ÖFFNUNG DES ARBEITSMARKTS FÜR DIE NEUEN EU-LÄNDER AB 01.05.2011

Mit der mit 01.05.2011 in Kraft tretenden Öffnung des inländischen Arbeitsmarkts für Arbeitnehmer und Unternehmer aus den mit 01.05.2004 der EU neu beigetretenen Mitgliedstaaten (Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen) befürchtet der Gesetzgeber eine Zunahme des sozialpolitisch unerwünschten Lohn- und Sozialdumpings. Nach Ansicht des Gesetzgebers führt Lohn- und Sozialdumping nicht nur dazu, den ArbeitnehmerInnen das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung teilweise vorzuenthalten, sondern auch dazu, den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu untergraben. Um dem Phänomen des Lohn- und Sozialdumpings entgegen zu wirken treten mit 01.05.2011 die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G) in Kraft. Die darin enthaltenen wichtigsten Neuerungen sind:

 

  • ArbeitgeberInnen und BeschäftigerInnen sind künftig zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache im Inland verpflichtet, die zur Überprüfung des den ArbeitnehmerInnen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind.
  • Organe der Abgabebehörde (Finanzpolizei) sind berechtigt, Erhebungen vor Ort durchzuführen, die zur Kontrolle des Grundlohns erforderlich sind. Ferner sind sie berechtigt, Personenbefragungen durchzuführen und Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu nehmen.
  • Die Wr GKK wird als Kompetenzzentrum LSDB installiert. Sie hat die Aufgabe der Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns laut Einstufung (ohne Zulagen) für nach Österreich überlassene oder entsandte ArbeitnehmerInnen. Die Überprüfung soll auf der Grundlage der von den Abgabenbehörden übermittelten Erhebungsergebnisse erfolgen. Stellt die Wr GKK anhand der übermittelten Unterlagen eine Minderentlohnung fest, hat sie Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Eine Kopie der Anzeige ist der Abgabenbehörde zu übermitteln, um die Nachverrechnung von Abgaben zu veranlassen.
    Im Baubereich ist auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Feststellung von Unterschreitungen des Grundlohns und zur Strafanzeige befugt. Das Gesetz sieht nunmehr eine Reihe von Straftatbeständen vor, die mit unterschiedlichen Strafen verbunden sind:

    – Verweigert der Arbeitgeber der Abgabenbehörde den Zutritt zu Betriebsstätten, Betriebsräumen, Arbeitsstätten oder Aufenthaltsräumen, ist er mit € 500 bis € 5.000 zu bestrafen. Im Wiederholungsfall beträgt der Strafrahmen € 1.000 bis € 10.000.

    – Hält der Arbeitgeber, Beschäftiger oder grenzüberschreitende Überlasser die Lohnunterlagen nicht gesetzeskonform bereit, beträgt der Strafrahmen ebenfalls € 500 bis € 5.000, im Wiederholungsfall € 1.000 bis € 10.000.

    – Werden ArbeitnehmerInnen unterentlohnt, so beträgt der Strafrahmen bei Beschäftigung von höchstens drei unterentlohnten ArbeitnehmerInnen € 1.000 bis € 10.000 je unterentlohnter ArbeitnehmerIn, im Wiederholungsfall € 2.000,00 bis € 20.000. Werden mehr als drei ArbeitnehmerInnen unterentlohnt beschäftigt, beträgt der Strafrahmen je ArbeitnehmerIn € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall € 4.000 bis € 50.000.

    – Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns oder das Verschulden des Arbeitgebers nur geringfügig war, ist von einer Strafe abzusehen, sofern die Lohndifferenz binnen der von der Behörde festzusetzenden Frist nachgezahlt wird. Eine derartige Straffreiheit ist aber nur bei erstmaliger Verwaltungsübertretung vorgesehen.

  • Die Wr GKK ist zur Führung einer Verwaltungsstrafevidenz hinsichtlich der einschlägigen Bestrafungen nach den Lohn- und Sozialdumping-Bestimmungen verpflichtet.
  • Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Arbeitgeber die Ausübung der Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen, wenn mehr als drei ArbeitnehmerInnen beschäftigt wurden oder ein Fall der Wiederholung vorliegt. Wer trotz Untersagung weiter tätig wird, ist mit Geldstrafe von € 2.000 bis
    € 20.000 zu bestrafen.
  • Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Auftraggeber oder Beschäftiger eine Sicherheitsleistung von mindestens € 5.000 auferlegen, wenn die Strafverfolgung oder der Strafvollzug wesentlich erschwert oder unmöglich erscheint.