Am 16.10.2012 wurde die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2012 im Ministerrat beschlossen. Gegenüber dem Begutachtungsentwurf, über den wir in unseren letzten News ausführlich berichtet haben, sind noch folgende wesentliche Änderungen enthalten. Damit zusammenhängende Hinweise finden Sie auch in den Checklisten „Steuertipps zum Jahresende 2012“.
Grundstücksbesteuerung:
Die Besteuerung von Grundstücken im Betriebsvermögen soll sprachlich neu gefasst und inhaltlich präzisiert werden. Es soll klargestellt werden, dass Verluste aus Teilwertabschreibungen bzw Grundstücksveräußerungen vorrangig mit Gewinnen oder Zuschreibungen aus Grundstücksveräußerungen aus demselben Betrieb verrechnet werden müssen und der verbleibende Verlust nur zur Hälfte ausgleichsfähig ist.
Die Nachversteuerung von Herstellungs-Fünfzehntel anlässlich der Veräußerung von vermieteten Immobilien soll künftig nur mehr dann erfolgen, wenn der Veräußerungsgewinn nach der Pauschalmethode (das heißt mit 3,5 % bzw 15 % des Veräußerungserlöses) ermittelt wird. In diesen Fällen sind zusätzlich 50 % der in den letzten 15 Jahren vor der Veräußerung abgesetzten Herstellungs-Fünfzehntel mit dem Sondersteuersatz von 25 % zu versteuern. Wird der Veräußerungsgewinn nach den generellen Vorschriften ermittelt (das heißt unter Berücksichtigung der um die Abschreibungen verminderten tatsächlich angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten), erhöhen die bisher abgesetzten Herstellungs-Fünfzehntel ohnehin den Veräußerungsgewinn.
Bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns sollen auch auf Grund der Veräußerung anfallende Beträge aus Vorsteuerberichtigungen in Abzug gebracht werden.
Verbleibt am Jahresende per Saldo ein Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen, soll dieser ab 2012 zur Hälfte mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgleichsfähig sein.
Sonstige Änderungen
- Die Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Pauschalierungsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft soll näher bestimmt werden. Danach soll die Vollpauschalierung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nur mehr bis zu einem Einheitswert von 75.000 € (bisher 100.000 €) möglich sein.
- Die Steuerspaltung gem §§ 38a bis 38 f UmgrStG wird bis 31.12.2017 verlängert.
- Die ursprünglich in der Regierungsvorlage zum AbgÄG 2012 vorgesehene Änderung, dass Freiberufler und Gesellschaften mit freiberuflicher Tätigkeit künftig nur mehr dann nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuern können, wenn der Umsatz aus dieser Tätigkeit in den vorangegangenen zwei Jahren nicht mehr als 2 Mio € betragen hat, wurde im Budgetausschuss am 24.10.2012 wieder gestrichen. Damit bleibt die Möglichkeit der Istbesteuerung der freien Berufe aufrecht.