Neue Gaststättenpauschalierung

und Stellungnahme zu der über die Medien angeklungene Diskussion über Pauschalierungen von Unternehmen bis zu einem Umsatz von € 255.000 p.a.

 

In der Vergangenheit waren bestimmte Betriebe in der Gastronomie („mit Vollverpflegungssortiment“ bis zu einem Jahresumsatz von maximal € 255.000) in Form eines zu versteuernden Gewinnes von 5,5 Prozent der Einnahmen plus € 2.180 mindestens jedoch € 10.900, zur Pauschalierung berechtigt.

 

Da der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die bisherige Regelung als gleichheitswidrig aufgehoben hatte, wurde mit dem Bundesgesetzblatt, ausgegeben am 21.12.2012 (488. Verordnung, Gastgewerbepauschalierung 2013) diese Gaststättenpauschalierung ab 2013 völlig neu gestaltet, sie wird von einer Gewinn- auf eine Ausgabenpauschalierung umgestellt.

 

Nun werden in der Gastronomie bei Jahresumsätzen bis max € 255.000 nicht die Gewinne, sondern die Ausgaben pauschaliert und zwar modulartig mit 20 Prozent des Jahresumsatzes. Die neue Verordnung sieht ein modulares System vor, bestehend aus einem Grundpauschale, einem Mobilitätspauschale und einem Energie-und Raumpauschale. Die Inanspruchnahme des Grundpauschales ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalien. Das Grundpauschale beträgt zehn Prozent, mindestens jedoch € 3.000 und umfasst Betriebsausgaben wie Bürobedarf, Werbung, Versicherungen, Fachliteratur und Fortbildung des Unternehmers. Das Mobilitätspauschale beträgt zwei Prozent und ist mit dem höchsten Pendlerpauschale gedeckelt. Es umfasst sämtliche Kfz-Kosten und betriebliche Kosten für Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie Reisekosten.

 

Das Energie- und Raumpauschale in Höhe von acht Prozent umfasst alle Kosten für Strom, Gas/Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Aufwendungen und Versicherungen. Werden sämtliche Pauschalien dieser neuen Gaststättenverordnung in Anspruch genommen, beträgt derPauschalsatz somit 20 Prozent. Neben den Pauschalien bleiben bestimmte Betriebsausgaben weiterhin voll abzugsfähig. Dazu gehören Wareneinsatz, Löhne und Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeträge, Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern, Instandhaltung und Instandsetzung sowie Miete und Pacht.

Ein Beispiel (© Wirtschaftsblatt, 23.12.2012): Ein Betrieb hat einen Umsatz von € 160.000 und nimmt alle Module in Anspruch. Das ergibt € 32.000 pauschalierte Betriebsausgaben. Von den verbleibenden € 128.000 können noch alle Kosten, die nicht pauschaliert sind, abgezogen werden. Der Restbetrag stellt die Bemessungsgrundlage dar und wird zum Tarif versteuert.

 

Im Gegensatz zur bisherigen Gaststättenpauschalierung ist eine Bindungswirkung bei Eintritt und Austritt in die oder aus der Pauschalierung vorgesehen. Das soll verhindern, dass jährlich – je nach jeweiliger Günstigkeit – zwischen den Besteuerungsformen gewechselt wird. Wird die Pauschalierung erstmals in Anspruch genommen, ist man verpflichtet, in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren dieselbe Vorgangsweise zu wählen wie im ersten Jahr.

In wie weit die zwischenzeitliche Ankündigung der Finanzministerin, diese Pauschalierung auf alle Betriebe mit einem Jahresumsatz von max € 225.000 auszuweiten, politisch umsetzbar ist, ist derzeit nicht ab- und einschätzbar. Gerne werden wir über diese Entwicklung weiter informieren und stehen sofort bei Vorliegen konkreter Entscheidungen für Beratungen zu individuellen Auswirkungen zur Verfügung.