In der Lohnverrechnung gilt es, auch 2017 zahlreiche Änderungen vor allem durch das EU-Abgabenänderungsgesetz, das Abgabenänderungsgesetz 2016 und den Lohnsteuerwartungserlass 2016 zu berücksichtigen. Im Folgenden eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen 2017:
2.1 Neue Befreiung für Aushilfskräfte befristet für 2017-2019
Ab 01.01.2017 können Einkünfte für Aushilfskräfte steuerfrei ausbezahlt werden, für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag), allerdings ist ein Lohnzettel zu übermitteln. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können:
- Es muss sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln, wobei die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 (Wert 2017) nicht überschritten werden darf.
- Die Aushilfskraft steht nicht in einem Dienstverhältnis zum Dienstgeber
- Die Aushilfskraft muss neben der steuerfreien Beschäftigung eine Vollversicherung aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit haben.
- Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient zu Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfalls in Spitzenzeiten (zB Einkaufssamstag) oder zur Abdeckung eines Ausfalls einer Arbeitskraft im regulären Betriebsablauf (zB Krankheitsfall).
- Die Tätigkeit der Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage pro Kalenderjahr, unabhängig von der Anzahl der Dienstgeber. Um diese Voraussetzung gewährleisten zu können, besteht eine Verpflichtung der Aushilfskräfte, den Dienstgeber über die bisherigen Tage der begünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Dienstgebern zu informieren. Überschreitet die Aushilfskraft die Grenze von 18 Tagen, steht ab Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses zu jenem Dienstgeber, bei dem die 18 Tage überschritten werden, die Steuerfreiheit nicht mehr zu. Die Steuerfreiheit der davorliegenden Aushilfstätigkeiten zu anderen Dienstgebern bleibt unberührt. Bei Missachtung der Informationspflicht und bei Überschreiten der 18-Tage-Grenze verliert die Aushilfskraft – nicht jedoch der Dienstgeber – die steuerliche Begünstigung. Die Korrektur erfolgt über die Pflichtveranlagung.
- Der Dienstgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfen. Überschreitet der Dienstgeber diese 18-Tage-Grenze, steht die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung jener Aushilfskraft, bei der die Grenze überschritten wird, nicht mehr zu.
Beispiel: Dienstgeber beschäftigt Aushilfskraft A von 1-7/2017 an neun Tagen. Die Aushilfskraft B arbeitet von 8-12/2017 an 10 Tagen. Der Dienstgeber kann die Aushilfskraft A steuerfrei abrechnen, die Aushilfskraft B kann nicht steuerfrei abgerechnet werden.
Beispiel: Der Dienstgeber Y beschäftigt für 12 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei Dienstgeber X für 9 Tage beschäftigt war. Da der Dienstgeber Y darüber nicht informiert ist, rechnet er den Dienstnehmer als Aushilfskraft steuerfrei ab. Im Rahmen der Pflichtveranlagung erfolgt die Nachversteuerung beim Dienstnehmer ab Beginn des Dienstverhältnisses zu Dienstgeber Y.
Beispiel: Der Dienstgeber M beschäftigt eine Aushilfskraft für mehr als 18 Tage. Die Begünstigung steht von Beginn an für das gesamt Beschäftigungsverhältnis nicht zu.
Bei der Sozialversicherung werden erst ab dem Jahr 2018 Sonderregelungen eingeführt. Danach sind ab 2018 vom Dienstgeber für Aushilfskräfte die Arbeiterkammerumlage von 0,50% und der Pauschalbetrag für Dienstnehmer von 14,12% vom Bezug einzubehalten (diese würden ohne Sonderregelung den Dienstnehmern im Nachhinein vorgeschrieben). Der vom Dienstgeber zu entrichtende Unfallversicherungsbeitrag entfällt dann für „solche“ Aushilfen. Die Dienstgeberabgabe (DAG) ist bei Zutreffen der Voraussetzungen (bei Überscheiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze) abzuführen.
2.2 Arbeitnehmerbegriff bei den Steuerbegünstigungen
Soweit im § 3 EStG Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer vorgesehen sind, gelten diese grundsätzlich nur für Personen in einem aufrechten Dienstverhältnis. Die Begünstigungen in Zusammenhang mit der Benützung von Einrichtungen und Anlagen (wie z.B. Erholungsheime, Kindergärten etc.), der Gesundheitsförderung, Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und Zukunftssicherungsmaßnahmen (beschränkt auf Risikoversicherungen) gelten aber auch für ehemalige Arbeitnehmer.
2.3 Trinkgelder
Trinkgelder, deren Höhe nicht durch den Kunden sondern im Wege der ausgestellten Rechnung durch den Arbeitgeber festgelegt werden, sind mangels Freiwilligkeit nicht steuerfrei.
2.4 Gutscheine für Mahlzeiten und zur Bezahlung von Lebensmitteln
Es wird klargestellt, dass Gutscheine bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, bei jenen Arbeitnehmern, die sich auf Dienstreise befinden, nicht auf das Taggeld anzurechnen sind, sondern zusätzlich steuerfrei bleiben.
2.5 Freiwillige Zuwendung des Arbeitsgebers zum Begräbnis
Ab 01.01.2017 sind nur mehr freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers für die Begräbniskosten des Arbeitnehmers, dessen Partners oder dessen Kinder steuerfrei. Zuwendungen, die aufgrund des Kollektivvertrages geleistet werden, sind zu versteuern.
2.6 PKW-Sachbezug
Ist bei Neufahrzeugen der Anschaffungszeitpunkt für die Bestimmung der CO2-Emissionswertgrenze nicht eindeutig zu ermitteln, kann das Datum der Zulassung herangezogen werden.
Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile abgegolten, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ üblicherweise verbunden sind. Dies umfasst auch die gratis E-Ladestation beim Arbeitgeber. Klar gestellt wird, dass der Ersatz der Stromkosten für ein arbeitnehmereigenes /privates E-Fahrzeug durch den Arbeitgeber keinen Auslagenersatz darstellt, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.
2.7 Versicherungsbeiträge zur ausländischen Sozialversicherung
Beiträge zu einer verpflichtend abzuschließenden Pflegeversicherung (zB die soziale Pflegeversicherung in Deutschland) sind bei einer engen organisatorischen und inhaltlichen Verknüpfung mit der Krankenversicherung ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig.
2.8 Pendlerpauschale
Der Verfassungsgerichtshof bestätigt den Ausschluss des Pendlerpauschales bei gleichzeitiger Zurverfügungstellung eines Dienstautos auch für private Fahrten, wie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
2.9 Doppelte Haushaltsführung auch bei Singles
Der Verwaltungsgerichtshof sieht eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung von zwei Jahren an einen anderen Beschäftigungsort als unzumutbar an. Dies gilt auch in Fällen von alleinstehenden Steuerpflichtigen.
2.10 Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung
Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der entsprechende Antrag vor dem 01.01.2016 gestellt wurde.
2.11 Außergewöhnliche Belastung: Beurteilung der Leistungsfähigkeit
Bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten beim zahlenden (Ehe-)Partner als außergewöhnliche Belastung sind in die Berechnung der Grenze, ob das steuerliche Existenzminimum (€ 11.000) des erkrankten Partners überschritten wird, auch die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen und die Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubeziehen.
2.12 Kinderbetreuungskosten – pädagogisch qualifizierte Personen
Als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis gelten ab der Veranlagung 2017 nur Betreuungspersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden nachweisen, als pädagogisch qualifizierte Person. Dies gilt auch für Au-pair-Kräfte.
Als Übergangsregelung für das Jahr 2017 gilt, dass die erforderliche Ausbildung bis spätestens 31.12.2017 nachgeholt wird. Ab dem Jahr 2018 können die Kinderbetreuungskosten erst ab jenem Zeitpunkt abgesetzt werden, ab dem die Betreuungsperson über die erforderliche Ausbildung verfügt. Erfolgt bei Au-pair-Kräften die Ausbildung innerhalb der ersten beiden Monate des Au-pair-Einsatzes in Österreich, können die Kosten ab Beginn des Aufenthaltes abgesetzt werden.
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