Von der Öffentlichkeit kaum bemerkt wurde im Windschatten des BBG 2011 für die nächsten fünf Jahre (2011–2016) eine neue Pauschalierungsverordnung für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte kundgemacht. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne besondere Rechtsform besteht (unverändert) Buchführungspflicht bei einem Einheitswert von über 150.000 € oder einem Umsatz von über 400.000 €. Eine Angleichung an die geltenden Buchführungsgrenzen für Gewerbebetriebe (Umsatzgrenze 700.000 €) wurde nicht durchgeführt. Der neue Hauptfeststellungsstichtag für die Einheitswerte wurde auf den 01.01.2015 verschoben.
Bei Einheitswerten bis 100.000 € (bisher: 65.000 €) kommt grundsätzlich eine Vollpauschalierung in Betracht. Dabei wird der Gewinn unverändert mit einem Durchschnittssatz von 39 % des maßgebenden Einheitswertes ermittelt. Alternativ kann eine Teilpauschalierung beantragt werden, die den Antragsteller auf fünf Kalenderjahre bindet. Als pauschale Betriebsausgaben können in diesem Fall unverändert 70 % der Einnahmen angesetzt werden. Beim Wechsel der Pauschalierungsmethode wird ein sich ergebender Übergangsgewinn oder -verlust außer Ansatz gelassen.
Die Einnahmengrenze für die wirtschaftliche Unterordnung von Nebenerwerb (zB Direktvermarktung) wird auf 30.000 €
(bisher 24.000 € ) inklusive Umsatzsteuer erhöht.
Bei Zupachtungen darf der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25 % des auf die zugepachtete Fläche entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen. Darüber hinaus darf durch den Abzug gewinnmindernder Beträge insgesamt kein Verlust entstehen. Weiters gibt es neue Regelungen bei Veräußerung von Forstflächen und Ertragsausfällen.