Wir haben bereits über die geplanten Änderungen berichtet. Der Nationalrat hat am 30.6.2020 dieses Gesetz beschlossen, dabei aber den Anwendungsbereich noch ausgeweitet[1].
Neben den bereits im Initiativantrag erwähnten Umsätzen aus Publikationen, Kunstgegenständen (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wandbekleidungen), den Umsätzen aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler, Leistungen iZm Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museumsbetrieben und Filmvorführungen sind aufgrund des Abänderungsantrages folgende Umsätze zusätzlich umfasst:
- Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO: Dies betrifft nicht länger nur Tätigkeiten, die eine Gewerbeberechtigung erfordern, sondern auch jene, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie entsprechen. Somit wird die Ermäßigung durch den Abänderungsantrag auf den Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien und Konditoreien erweitert, die auf den Verzehr vor Ort und Stelle ausgerichtet sind. Die FAQ des BMF führen des Weiteren aus, dass unter anderem auch die Abholung und Zustellung von Speisen aus einem Restaurant unter den ermäßigten Steuersatz fallen.
- Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen: Begünstigt ist die gewerbliche Beherbergung von Hotels und Gaststätten. Auch die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und Apartments sind erfasst, sofern die Voraussetzungen für die Beherbergung erfüllt sind. Im Fall von Frühstücks- und Halbpensionen ist daher eine Aufteilung der Steuersätze nicht erforderlich, sofern ein pauschales Entgelt verlangt wird.
- Die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken
- Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schaustellerin und Schausteller
- Elektronische Publikationen (zB E-Books, aber auch Hörbücher)
Der ermäßigte Steuersatz von 5% ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden. Entscheidend ist hierbei der tatsächliche Leistungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld.
Im Fall von Anzahlungen ist die Besteuerung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Bereits verkaufte Abos wie zB für Theatervorführungen und Zeitungen sind dem im Leistungszeitpunkt entsprechenden Steuersatz anzupassen.
Eine unionsrechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission ist noch ausständig.
Eine detaillierte Information des BMF dazu ist unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-ermaeßigter-steuersatz-gastronomie,-kultur-und-publikationen.html zu finden.
Unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html werden die Auswirkungen auf Registrierkassen erläutert. So soll der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5% bei Belegausstellung auch durch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels möglich sein.
[1] BGBl I 60/2020 vom 7.7.2020