Die steuerlichen Neuerungen zum Jahresbeginn 2019 sind eher gering und resultieren aus dem Jahres-steuergesetz 2018. Über einige wichtige Änderungen haben wir bereits informiert, sodass zur besseren Orientierung nur kurz nochmal darauf hingewiesen wird.
- Steuerabzug bei Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten
Einkünfte aus der Einräumung von (ober- oder unterirdischen) Leitungsrechten an Infrastrukturbetreiber unterliegen beim betroffenen Grundstückeigentümer ab 1.1.2019 einer 10 %igen Abzugsteuer. Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer ist das vom Infrastrukturbetreiber geleistete Entgelt für das Leitungsrecht ohne Umsatzsteuer. Zu den Infrastrukturbetreibern, die im öffentlich rechtlichen Interesse tätig sind, werden Elektrizitäts-, Erdgas-, Mineralöl- und Fernwärmeunternehmen gezählt. Schuldner der Abzugsteuer ist zwar der Empfänger der Einkünfte, es haften aber auch der abzugsverpflichtete Infrastrukturbetreiber. Die Abzugsteuer ist vom Infrastrukturbetreiber jährlich bis 15.2. des Folgejahres an das Betriebsfinanzamt elektronisch anzumelden und abzuführen. Die Abzugsteuer entfaltet Abgeltungswirkung, wenn nicht zur Regelbesteuerung optiert wird. Im Rahmen der Regelbesteuerung kann der Abgabepflichtige eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen vorlegen. Tut er dies nicht, sind die Einkünfte in Höhe von 33 % der erhaltenen Entgelte für Leitungsrechte der Besteuerung zu Grunde zu legen. Die Möglichkeit, die Entgelte für Leitungsrechte mit 33 % der erhaltenen Zahlungen zu besteuern wurde auf alle nicht rechtskräftig veranlagten Fälle ausgedehnt und wirkt damit auch für Besteuerungszeiträume vor 2019. - Änderung der Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung
Die Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich wurden mit Wirkung ab dem 1.1.2019 neuerlich geändert. Die Änderungen wurden zwecks Anpassung an die Anti-BEPS-Richtlinie erforderlich. Neu ist die Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von bislang 7 Jahren auf nunmehr 5 Jahre. Die erste Rate ist wie bisher mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Die folgenden vier Jahresraten sind aber nicht mehr wie bislang mit 30.9. des jeweiligen Folgejahres, sondern bereits mit 30.6. des jeweiligen Folgejahres zu zahlen. Offene Raten sind dann fällig zu stellen, wenn (wie bisher) betroffene Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden. Die offenen Raten für Anlagevermögen werden nunmehr auch dann sofort fällig gestellt, wenn der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raums verlegt wird, der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet. - Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrig besteuerten Passiveinkünften ausländischer Betriebsstätten oder Körperschaften
Über die Details der neuen Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG) haben wir bereits ausführlich in der letzten Ausgabe der KlientenInfo berichtet. Ein zu § 10a KStG erwarteter Erlass ist noch nicht veröffentlicht. - Verschärfung des Abzugsverbots für Zinsen und Lizenzgebühren
Bislang konnte das Abzugsverbot für geleistete Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung rückwirkend beseitigt werden, wenn innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen von Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung in Anspruch genommen wurde. Diese Frist beträgt nun seit 1.1.2019 neun Jahre. - Änderungen bei der Umsatzsteuer
Das Jahressteuergesetz 2018 hat im Bereich der Umsatzsteuer nur marginale Änderungen mit sich gebracht. Die Absenkung des Steuersatzes für Beherbergungsleistungen auf 10 % ist bereits mit 1.11.2018 in Kraft getreten.Mit 1.1.2019 sind folgende Änderungen zu beachten:- Bisher wurde bei der Steuerbefreiung von privaten Schulen der Nachweis verlangt, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Da diese Formulierung nach Ansicht des VwGH nicht richtlinienkonform umgesetzt worden sei, wird nunmehr auf den Nachweis, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird, abgestellt. Dem BMF wurde gleichzeitig eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt, eingeräumt. Die entsprechende Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung wurde bereits am 28.8.2018 erlassen.
- Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH wurde nun die Istbesteuerung auf alle Unternehmer, die eine der Art nach freiberufliche Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, ausgeweitet. Das Erfordernis einer berufsrechtlichen Zulassung ist entfallen. Die Istbesteuerung ist unabhängig von der Rechtsform anzuwenden.
- Die derzeit noch bestehende Möglichkeit, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung nach § 23 Abs 7 UStG nicht für jede einzelne Leistung, sondern pauschal entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitraums erbrachten Leistungen vorzunehmen, entfällt ab 1.5.2020, da diese Vereinfachungsregelung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gedeckt ist.
- Bisher wurde bei der Steuerbefreiung von privaten Schulen der Nachweis verlangt, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Da diese Formulierung nach Ansicht des VwGH nicht richtlinienkonform umgesetzt worden sei, wird nunmehr auf den Nachweis, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird, abgestellt. Dem BMF wurde gleichzeitig eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt, eingeräumt. Die entsprechende Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung wurde bereits am 28.8.2018 erlassen.
- Änderungen in der Bundesabgabenordnung
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurden auch in der Bundesabgabenordnung (BAO) vielfältige und zum Teil erhebliche Veränderungen herbeigeführt. Auf folgende wesentliche Änderungen, die mit 1.1.2019 in Kraft getreten sind, möchten wir besonders hinzuweisen.- Präzisierung des Missbrauchs: In § 22 Abs 1 BAO wurde die Wortfolge „Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts“ durch die Wortfolge „Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts“ ersetzt. Ferner wurde eine Definition, wann Missbrauch vorliege, aufgenommen. Demnach liegt Missbrauch nunmehr dann vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor. Den Motiven des Gesetzgebers ist dazu zu entnehmen, dass mit der vorgenommenen Änderung die Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO nun den Anforderungen der Anti-BEPS-Richtlinie entspricht. Durch die gewählte Formulierung soll es zu keiner Einschränkung des bisherigen Umfangs des Missbrauchstatbestands kommen und die bestehende Auslegungstradition so weit wie möglich beibehalten werden können.
- Begleitende Kontrolle: Anstelle einer Außenprüfung können ab 1.1.2019 bestimmte Abgabepflichtige einen Antrag auf begleitende Kontrolle durch das zuständige Finanzamt stellen. Voraussetzung für eine begleitende Kontrolle ist, dass mindestens einer der den Antrag stellenden Unternehmer in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren einen Umsatz von mehr als € 40 Mio erzielt hat.. Ferner darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung kein rechtkräftiges Finanzstrafdelikt bei allen antragstellenden Unternehmen vorliegen. Schließlich muss ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vorgelegt werden, wonach jeder antragstellende Unternehmer oder der Unternehmensverbund über ein eingerichtetes Steuerkontrollsystem verfügt. Die entsprechende Steuerkontrollsystem-Verordnung des BMF, in der die Systematik für die Erstellung des Gutachtens vom BMF festgelegt wurde, wurde kundgemacht. Das Gutachten ist spätestens alle drei Jahre zu erneuern. Während der begleitenden Kontrolle haben zumindest vier Mal pro Jahr Besprechungen zwischen Vertretern der Unternehmer des Kontrollverbunds und Organen des zuständigen Finanzamts Ferner hat das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt während der begleitenden Kontrolle Auskünfte zu bereits verwirklichten oder noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu erteilen. Die begleitende Kontrolle umfasst alle wesentlichen Abgabenarten mit Ausnahme der von einer Lohnsteuerprüfung umfassten Bereiche. Für Veranlagungszeiträume, in denen eine begleitende Kontrolle aufrecht war, darf eine Außenprüfung nur in besonderen Fällen vorgenommen werden.
- Ermöglichung eines SEPA-Lastschriftmandats beim Finanzamt: Ab dem 1.7.2019 wird es Abgabepflichtigen möglich sein, Steuerzahlungen durch Bankeinzug des Finanzamts vornehmen zu lassen. Damit wurde endlich eine jahrzehntelange Forderung der Wirtschaft und der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater umgesetzt. Die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung wird in einer noch nicht vorliegenden Verordnung des BMF geregelt werden.
- Erweiterung der Rechtsgebiete für Auskunftsbescheide (§ 118 BAO): Die bislang schon bestehende Möglichkeit, zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen einen Auskunftsbescheid beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, wurde ab 1.1.2019 auf die Themenbereiche Internationales Steuerrecht und das Vorliegen von Missbrauch iSd § 22 BAO ausgeweitet. Die Ausweitung auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerrecht tritt hingegen erst mit 1.1.2020 in Kraft. Die weitere Neuerung, wonach der Auskunftsbescheid tunlichst innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung zu erlassen ist, tritt mit 1.7.2019 in Kraft.
- Neuregelung des Erstattungsverfahrens für Quellensteuern von beschränkt Steuerpflichtigen (§ 240a BAO): Beschränkt Steuerpflichtige haben seit 1.1.2019 vor Stellung eines Antrags auf Rückerstattung von Quellensteuern eine Vorausmeldung bei dem für die Rückerstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Diese Vorausmeldung kann erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung gestellt werden und muss elektronisch erfolgen. Inhalt und Verfahren der Vorausmeldung wurden in einer soeben erschienenen Verordnung geregelt. Zu den daraus resultierenden Änderungen für Anträge zur Entlastung an der Quelle bei Arbeitskräftegestellung hat das BMF einen Erlass veröffentlicht.
- Neuregelung der Bestimmungen zur Wiederaufnahme nach Aufhebung durch den VfGH: Die alte Fassung des § 304 BAO wurde mit Ablauf des 31.12.2018 durch den VfGH aufgehoben. Die seit 1.1.2019 geltende Neuregelung sieht nunmehr vor, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung nur zulässig ist, wenn sie (wie bisher) vor Eintritt der Verjährung beantragt wurde oder (neu) sie innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheids beantragt oder durchgeführt wird. Als Ergänzung zur Neuregelung der Wiederaufnahme wurde auch § 209a Abs 2 BAO sprachlich angepasst. Ob mit dieser Neuregelung der Frist, innerhalb derer eine Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung nunmehr zulässig ist, die vom VfGH geortete Verfassungswidrigkeit beseitigt ist, mag bezweifelt werden.
- Präzisierung des Missbrauchs: In § 22 Abs 1 BAO wurde die Wortfolge „Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts“ durch die Wortfolge „Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts“ ersetzt. Ferner wurde eine Definition, wann Missbrauch vorliege, aufgenommen. Demnach liegt Missbrauch nunmehr dann vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor. Den Motiven des Gesetzgebers ist dazu zu entnehmen, dass mit der vorgenommenen Änderung die Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO nun den Anforderungen der Anti-BEPS-Richtlinie entspricht. Durch die gewählte Formulierung soll es zu keiner Einschränkung des bisherigen Umfangs des Missbrauchstatbestands kommen und die bestehende Auslegungstradition so weit wie möglich beibehalten werden können.