E1 30. 4. 2010 30. 6. 2010
In Einkünften sind ausländische Kapitalerträge (Sondersteuersatz 25 %) enthalten E1 30. 4. 2010 30. 6. 2010

 

 

Im Einkommen sind auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und das Gesamteinkommen beträgt mehr als 12.000 € – Arbeitnehmerveranlagung

 

 

 

 

 

Grund zur Abgabe der Steuererklärung Formular abzugeben bis
in Papierform elektronisch
(Nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte > 730 € E1 30. 4. 2010 30. 6. 2010
Zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von 2 oder mehreren Arbeitgebern L1 30. 9. 2010 30. 9. 2010
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt oder Abgabe unrichtiger Erklärungen gegenüber Arbeitgeber betreffend Pendlerpauschale bzw betreffend steuerfreie Arbeitgeber-Zuschüsse zu Kinderbetreu­ungskosten (ab 2009) L1 30. 9. 2010 30. 9. 2010
Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung für Truppenübungen, beantragte Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen L1 Aufforderung durch Finanzamt
Freibetragsbescheid wurde berücksichtigt, tatsäch­liche Ausgaben sind aber geringer L1 Aufforderung durch Finanzamt
Freiwillige Steuererklärung L1/E1 bis Ende 2014