Der Verfassungsgerichtshof hat, wie bereits mehrfach berichtet, die Heranziehung der Einheitswerte bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig betrachtet und eine Reparatur der gesetzlichen Bestimmungen bis 31.05.2014 verlangt. Im letzten Moment, nämlich am 30.05.2014, wurde nunmehr die endgültige Novelle des Grunderwerbsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Danach kann ab 01.06.2014 bei allen Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des nachgewiesenen gemeinen Wertes, als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Die Neuregelung bedeutet, dass sich bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, Erbschaft) innerhalb der Familie grundsätzlich nichts ändert. Vielmehr können künftig auch entgeltliche Grundstückstransaktionen (z.B. Verkauf) innerhalb der Familie auf Basis des dreifachen Einheitswertes besteuert werden. Auch eine allfällige Gegenleistung für die Übertragung (z.B. gemischte Schenkung, Vorbehaltsfruchtgenuss) spielt künftig keine Rolle mehr. Der begünstigte Steuersatz von 2 % bleibt gleich.
ACHTUNG: Entgegen der im Ministerialentwurf vorgesehenen Ausweitung des Familienkreises auf Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sowie auf Geschwister, Nichten oder Neffen (wie dies auch für die Grundbuchseintragungsgebühr gilt) enthält die endgültige Fassung nur mehr Mitglieder des engen Familienkreises.
Zum begünstigten Familienkreis zählen daher nur Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Enkelkinder und Schwiegerkinder und Lebensgefährten (sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben).
Zusammenfassend kann daher der begünstigte Familienkreis wie folgt dargestellt werden:
bisher | NEU-GrESt | für Gerichtsgebühren |
Ehegatte oder eingetragener Partner | Ehegatte oder eingetragener Partner | Ehegatte oder eingetragener Partner |
Lebensgefährte, sofern gemeinsamer Hauptwohnsitz | Lebensgefährte, sofern gemeinsamer Hauptwohnsitz | |
Elternteil, Kind, Enkelkind | Elternteil, Kind, Enkelkind | Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie |
Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind | Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind | Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatte bzw. eingetragener Partner |
Geschwister, Nichten oder Neffen |
Auch die Bemessungsgrundlage bei der Anteilsvereinigung bzw. beim Übergang aller Anteile bleibt unverändert mit dem dreifachen Einheitswert. Ebenso gilt der Steuerfreibetrag iHv von 365.000 € bei der altersbedingten (unentgeltlichen) Betriebsübergabe innerhalb der Familie weiterhin.
Unverändert bleibt die im Umgründungssteuergesetz geregelte Sonderbemessungsgrundlage mit dem zweifachen Einheitswert (Ausnahme: für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist ab 01.01.2015 der einfache Einheitswert heranzuziehen). Der Steuersatz von 3,5% bleibt unverändert.
Bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien auf Privatstiftungenwird ab 01.06.2014 die Grunderwerbsteuer iHv 3,5 % sowie das 2,5 %ige Stiftungseingangssteueräquivalent vom gemeinen Wert berechnet.