PREISAUSSCHREIBEN UNTERLIEGEN SEIT 01.01.2011 DER GLÜCKSSPIELABGABE

Seit dem 01.01.2011 unterliegt die Durchführung von „Gewinnspielen ohne vermögenswerte Leistung“ einer Glückspielabgabe von 5 %. Davon betroffen sind im Wesentlichen Preisausschreiben, für die der Teilnehmer keinen Einsatz erbringen muss. Bei diesen Preisausschreiben genügt es meist, eine frei erhältliche Teilnahmekarte (auch Online) auszufüllen, eventuell eine einfache Frage zu beantworten und dann abzuwarten, ob man als Gewinner gezogen wird. Die 5-%ige Glückspielabgabe ist vom (gemeinen) Wert der in Aussicht gestellten Preise zu berechnen und vom Veranstalter des Preisausschreibens einmal jährlich bis zum 20. Jänner des Folgejahres an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel abzuführen. Zusätzlich muss bis zu diesem Zeitpunkt eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischer Form eingereicht werden. Mit dem AbgÄG 2011 soll aber eine Bagatellregelung eingeführt werden: Beträgt die errechnete Steuer höchstens 500 € pa (dh beträgt der Verkehrswert der Preise höchstens 10.000 € jährlich), entfällt die Steuerpflicht.

 

Wird hingegen vom Veranstalter als Teilnahmebedingung der Kauf einer Ware vorausgesetzt und für die Ware ein höherer Preis verlangt als gewöhnlich oder erfolgt die Spielteilnahme über eine Telefon-Mehrwertnummer, liegt grundsätzlich ein konzessionspflichtiges Glückspiel vor.