Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz (RÄG) 2010 wurde die Umsatzgrenze für die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht (Buchführungs- und Bilanzierungspflicht) ab 01.01.2010 von bisher € 400.000 auf € 700.000 angehoben. Gleichzeitig wurde auch der erhöhte Schwellenwert, dessen Überschreiten zur Rechnungslegungspflicht bereits im Folgejahr führt, von € 600.000 auf € 1.000.000 angehoben (daher sofortige Rechnungslegungspflicht im Folgejahr, wenn in einem Jahr ein Umsatz von über € 1.000.000 erzielt wird). Die Anzahl der Einnahmen-Ausgaben-Rechner wird dadurch ab 2010 deutlich ansteigen.
Ab 2010 sind daher folgende Regeln zu beachten:
- Tätigt ein Unternehmer in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren Umsätze zwischen € 700.000 und € 1.000.000, ist er nach einem Pufferjahr ab dem vierten Wirtschaftsjahr nach UGB rechnungslegungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer im dritten Wirtschaftsjahr (Pufferjahr) die € 700.000-Umsatzgrenze nicht überschreitet. Das Pufferjahr dient der unternehmensinternen Vorbereitung der Umstellung auf die Bilanzierung.
- Erzielt der Unternehmer in einem Wirtschaftsjahr Umsätze von mehr als € 1.000.000, dann tritt die Verpflichtung zur Rechnungslegung ohne Pufferjahr sofort im nächsten Wirtschaftsjahr ein.
- Werden in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren Umsätze von weniger als € 700.000 erzielt, so entfällt die Rechnungslegungspflicht sofort ab dem dritten Jahr (ein Pufferjahr besteht in diesem Fall nicht).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer ab 01.01.2010 erstmals rechungslegungspflichtig ist, sind die neuen erhöhten Grenzen auch auf Beobachtungsjahre vor 2010 anzuwenden:
- Hat ein Unternehmer in den Jahren 2007 und 2008 jeweils Umsätze von mehr als € 400.000 erzielt, so wäre er nach dem Pufferjahr 2009 ab dem vierten Wirtschaftsjahr, also ab 2010, nach bisheriger Rechtslage rechnungslegungspflichtig geworden. Haben die Umsätze 2007 und 2008 aber weniger als € 700.000 betragen, fällt wegen der rückwirkenden Anwendung der neuen höheren Grenzen auch auf Beobachtungszeiträume vor 2010 die Buchführungspflicht für das Jahr 2010 wieder weg. Der Unternehmer kann seinen Gewinn 2010 in diesem Fall daher weiterhin durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
- Hat ein Unternehmer im Jahr 2009 einen Umsatz von mehr als € 600.000, aber weniger als € 1,000.000 erzielt, so wäre er nach bisheriger Rechtslage wegen Überschreitens des erhöhten Schwellenwertes ab 2010 rechnungspflichtig geworden. Durch die rückwirkenden Anwendung der neuen höheren Grenze von € 1 Mio auch auf Beobachtungszeiträume vor 2010 fällt die Rechnungslegungspflicht für 2010 aber wieder weg. Der Unternehmer kann seinen Gewinn 2010 auch in diesem Fall weiterhin durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Weiters können folgende Unternehmer ab 01.01.2010 weiterhin den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln:
- Angehörige der Freien Berufe – unabhängig vom Umsatz und Vermögen;
- Land- und Forstwirte sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit einem Einheitswert von bis zu € 150.000 oder Umsätzen bis zu € 400.000 (diese unterliegen nicht dem UGB, sondern eigenen steuerlichen Buchführungsgrenzen);
- Personen (Unternehmer) mit außerbetrieblichen Einkünften (§ 2 Abs 4 Z 2 EStG), die ihre Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermitteln (zB Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte);
Im Hinblick auf den höheren Informationsgehalt einer doppelten Buchführung mit Erfassung auch sämtlicher Vermögens- und Schuldpositionen und des Eigenkapitals in einer Bilanz und einer periodengerechten Gewinnermittlung sollte allerdings im Einzelfall geprüft werden, ob nicht doch die unternehmensrechtliche Rechnungslegung mit doppelter Buchführung und Jahresabschluss (Bilanz und Ge-winn- und Verlustrechnung) die für das Unternehmen bessere Gewinnermittlungsform darstellt.