Massnahmen zur Eindämmung des Steuerbetruges

Einen wesentlichen Beitrag zur Gegenfinanzie­rung der Steuerreform 2015/2016 stellen die vorge­sehenen Maßnahmen gegen Steuerbetrug dar.

4.1. Registrierkassen

Zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen soll eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzel­erfassungspflicht von Barumsätzen mittels Registrierkassen eingeführt werden. Betrie­be mit einem Jahresumsatz ab 15.000 € pro Jahr sowie Barumsätzen von mehr als 7.500 € müssendie Einzelaufzeichnung der Barumsätze (zB Barzahlung, aber auch Zah­lung mit Bankomat, Kreditkarte sowie anderer vergleichbarer Zahlungsformen) verpflichtend mittels elektronischer Registrierkassen vornehmen. Die Ausnahme auf Basis der „Kalte-Hände-Regelung“ (zB Maronibrater, Schneebar, Eisver­käufer) bleibt erhalten, gilt aber nur mehr bis zu einem Jahresumsatz von maximal 30.000 €. Mobile Gruppen, die nicht unter die „Kal­te-Hände-Regelung“ (zB Masseure, Friseure, Schneider, Tierärzte) fallen, können ihre mobi­len Umsätze händisch aufzeichnen und im Nach­hinein in der Registrierkasse am Betriebsort erfassen. Entbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen (zB für kleine Vereinsfeste) sollen weiterhin mit Kassensturz aufzeichnen können. Für Warenausgabe- und Dienstleitungsautomaten sind ebenfalls Erleichterungen vorgesehen.

Für die vielfach erforderliche Anschaffung einer Registrierkasse bzw eines elektronischen Kas­sensystems sollen die betroffenen Unter­neh­mer jedoch steuerlich unterstützt werden: Anschaf­fungskosten von bis zu 2.000 € sollen sofort abgesetzt werden können (vorzeitige Abschrei­bung); zudem soll eine (steuerfreie) Prämie von 200 € pro Kassensystem, maximal aber 30 € pro Erfassungseinheit, die Kostenbelastung aus der Anschaffung mildern.

 

4.2. Belegerteilungspflicht

Bei Vorliegen einer Einzelaufzeichnungspflicht wird zudem eine generelle Belegerteilungsver­pflichtung geschaffen. Danach sind dem Kun­den Belege mit bestimmten Mindestinhalten verpflichtend auszufolgen. Dies erleichtert die Überprüfbarkeit der einzelnen Geschäfts­vor­fälle erheblich und reduziert zudem das Risiko von Manipulationen der Aufzeichnungen.

4.3. Kontenregister

Bislang wurde das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen, wenn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist (zur Kontenöffnung war eine gerichtliche Bewilligung gem § 116 StPO erforderlich).

Mit der Einrichtung eines zentral verwalteten Kontenregisters sollen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bun­desfinanzgericht und die Abgabenbehörden des Bundes einen Überblick erhalten, über welche Bankkonten/Depots eine Person verfügt bzw welche Personen Zugriff auf ein bestimmtes Konto/Depot haben. Die Einrichtung dieses zentralen Kontenregisters erfolgt durch das BMF. Österreichische Kreditinstitute sollen so­dann automatisiert Kontoinhaber, vertretungs­befugte Personen, Treugeber, den wirtschaft­li­chen Eigentümer, die Stammzahl gem E-GovG; ansonsten Name, Adresse etc, sowie Konto- bzw Depotnummer, Informationen über Eröffnung und Schließung an die Behörde melden. Die Übermittlung dieser Daten soll beginnend mit dem Stichtag 1.3.2015 sowohl für bestehende als auch neu eröffnete Konten/Depots ab dem Jahr 2016 erfolgen.

Die Regelung unterscheidet zwischen sogenannten äußeren und inneren Konto­daten. Zur den äußeren Daten zählen all jene Informationen, welche im Kontenregister er­fasst werden (siehe oben). Innere Konto­da­tenbetreffen die Konten selbst, also beispiels­weise Kontostand und Kapitalbewegungen.

Hält es die Abgabenbehörde für zweckmäßig und angemessen, kann sie künftig Einsicht in das zentrale Kontenregister nehmen und erhält dabei Informationen zunächst über die äußeren Kontodaten. Als Suchbegriff dürfen nur konkrete Personen oder Konten eingegeben werden. Im Veranlagungsverfahren (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) sind Abfragen nur zulässig, wenn die Finanz Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung hat und dem Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht ist der Betroffene zu informieren. Ein Rechtsschutzbeauftragter hat die korrekte Vorgangsweise der Abgabenbehörde zu kontrollieren.

Im Abgabenverfahren sollen andere Personen grundsätzlich erst dann befragt oder zur Vorla­ge von Büchern und Aufzeichnungen herange­zo­gen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen selbst nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen2. Dieser Grund­satz gilt auch für das an die Banken gerichtete Auskunftsersuchen der Abgabenbehörden (Konteneinschau). Die Abgabenbehörde kann daher eine Konteneinschau verlangen, wenn trotz Sachverhaltsermittlung unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach wie vor begründete Zweifel an der Richtigkeit von dessen Angaben bestehen und zu erwarten ist, dass die Konteneinschau geeignet ist, die Zweifel aufzuklären. Außerdem muss beispielsweise zu erwarten sein, dass sich die tatsächliche Bemessungsgrundlage wesentlich von der bisher bekannten Bemessungsgrundlage unterscheidet, oder dass die Auskunft wegen der Höhe der Abgabenforderung zweckmäßig ist.

Bevor die Finanz aber tatsächlich die Banken zur Kontenöffnung auffordern kann, muss ein Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts das Auskunftsverlangen genehmigen.

Im Rahmen einer gewöhnlichen Veranlagung der Umsatz-, Körperschaft- und Einkommensteuer, im Zuge derer die Abgabenbehörde keine wei­te­ren Ermittlungshandlungen setzt oder Vorhalte benötigt, soll es daher grundsätzlich weder zu einer Abfrage im Kontenregister noch zu einer Konteneinschau kommen.

4.4. Kapitalabfluss-Meldegesetz

Aufgrund der Ausweitung der Möglichkeiten der Abgaben-, Strafbehörden und Gerichte bankbe­zogene Informationen zu erhalten, besteht die Gefahr, dass es zu Kapitalabflüssen kommt. Um zu verhindern, dass vor dem Inkrafttreten der geplanten Maßnahmen Kapital abgezogen wird, müssen Kreditinstitute Kapitalabflüsse über 50.000 € ab dem 1. März 2015 dem BMF melden. Unter die Meldepflicht sollen insbe­son­dere Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertra­gung von Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots fallen. Eine Meldung soll auch dann erfolgen, wenn die 50.000 €-Grenze in mehreren Vorgängen überschritten wird, sofern zwischen den Transaktionen eine Verbindung offenkundig ist. Geschäftskonten sind von der Meldepflicht nicht betroffen.

4.5.  Kapitalzufluss-Meldegesetz

In letzter Minute wurde bei der parlamentarischen Be­handlung ein Abän­derungsantrag beschlossen, der es ermöglicht, jene Personen, die noch schnell vor Inkrafttreten der Steuerabkommen ihr Geld aus der Schweiz bzw Liechtenstein nach Österreich überwiesen haben, zur Kasse zu bitten. Banken müssen verpflichtend Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein rückwirkend melden. Bis 31.12.2016 sind Kapitalzu­flüsse auf Konten/Depots von

  • natürlichen Personen (ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern) und
  • liechtensteinischen Stiftungen sowie stif­tungsähnlichen Anstalten
  • von mindestens EUR 50.000
  • aus der Schweiz für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 bzw
  • aus Liechtenstein für die Jahre 2012 und 2013

an die österreichische Finanz zu melden.

4.5.1. Anonyme Einmalzahlung

Zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen besteht die Möglichkeit, eine pauschale anony­me Einmalzahlung iHv 38% der Kapitalzuflüsse zu leisten. Die Bank muss dazu schriftlich und unwiderruflich bis spätestens 31. März 2016 beauftragt werden. Die Bank hat die Einmalzah­lung in weiterer Folge bis spätestens 30. Sep­tember 2016 einzubehalten, an die Finanzver­waltung abzuführen und dem Kontoinhaber eine Bescheinigung darüber auszustellen.

Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzah­lung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes sind alle relevanten Steuern abgegolten. Sollte – trotz Setzung einer Nachfrist – die Ein­malzahlung nicht vollständig geleistet werden können, ist das Kreditinstitut zur Durchführung der Meldung verpflichtet. Die Abgeltungswir­kung tritt jedoch nicht ein, soweit den österrei­chischen Behörden im Zeitpunkt der Mitteilung an das Kreditinstitut bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte vorlagen und dies der betroffenen Person bekannt war, oder diesbezüglich bereits abga­benrechtliche Ermittlungen oder Verfolgungs­handlungen wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind.

4.5.2. Selbstanzeige

Um strafrechtlichen Konsequenzen zu entge­hen, können betroffene Personen – alternativ zur anonymen Einmalzahlung – eine Selbstanzei­ge erstatten, wobei für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein auch eine wiederholte Selbstanzeige zulässig sein soll (eine wiederholte strafbefreiende Selbstanzeige ist seit 1. Oktober 2014 grundsätzlich nicht mehr zulässig). Bei Erstattung einer Selbstan­zeige ist jedoch zwingend die Entrichtung eines Strafzuschlages iHv 5% bis 30% (abhängig von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag) vorgesehen. Eine Selbstanzeige ist immer dann zu empfehlen, wenn die genau ermittelte Steuernachzahlung samt Strafzu­schlägen geringer als die anonyme Einmal­zahlung iHv 38% ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen



2 § 165 BAO